Trotz Verbot bedroht Asbest nach wie vor die Gesundheit von Arbeitnehmenden. Bis 1990 wurde Asbest in die Schweiz importiert und verbaut. Der gefährliche Werkstoff ist deshalb immer noch in vielen Gebäuden anzutreffen. Solange Asbest in Baumaterialen fest gebunden ist, stellt er keine Gefahr dar. Wer jedoch bei Umbau-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten Asbestfasern freisetzt und einatmet, gefährdet seine Gesundheit in hohem Masse. Um sich und andere zu schützen, müssen Sie wissen, wo Asbest vorkommen kann und richtig handeln.
Wo kann Asbest vorkommen?
Grundsätzlich gilt: In allen Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, kann Asbest verbaut sein. Diese Baumaterialien und Bauteile enthalten typischerweise Asbest:
Die Broschüre «Asbest erkennen – richtig handeln» zeigt Ihnen die häufigsten Anwendungsformen von Asbest und bewertet das Risiko. Zudem erfahren Sie, wie Sie mit dem asbesthaltigem Material umgehen müssen, ohne Ihre Gesundheit zu gefährden. Asbest erkennen – richtig handeln
Das virtuelle Asbesthaus zeigt Ihnen, wo Asbest in einem vor 1990 erbauten Haus typischerweise vorkommen kann.
Asbest wird zur Gefahr, wenn Asbest-Feinstaub durch die Atmung in die Lungenbläschen gelangt. Bereits eine geringe Konzentration von Asbestfasern in der Luft kann das Risiko für verschiedene Erkrankungen wie etwa eines Tumors im Brust- oder Bauchfell (Mesotheliom) oder von Lungenkrebs erhöhen.
Berufsbedingte Lungenkrankheiten: Video
Die Fachpublikation «Asbestbedingte Berufskrankheiten» informiert über Krankheitsbilder, Kausalitätskriterien, Arbeitsanamnese, Toxikologie, Grenzwertkonzept sowie über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Asbestbedingte Berufskrankheiten
Verlauf des Imports von Asbest und Prognose der Fallzahlen für Mesotheliome
Grafik: Verlauf des Imports von Asbest und Prognose der Fallzahlen für Mesotheliome (orange Kurve).
Vom Einatmen bis zum Ausbruch der Krankheit können 40 Jahre und mehr vergehen. Aufgrund dieser langen Latenzzeit erkranken heute noch Menschen, die schon vor vielen Jahren mit Asbest in Berührung kamen.
Als Berufskrankheit anerkannte asbestbedingte Erkrankungen werden im Bundesgesetz für die Unfallversicherung (UVG Art. 9) den Berufsunfällen gleichgestellt und entschädigt.
Die Versicherungsleistungen umfassen die Kosten der Heilbehandlung, Kostenvergütung und Geldleistungen. Zudem werden bei beruflich bedingten Asbestkrankheiten Integritätsentschädigungen ausgerichtet. Leistungspflichtig ist derjenige UVG-Versicherer, bei dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schädigung versichert war.
Anerkennung als Berufskrankheit
Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe (z.B. Asbeststaub) oder Arbeiten verursacht wurden. Die Stoffe und Erkrankungen sind in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgelistet.
Bei nicht berufsbedingten Erkrankungen werden Leistungen auf Basis des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erbracht. Um Betroffenen und Angehörigen schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, kurz Stiftung EFA, gegründet: https://www.stiftung-efa.ch/
Im Ausland lebende Personen, die früher in der Schweiz mit Asbest gearbeitet haben, können sich bei Verdacht auf Asbesterkrankung auch heute noch medizinisch untersuchen lassen.
Mehr zu diesen Fragen erfahren Sie auf der Seite «Versicherungsleistungen der Suva».
Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe von natürlich vorkommenden, mineralischen Fasern. Diese sind feuer-, hitze- und säurebeständig, verbundfähig und weisen eine hohe elektrische sowie thermische Isolierfähigkeit auf. Verschiedene Branchen haben diese besonderen Eigenschaften von Asbest auf vielfältige Weise genutzt. Das Einatmen von Asbestfasen kann schwere Gesundheitsschäden verursachen.
Asbestverbot
Seit 1990 besteht in der Schweiz ein weitgehendes Asbestverbot. Das Verbot untersagt das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Erzeugnissen und Gegenständen. (Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81).
Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitgeber ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu treffen.
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV ) verlangt eine Gefahrenermittlung vor Beginn von Bauarbeiten (Ermittlungspflicht) sowie eine Risikobewertung. Sind Arbeitnehmende einem erhöhten gesundheitlichem Risiko ausgesetzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zum Schutz vor Asbest zu planen und umzusetzen.
Die EKAS-Richtlinie Asbest definiert die erforderlichen Massnahmen für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien.
