44046_Titel.tif

Arbeitsunfall: Monteur stürzt bei Instandhaltungsarbeiten samt Lift ab

Unfälle sind häufig eine Folge von mangelndem Sicherheitsdenken. Wozu die Schutzeinrichtungen kontrollieren und extra die PSAgA anziehen? Es wird schon nichts passieren. Und wenn doch? Zeigen Sie mit diesem Unfallbeispiel Ihren Fachkräften, dass die Risiken bei Arbeiten an Fahrstühlen viel zu gross sind.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Werden Aufzüge nicht auf technische Mängel und fehlende Schutzeinrichtungen hin untersucht, ist ein Unglück fast schon vorprogrammiert. Wenn dann auch noch lebenswichtige Regeln ausgeblendet werden, sind die Folgen dramatisch. So auch in diesem Fall. Denn als das Seil der Winde riss, stürzte der Monteur mitsamt der Liftkabine zwanzig Meter in die Tiefe und zog sich schwerste Verletzungen zu.

      Bei der Unfallanalyse traten mehrere Ursachen zutage:

      • Beim Lift fehlte eine Absturzsicherung.
      • Die Seilwinde besass keine Überlastsicherung.
      • Der Monteur arbeitete ohne persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

      Die Sensibilisierung Ihrer Mitarbeitenden für die Gefahren bei der Instandhaltung ist eine wichtige Voraussetzung, um solche Arbeitsunfälle zu vermeiden.

      Der Unfallhergang

      Ein Monteur ist dabei, Instandhaltungsarbeiten am Lift eines Mehrfamilienhauses auszuführen. Dazu steigt er auf das Dach des Fahrstuhls.

      Weil er Strom braucht, zieht er die Kabine mithilfe einer elektrischen Seilwinde – an welcher der Lift nach dem Entfernen des Tragseils provisorisch aufgehängt ist – in die oberste Etage. Durch eine Öffnung in der Schachtdecke will er ein Stromkabel in den darüber liegenden Maschinenraum führen.

      Um diese Luke besser zu erreichen, bewegt der Monteur die Liftkabine noch etwas weiter nach oben. Dabei bemerkt er nicht, dass der Haken, an dem der Fahrstuhl hängt, bereits am Gehäuse der Seilwinde angeschlagen hat. Weil die Winde nicht mit einer Überlastsicherung mit automatischer Abschaltung ausgerüstet ist, reisst das Seil.

      Die Kabine stürzt samt Monteur ab. Der Mann wird schwer verletzt geborgen. Er hat überlebt, aber die körperlichen und psychischen Folgen dieses Arbeitsunfalles sind erheblich und begleiten ihn wohl bis an sein Lebensende.

      illustration-liftunfall-d.tif

      Eine Illustration zeigt den räumlichen Aufriss eines Liftschachtes. Die Liftkabine befindet sich zwischen dem unteren und dem oberen Maschinenraum

      Die Unfallanalyse im Einzelnen

      Um die Zusammenhänge noch besser zu verstehen, muss man den Unfall etwas genauer anschauen.

      Gravierende technische Mängel

      Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles war keinerlei Absturzsicherung am Lift vorhanden.

      Kurz vor dem Absturz war die Fangvorrichtung der Kabine demontiert worden. Hinzu kam, dass auch der Geschwindigkeitsbegrenzer fehlte, der die Fangvorrichtung aktiviert. Diese Schutzeinrichtung war schon einige Tage zuvor entfernt und noch nicht durch ein neues Gerät ersetzt worden.

      Dadurch hing die Liftkabine ausschliesslich an der Seilwinde. Diese wiederum hätte nicht für den Personentransport verwendet werden dürfen, da es sich um ein unzulässiges und nicht baumustergeprüftes Gerät handelte.

      Verletzte Sicherheitsregel

      Die technischen Defizite und die mangelnde Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen haben zum Absturz der Kabine geführt. Doch der Monteur hätte sich retten können, wenn er eine wichtige Regel nicht ignoriert hätte: Wir sichern uns gegen Absturz.

      Angesichts der grossen Gefahr, die bei der Instandhaltung an einem Lift droht, ist es unverantwortlich, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu vergessen oder sie aus Bequemlichkeit nicht anzuziehen. Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass sie beim Bergsteigen auch nicht auf ein Sicherheitsseil verzichten würden.

      Sicherheit ist Teamarbeit

      Solche und andere Arbeitsunfälle lassen sich nur verhindern, wenn alle verstehen, dass Sicherheit zum Berufsleben gehört wie das Dach zum Haus. Deshalb stehen neben den Verantwortlichen in den Unternehmen auch die Arbeitnehmenden selber in der Pflicht.

      Die Vorgaben für Arbeitgebende und Vorgesetzte:

      • Erstellen Sie auf der Grundlage einer Risikoanalyse ein Sicherheitskonzept für den Arbeitsplatz.
      • Planen Sie bei Liftumbauten die einzelnen Schritte genau, und erstellen Sie eine detaillierte auftragsspezifische Arbeitsanweisung für Ihre Fachkräfte.
      • Aufzüge ohne funktionierende Fangvorrichtung dürfen nie für den Personentransport verwendet werden.
      • Stellen Sie sicher, dass Ihre Monteure und Monteurinnen ausgebildet und gut instruiert sind.
      • Kontrollieren Sie periodisch, ob alle Mitarbeitenden die geltenden Sicherheitsregeln einhalten.
      • Verwenden Sie Arbeitsgeräte gemäss den Vorschriften der Hersteller. Benutzen Sie für den Personentransport ausschliesslich dafür zugelassene baumustergeprüfte Hebezeuge.

      Die Vorgaben für Arbeitnehmende:

      • Beurteilen Sie, welche Risiken am Arbeitsplatz bestehen.
      • Arbeiten Sie gemäss den Anweisungen und vorgegebenen Methoden.
      • Befolgen Sie die geltenden Sicherheitsregeln und informieren Sie bei ungewöhnlichen Vorkommnissen Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte.
      • Benützen Sie nie einen Lift mit ausgeschalteter oder demontierter Fangvorrichtung.

      Rechtliche Grundlagen

      Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV ) definiert, wozu Arbeitgebende verpflichtet sind, um die Gesundheit Ihrer Belegschaft sicherzustellen.

      • Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen  legt fest, welche Vorkehrungen für die Arbeitssicherheit zu treffen sind. Dabei geht der Artikel auch auf die Benutzung von Maschinen, Apparaten und Anlagen ein.
      • Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer  besagt, dass alle in einem Betrieb Beschäftigten gut instruiert und über die Gefahren und Massnahmen zur Arbeitssicherheit informiert sein müssen.
      • Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren  bestimmt, dass bei besonders gefährlichen Arbeiten nur solche Mitarbeitende zum Einsatz kommen dürfen, die dafür ausgebildet sind. Zudem muss die Zahl der gefahrbringenden Einrichtungen auf das Nötige beschränkt werden.
      • Art. 32a Bestimmungsgemässe Verwendung von Arbeitsmitteln  formuliert im Wesentlichen folgendes: Arbeitsmittel sind nach jeder Montage zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funk­tionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können.

      Downloads und Bestellungen

      Finden Sie diese Seite hilfreich?

      Das könnte Sie auch interessieren