Wer eine Hubarbeitsbühne bedient, muss folgende Anforderungen erfüllen:
Vom Bedienen von Hubarbeitsbühnen auszuschliessen sind Personen, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Liegen massgebliche Erkrankungen (z.B. Epilepsie) oder körperliche Beeinträchtigungen vor, empfiehlt es sich, von einem Arbeits- oder Hausarzt abklären zu lassen, ob sich die Person als Bediener von Hubarbeitsbühnen eignet.
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für die jeweilige Hubarbeitsbühnen-Kategorie ausgebildet sein. Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Statisch Vertikal (1a): Senkrecht-Hubarbeitsbühnen auf Stützen
Statisch Boom (1b): Ausleger-Hubarbeitsbühnen auf Fahrzeugen
Mobil Vertikal (3a): Während des Einsatzes fahrbare Senkrecht-Hubarbeitsbühnen
Mobil Boom (3b): Während des Einsatzes fahrbare Ausleger-Hubarbeitsbühnen
Grundausbildungen werden von Trainingszentren, Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen angeboten. Betriebe können Bediener auch selber ausbilden, wenn sie über einen fachkundigen Ausbildner verfügen.
Wer eine Hubarbeitsbühne bedient, muss eine Ausbildungsbestätigung vorweisen können. Diese wird ihnen als Nachweis für die Grundausbildung ausgestellt.
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen die Funktionsweise des eingesetzten Hubarbeitsbühnenmodells kennen und über die notwendigen Sicherheitsmassnahmen am Einsatzort Bescheid wissen. Sind sie mit der eingesetzten Hubarbeitsbühne oder mit dem Einsatzort nicht vertraut, braucht es eine zusätzliche Instruktion.
Die Instruktion erfolgt anhand der Betriebsanleitung des eingesetzten Hubarbeitsbühnenmodells und der Gefahrenermittlung am Einsatzort.
Hinweis: Für die Gefahrenermittlung eignet sich die Checkliste: Hubarbeitsbühnen Teil 2: Kontrolle am Einsatzort (siehe unten).
Die Instruktion muss durch eine fachkundige Person erfolgen und ist zu dokumentieren.
Die fachlichen Anforderungen für die Ausbildung sind in den Empfehlungen des Verbands Schweizer Arbeitsbühnenanbieter (VSAA) festgehalten.
Als fachkundig gelten insbesondere Personen mit einer Einweiser- oder Ausbildner-Ausbildung (siehe www.verbandvsaa.ch oder www.ipaf.org ).