Als innerbetriebliche Eisenbahnen gelten
Sowohl für das Führen als auch für das fahrdienstliche Begleiten von Eisenbahnfahrzeugen darf nur ausgebildetes Personal eingesetzt werden. Dazu gehören folgende sicherheitsrelevanten Tätigkeiten:
Sie können eine Ausbildung für die oben genannten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten absolvieren, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und aufgrund einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung für tauglich erklärt werden.
Die Vorsorgeuntersuchung wird von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin durchgeführt. Es ist nicht zwingend, dass dieser Vertrauensarzt oder diese Vertrauensärztin vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt ist.
Inhalt und Umfang der Ausbildung richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten (Bahnanlage, Arbeitsmittel). Die Regelungen, die für die jeweilige innerbetriebliche Eisenbahn gelten, sind in einer Betriebsvorschrift zu dokumentieren.
Zur Ausbildung gehören folgende Themen:
Die Ausbildung schliesst in jedem Fall mit einer Fähigkeitsprüfung ab. Sie wird von einem Prüfungsexperten abgenommen, der von der Suva anerkannt ist. Auch die vom BAV ernannten Experten erfüllen diese Anforderung.
Die Ausbildung muss dokumentiert sein. Der Prüfungsexperte erstellt ein Prüfungsprotokoll. Darin ist festgehalten, für welche Fahrzeuge und welche Bahnanlage (Arealplan) die Ausbildung gilt.