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Ausbildung Arbeit am hängenden Seil: Schulungsorte und Kursangebote

Wer am hängenden Seil arbeiten möchte, muss von Gesetzes wegen im Vorfeld eine Ausbildung absolvieren. Diese ist in drei Stufen eingeteilt. Wir informieren Sie hier über die entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten punkto Seilzugangstechnik.

Inhalt

Kurz und bündig

Bei Arbeiten am hängenden Seil darf nichts schief gehen. Die Sicherheitsvorkehrungen müssen hoch sein, ebenso die Kompetenz der Mitarbeitenden. Deswegen brauchen diese eine entsprechende Schulung.

Beachten Sie dabei Folgendes:

  • Arbeiten am hängenden Seil (Seilzugangs- und Positionierungsverfahren - SZP) gehören zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren. Setzen Sie nur ausgebildetes Personal dafür ein.
  • Je nach Aufgabe ist ein unterschiedliches Ausbildungslevel erforderlich.
  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht am hängenden Seil arbeiten. Ausgenommen sind Lernende, die dies gemäss Bildungsplan tun müssen.

Sie finden hier die Beschreibung der verschiedenen Levels für die Ausbildung im Bereich Seilzugangs- und Positionierungsverfahren inkl. Kontakte für Schulungsmöglichkeiten.

Erforderliche Ausbildung und Nachweis

Für die anspruchsvolle Tätigkeit der Höhenarbeit wurde ein dreistufiges Konzept der Ausbildung für Seilzugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) entworfen. Es entspricht internationalen Standards für Industriekletterer. Jede Stufe umfasst einen 5-tägigen Kurs und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Die Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises richtet sich nach den Angaben der ausbildenden Verbände. Vom Gesetzgeber sind keine Intervalle vorgeschrieben.

Wir empfehlen Ihnen, dass Ihre Mitarbeitenden Weiterbildungen gemäss persönlichen Bedürfnissen besuchen (z. B. alle 1 bis 2 Jahre). Ausbildner mit Level 3 müssen sich regelmässig gemäss Vorgaben des ausbildenden Verbands weiterbilden.

Die Ausbildungen von IRATA (Grossbritannien), FISAT (Deutschland) und SPRAT (USA und Australien) sind in der Schweiz anerkannt. 

Ausbildungslevels 

Für Mitarbeitende, Teamleader und Projektleiter sind unterschiedliche Ausbildungslevels erforderlich.

Level 1: Mitarbeitende

Das ist der Basiskurs für Teilnehmende ohne Berufserfahrung. Dabei wird Grundlagenwissen bezüglich Seilzugangstechniken, Gesetze, Material, Normierung und Rettung nach unten vermittelt.

Befähigung: Arbeiten mit SZP, bewegen und einfache Kameradenrettung nach unten am hängenden Seil.

Level 2: Teamleader SZP

Bedingung für diesen Kurs ist das erfolgreiche Abschliessen der Prüfung des Level 1-Kurses. Der Level 2-Kurs beinhaltet Wissen und Anwendung von erweiterten Arbeits- und Zugangstechniken (z. B. horizontale Seilsysteme erstellen, Umsteigen innerhalb unterschiedlicher Systeme), System-Einrichtung, Grundlagen von Kraftfluss und Verankerungstechnik, richtungsunabhängige Rettung und Weiteres.

Befähigung: Wie Level 1, zusätzlich Teamführung und -überwachung, Seilsystem- und Verankerungsinstallation. Pro Arbeitsplatz bzw. Team muss eine Person mit Ausbildung Level 2 anwesend sein.

Level 3: Projektleiter SZP

Bedingung für diesen Kurs ist das erfolgreiche Abschliessen der Prüfung des Level 2-Kurses. Der Level 3-Kurs beinhaltet erweitertes Wissen betreffend System-Planung, Projektleitung, Kraftfluss, Gefährdungsermittlung und Risikomanagement.

Befähigung: Wie Level 1 und 2, zusätzlich baustellenspezifische Sicherheitskonzepte analysieren, planen, bemessen, führen und erstellen. Es ist nicht erforderlich, dass vor Ort eine Person mit Ausbildung Level 3 permanent anwesend ist.

Ausbildungsinstitutionen

Für eine Ausbildung im Bereich Seilzugangstechnik gibt es verschiedene Anbieter in verschiedenen Regionen der Schweiz. Unten finden Sie die entsprechenden Kontakte.

Die Ausbildungsanbieter haben einen gewissen Freiraum, Spezialfachgebiete einzubauen (z. B. Natur- oder Chemiegefahren, Schweissarbeiten, Vertiefung Statik usw.). Prüfen Sie allenfalls, ob sich deshalb gewisse Anbieter besonders gut für Ihre Branchentätigkeit eignen.

Auskunft zur Ausbildungspflicht

Für Auskünfte zur Ausbildungspflicht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bauarbeitenverordnung Art. 118
  • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6   Information und Anleitung der Arbeitnehmer
  • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
  • Jugendschutzverordnung Art. 4  Gefährliche Arbeiten

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