Bei schlechter Beleuchtung betritt ein Dachdecker versehentlich einen Liftschacht, bei dem der Gerüstbelag unvollständig ist und stürzt 4 Meter in die Tiefe.
Durch das Entfernen des Belags entstand eine Öffnung, die dem Dachdecker zum Verhängnis wird.
Den Liftschacht statt die Tiefgarage betreten
Der Dachdecker beendet auf der Baustelle seine Arbeiten, er hat Feierabend. Als er danach über das Treppenhaus zu seinem Auto in die Tiefgarage gehen will, ist die Baustellenbeleuchtung bereits ausgeschaltet. Im Dunkeln betritt der Mann im Erdgeschoss irrtümlich den Liftschacht anstatt die gleich daneben liegende Tiefgarage.
Weil der Gerüstbelag im Liftschacht nicht mehr vollständig vorhanden ist, stürzt der Mann durch die 55 Zentimeter breite Öffnung 4 Meter in die Tiefe. Er prallt auf dem Boden auf und erliegt noch auf der Unfallstelle seinen schweren Kopfverletzungen.
Bei der Unfalluntersuchung stellt sich heraus, dass der Liftbauer vorgängig Beläge des Liftschachts entfernt hatte, um Führungsschienen für die Liftmontage zu deponieren. Dadurch entstand zwischen Bodenbelag und Wand die 55 Zentimeter breite Öffnung, die dem Dachdecker zum tödlichen Verhängnis wurde.
Lebenswichtige Regeln verletzt
Das Einhalten einer dieser lebenswichtigen Regeln für den Hochbau hätte den Unfall verhindert:
Regel 1: Wir sichern Absturzkanten ab einer Absturzhöhe von zwei Metern.
Regel 2: Wir sichern Bodenöffnungen sofort.
Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen.
Erst dann weiterarbeiten.
So verhindern Sie ähnliche Unfälle
Arbeitgeber und Vorgesetzte
Die Arbeiten am Liftschacht, insbesondere im Bereich der Schachtzugänge, sind von den Beteiligten so zu koordinieren, dass der vorhandene Kollektivschutz nicht entfernt oder abgeändert wird.
Sorgen Sie dafür, dass die Schachtzugänge dauernd regelkonform gesichert sind.
Verhindern Sie, dass Liftschachtgerüste abgeändert oder zweckentfremdet werden.
Die Übergabe des Liftschachts vom Bauunternehmer an die Bauleitung und von der Bauleitung an den Liftbauer muss schriftlich protokolliert werden.
Arbeitnehmende
Sichern Sie Bodenöffnungen mit einem durchbruchsicheren und unverrückbaren Belag. Ab einer Breite von 30 Zentimetern Randabstand besteht Absturzgefahr.
Bei unvollständigen Liftschachtgerüsten müssen die Liftschachtzugänge mit einem dreiteiligen Geländer abgesperrt werden.