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Arbeitsunfall «Tod beim Baumfällen» für die Instruktion

Der Arbeitsunfall «Tod beim Baumfällen» zeigt, wie schnell sich Fehler im Wald fatal auswirken. Weil ein Forstwart die falsche Fällmethode wählte, wurde er vom Baum erschlagen. Mit diesem Unfallbeispiel können Sie Ihre Mitarbeitenden sensibilisieren und instruieren.

Inhalt

Kurz und bündig

Im Wald sind Sicherheitsregeln zentral, um sich und andere vor Unfällen zu schützen. Dies gilt besonders, wenn Bäume gefällt werden. Dies zeigt der tragische Arbeitsunfall eines Forstwarts deutlich.

Was geschah?

  • Der Forstwart wählte die falsche Fällmethode für diesen Baum.
  • Deswegen spaltete sich der Baumstamm unerwartet auf und traf den Forstwart mit voller Wucht.
  • Er machte keine Baum- und Umgebungsbeurteilung und missachtete wichtige Sicherheitsregeln beim Fällen von Bäumen.

Mit der korrekten Wahl der Fällmethode wäre dieser Arbeitsunfall wohl vermeidbar gewesen.

Rekonstruktion des Unfalles

Diese Schilderung beruht auf einem wahren Unfall. Zwei Mitarbeitende eines Forstbetriebs wollen einen Laubholzschlag ausführen. Das Waldstück liegt an einem Hang. Einer der beiden Männer ist gerade dabei, eine Fallkerbe zu sägen, als er einen lauten Knall hört.

Er blickt sich um und sieht mit Schrecken, dass sein Arbeitskollege reglos am Boden liegt. Was ist geschehen?  Der Forstwart hat einen Ahorn fällen wollen. Doch spaltet sich plötzlich der Stamm auf. Das abgespaltene Stammteil erschlägt den Mann mit grosser Wucht. 

Sein Kollege eilt ihm zu Hilfe, doch erliegt der Verunfallte noch im Wald seinen schweren Verletzungen. Der Forstwart wird nie mehr zu seiner Familie zurückkehren. 

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Analyse der Fehlerkette

Wenn man den Fall «Tod beim Baumfällen» genauer anschaut, findet man mehrere Ursachen, die für diesen tragischen Arbeitsunfall verantwortlich waren.

Falsche Fällmethode gewählt

Der Baum, der zum fatalen Unfall führt, hat einen Durchmesser von rund 25 cm. Er hängt stark in die vorgesehene Fällrichtung. Für solche Bäume gibt es erprobte Fällmethoden. Doch missachtet der Forstwart diese, z. B. die Methode «tiefe Fallkerbe». Er fällt den Baum so, als ob dies ein «normaler Baum» wäre und ohne starke Neigung in die Fällrichtung.

Hat er die Gefahr unterschätzt, war er unkonzentriert, hat er die Vorschriften vergessen? Sicher ist, dass er seine Entscheidung leider mit dem Leben bezahlen musste. Wenn er die Methode «tiefe Fallkerbe» angewandt hätte, wäre wohl alles glimpflich abgelaufen.

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Wegen der falschen Fällmethode spaltet sich der Stamm des Baums.  

Keine Zufälle beim Fällen  

Was können Sie aus diesem Unfall lernen?

Als Arbeitgebende und Betriebsleitende

  1. Sorgen Sie dafür, dass alle Mitarbeitenden über die Ausbildung verfügen, die für ihre Tätigkeit notwendig ist.
  2. Wiederholen Sie vor Beginn der Schlagsaison die Baum- und Umgebungsbeurteilung sowie die Sicherheits- und Verhaltensregeln beim Fällen.
  3. Instruieren Sie die Mitarbeitenden über die sichersten Fällmethoden.
  4. Machen Sie sie regelmässig auf die Gefährdungen durch Hänger (vor allem Bäume mit kleinen Durchmessern) aufmerksam.
  5. Prüfen Sie bei Sicherheitsrundgängen die Stockbilder.
  6. Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitenden über sicheres Verhalten.

Als Mitarbeitende

  • Beurteilen Sie vor dem Fällen den Baum und seine Umgebung sorgfältig.
  • Leiten Sie daraus die sicherste Fällmethode ab.
  • Legen Sie einen Rückzugsort und Rückzugsweg fest.
  • Sobald der Fall des Baums ausgelöst ist, suchen Sie unverzüglich den Rückzugsort auf.
  • Holen Sie sich Unterstützung von Arbeitskollegen, falls Sie mit der Situation überfordert sind.

Downloads und Bestellungen

Rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Verordnungen, die für Ihre Mitarbeitenden im Forst wichtig sind:
  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Information und Anleitung der Arbeitnehmer Art. 6
  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren Art. 8
  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Pflichten des Arbeitnehmers Art. 11
     

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