Als verantwortungsvoller Arbeitgeber schützen Sie auch vorübergehend im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten. Besteht der Verdacht, dass am Einsatzort besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten, müssen Sie die Gefahren abklären und die notwendigen Massnahmen treffen.
Mehr dazu in der Dokumentation «Vorübergehend im Ausland beschäftigt »
Handeln
Stopp bei Asbestverdacht!
Schützen Sie sich und andere vor schädlichen Asbestfasern. Halten Sie vor Beginn der Bauarbeiten folgende drei Schritte ein:
Bevor Sie mit Umbau-, Rückbau- oder Unterhaltsarbeiten beginnen, klären Sie ab, ob im betreffenden Gebäude asbesthaltige Produkte eingebaut wurden. Es gilt die gesetzliche Ermittlungspflicht. Die lebenswichtigen Regeln unterstützen Sie bei der Bewertung der Asbestgefahren.
Falls Sie unsicher sind, ob Asbest verbaut wurde oder nicht, kann eine Materialanalyse Klarheit schaffen. Das Forum Asbest Schweiz (FACH) führt Listen mit Firmen , die Asbestanalysen anbieten.
Wenn sich der Asbestverdacht erhärtet, planen Sie die für die Durchführung der Arbeiten geeigneten Schutzmassnahmen. Am besten verlassen Sie sich hier auf die Einschätzung von Spezialisten. Adressen von Spezialisten finden Sie unter Asbest-Diagnostiker .
Als Arbeitgeber und Vorgesetzte stehen Sie in der Verantwortung. Beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften, sowie die anwendbaren Regeln der Technik (siehe unten unter Factsheets) und setzen Sie die lebenswichtigen Regeln für den Umgang mit Asbest um.
Alle Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen
ausgeführt werden.
Lebenswichtige Regeln Asbest
Die lebenswichtigen Regeln für die betroffenen Branchen im Überblick:
Besserer Schutz durch Sensibilisierung – das können Sie tun
Wenn Sie als Lehrperson in einer gewerblichen Berufsschule oder im Rahmen von überbetrieblichen Kursen Asbest vertieft behandeln, dann unterstützt Sie unser Lernprogramm «Asbest erkennen – richtig handeln» .
Als Bauherr oder Architekt müssen Sie bei Umbauten an einem vor 1990 erstellten Gebäude mit einer Asbestsanierung rechnen. Geben Sie deshalb frühzeitig einen auf das Bauvorhaben abgestimmten Gebäudecheck bei einem Gebäudediagnostiker in Auftrag. Bei dieser Überprüfung wird der Experte das Gebäude auf mögliche Asbestvorkommen prüfen, verdächtige Materialien im Labor untersuchen lassen und weitere Massnahmen im Fall einer notwendigen Asbestsanierung vorbereiten. Asbest-Diagnostiker
Eine frühzeitige Erkennung von Schadstoffen ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Arbeitnehmer- und Umweltschutz erforderlich. Gleichzeitig werden die Planungs- und Kostensicherheit verbessert. Weitere wichtige Informationen finden Sie unter Asbestsanierung beim Um- und Rückbau von Gebäuden .
Mit dem Asbestinventar können Sie alle Asbest-Gefahrenquellen in Ihrem Gebäude erfassen und auflisten. Zu jeder Quelle erhalten Sie eine Risiko-Einschätzung. So wissen Sie, ob Sie Massnahmen im Umgang mit den Asbestvorkommen treffen müssen.
Informationen für Asbestsanierer
Alle Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV Art. 60a) verlangt, dass Sie als Asbestsanierungsunternehmen bestimmte Arbeiten an asbesthaltigen Spritz-, Boden- und Wandbelägen sowie Leichtbauplatten der Suva melden. Meldeformular
Anerkennung
Wenn Sie sich als Asbestsanierungsunternehmen anerkennen lassen möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Dokumente für die Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
Ausbildung zum Asbestsanierer
Möchten Sie Spezialistin oder Spezialist für Asbestsanierungen werden? Sie können sich die erforderlichen Kenntnisse in einer Ausbildung aneignen, die in einer von der Suva-anerkannten Ausbildungsstätte angeboten wird. Ausbildungsstätten für Asbestsanierer
Für Arbeitnehmer aus dem Ausland
Mit einem Zeugnis der Sachkunde gemäss ausländischen Standards können Sie sich mit einem Passerellenkurs zum Spezialist für Asbestsanierungen in der Schweiz gemäss EKAS-Richtlinie Asbest qualifizieren. Hier finden Sie die Adressen von Ausbildungsstätten, die einen Passerellenkurs anbieten.
Asbestabfall bleibt gefährlich. Treffen Sie deshalb auch bei Entsorgungsarbeiten die notwendigen Schutzmassnahmen. Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen sind die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und allfällige kantonale Vorschriften zu beachten.
Weitere Informationen zur Entsorgung finden Sie hier: