Der Mitarbeiter will eine Verstopfung im Trichter des Auffangsilos lösen. Diese hat die über einen Rüttler führende Weiterförderung zur Brechanlage unterbrochen. Der Mitarbeiter und der Betriebsleiter versuchen zunächst, den Trichter wieder freizubekommen, indem sie den Kies im Silo bewässern. Da dies nichts zu bewirken scheint, steigt der Mitarbeiter ins Silo, um den Trichter von innen freizumachen. Kurz zuvor hatte sich der Betriebsleiter entfernt, um den zuvor abgestellten Rüttler probehalber wieder in Betrieb zu setzen.
Beim Anlaufen der Förderanlage bewegt sich der Boden unter dem Mitarbeiter und er wird mit dem Kies in den plötzlich wieder durchgängigen Trichter gezogen. Bis der Rüttler erneut abgestellt ist, steckt der Mann schon bis zu den Schultern im nasskalten Geröll. Die Feuerwehr und weitere Helfer arbeiten über vier Stunden, bis sie den schwer verletzten und unterkühlten Mitarbeiter aus seiner misslichen Lage freigeschaufelt haben. Er wird mit dem Rettungshelikopter ins Spital gebracht.
Der Betriebsleiter hatte seinen Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen, nicht ins Silo zu steigen. Das Verhalten des Mitarbeiters widersprach nicht nur dieser Anweisung, sondern verstiess auch gegen mehrere Sicherheitsregeln, die beim Einstieg in Silos einzuhalten sind. Er war allein, ohne Überwachung durch eine zweite Person und sicherte sich nicht mit den vorhandenen Einrichtungen (Anseilschutz). Vor allem aber hätte er nur in die Anlage einsteigen dürfen, wenn deren Antrieb mit einem Revisionsschalter ausgeschaltet und gegen das Wiedereinschalten gesichert gewesen wäre.
Das Einhalten dieser lebenswichtigen Regel für die Instandhaltung hätte den Unfall verhindert:
Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann weiterarbeiten.
Verordnung über die Unfallverhütung: