Der betroffene Monteur arbeitete auf dem Liftkabinendach und benötigte Strom. Deshalb zog er die Kabine mit Hilfe einer elektrischen Kabelwinde, an welcher die Liftkabine nach dem Entfernen des Tragseils provisorisch aufgehängt war, bis in die oberste Etage des Gebäudes hoch.
Durch eine Öffnung in der Schachtdecke wollte er ein Stromkabel in den darüber liegenden Maschinenraum führen. Um an die Öffnung heranzukommen, bewegte er die Kabine noch etwas weiter nach oben, bemerkte jedoch nicht, dass der Haken, an dem der Lift hing, bereits am Gehäuse der Kabelwinde anschlug. Da die Winde über keine Überzugssicherung mit automatischer Abschaltung verfügte, riss das Kabel. Die Kabine stürzte samt Monteur ab. Dieser wurde dabei schwer verletzt.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war am Lift keinerlei Absturzsicherung vorhanden. Kurz vor dem Absturz war die Fangvorrichtung der Kabine demontiert worden. Es fehlte zudem der Geschwindigkeitsbegrenzer, der die Fangvorrichtung aktiviert. Diese Schutzeinrichtung war schon einige Tage zuvor entfernt, aber noch nicht durch ein neues Gerät ersetzt worden.
Die Liftkabine hing also ausschliesslich an der Kabelwinde. Diese wiederum hätte ohnehin nicht für den Personentransport verwendet werden dürfen, weil es sich nicht um ein dafür zugelassenes baumustergeprüftes Gerät handelte.
Der Unfall wäre verhindert worden, wäre diese lebenswichtige Regel für die Instandhaltung eingehalten worden:
Regel 5: Wir sichern uns gegen Absturz.
Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann weiterarbeiten.
Arbeitgeber und Vorgesetzte:
Arbeitnehmende: