Der Weg zum Kranführerausweis ist in der EKAS-Richtlinie 6510 «Kranführerausbildung: Grundkurs und Prüfung» im Detail geregelt.
Grundkurs und Prüfung sind für alle Kranführer der Kategorie A Fahrzeugkrane und B Turmdrehkrane obligatorisch:
Die Krane dürfen nur von Personal bedient werden, das einen Suva-Kranführerausweis besitzt. Der Kranführer ist verpflichtet, den Kranführerausweis bei sich zu tragen, damit er sich auf der Baustelle ausweisen kann.
Der Arbeitgeber muss Personen mit einem Lernfahrausweis (EKAS 6510 Kapitel 4.3) und Kandidaten mit einer Bestätigung «Auswahlzeit» (EKAS 6510 Kapitel 4.1) in jedem Fall instruieren, wie der am Arbeitsplatz vorhandene Kran zu bedienen ist. Zudem macht er sie mit den besonderen Regeln vertraut, die im Betrieb und auf der Baustelle gelten. Erst dann dürfen diese Personen unter Aufsicht einen Kran führen.
Eine Instruktion des Kranführers durch den Arbeitgeber (z. B. bei neuen Kranen) ist auch nach erfolgreich bestandener Prüfung notwendig.
Anmeldeunterlagen können Sie bei den Ausbildungszentren bestellen, die von der Suva anerkannte Grundkurse und Prüfungen anbieten.
Der Kandidat erhält mit den Anmeldeunterlagen vom Ausbildungszentrum seiner Wahl die Formulare «Fragen zum Gesundheitszustand» und «Seh- und Gehörtest». Die Unterlagen sind wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Ausbildungszentrum zur Prüfung einzureichen.
Ein freiwilliger Fortbildungskurs in einem Ausbildungszentrum ist empfehlenswert.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist gemäss Art. 9 der Kranverordnung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Art. 72 Verordnung über die Unfallverhütung vorgeschrieben. Die Kosten dieser Untersuchung werden von der Suva übernommen. Bitte weisen Sie bei der Bestellung der Anmeldeunterlagen darauf hin, dass Sie Unterlagen für Jugendliche benötigen.
Wer einen anerkannten Kranführerausweis mit Ausstellungsdatum vor dem 01.07.2000 besitzt (z. B. des SBV, der Städte Basel, Bern, Zürich oder der Westschweizer Kantone), muss diesen bei der Suva gegen einen neuen, in der ganzen Schweiz unbeschränkt gültigen Ausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Es werden Kosten von CHF 80.– in Rechnung gestellt.
Die Ausweise der Schweizer Armee können nicht als Kranführerausweise im Sinne der Kranverordnung anerkannt werden. Die Nicht-Anerkennung ist mit den Verantwortlichen der Schweizer Armee abgesprochen.
Grundsatz: Wer in der Schweiz Krane bedient, benötigt einen schweizerischen Kranführerausweis der Suva.
Personen, die eine Ausbildung bei einer ausländischen Ausbildungsstätte absolviert haben, können einen schweizerischen Kranführerausweis beantragen. Die Voraussetzung für den Umtausch ist, dass der Grundkurs und die Prüfung von der Suva anerkannt sind.
Land |
Anerkennung |
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Deutschland |
Fahrzeugkrane
Turmdrehkrane |
Frankreich |
Bis zum 31.12.2019 anerkannte die Suva CACES-Ausbildungen gemäss R 377 (Turmdrehkrane) und R 383 (Fahrzeugkrane) ausschliesslich von folgenden Institutionen (Grundkurs und Prüfung): Ab dem 01.01.2020 anerkennt die Suva CACES-Ausbildungen gemäss R 487 (Turmdrehkrane) und R 483 (Fahrzeugkrane), die ausschliesslich von den folgenden Institutionen angeboten werden (Grundkurs und Prüfung): |
Österreich |
Die Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Buchstabe c der Kranverordnung ist zurzeit nicht gegeben. |
Weitere Länder |
Keine Anerkennung |
Haben Sie einen Ausweis von einer oben genannten Ausbildungsstätte? Dann können Sie den Umtauschantrag downloaden. Es werden Kosten von CHF 80.– in Rechnung gestellt.
Bitte reichen Sie mit dem Antrag folgende Dokumente ein:
Suva
Bereich Bau, Kranführerausweise
Postfach 4358
6002 Luzern
Tel. 041 419 55 45
E-Mail