Im folgenden Artikel erklären wir, wer bei einem Sturz im Winter haftet und wie Hausdienst-Verantwortliche Unfälle verhindern können.
Für die Räumung von Strassen und öffentlichen Trottoirs ist grundsätzlich der Werkdienst der Kantone beziehungsweise der Gemeinden zuständig. Hat es jedoch die ganze Nacht über geschneit, kann man nicht erwarten, dass morgens um fünf Uhr bereits alles schneefrei ist. So sollte man dem gesunden Menschenverstand trotz kalter Jahreszeit keinen Winterschlaf gönnen. Wer an einem Wintermorgen das Haus zu spät verlässt und zum Bus rennen muss, darf sich nicht wundern, wenn er dabei auf die Nase fällt. Die öffentliche Hand dürfte in diesem Fall kaum haften. Dasselbe gilt für Autofahrer: Wer bei Schneefall mit hoher Geschwindigkeit und ohne Winterreifen unterwegs ist, trägt bei einem Unfall die Verantwortung.
Für den Unterhalt von privaten Grundstücken ist gemäss OR der jeweilige Eigentümer zuständig. Ist der Unterhalt nicht gewährleistet, haftet der Eigentümer für dadurch entstandene Schäden. Aber auch hier kann die Haftung relativiert werden. Rutscht beispielsweise der Briefträger gegen Mittag auf einem Privatgrundstück aus, kann das dem Eigentümer angelastet werden. Ereignet sich der Vorfall morgens um 6 Uhr, kann der Eigentümer wahrscheinlich nicht haftbar gemacht werden. Über den konkreten Fall entscheidet jedoch immer das Zivilgericht am jeweiligen Ort des Unfalls.
Mit der richtigen Vorbereitung und einem gut geplanten Winterdienst können Hausdienst-Verantwortliche ihre Mitmenschen vor schmerzhaften Erfahrungen bewahren. Deshalb sollten sich Unterhaltsverantwortliche und Gemeinden frühzeitig auf den Winter vorbereiten.
Wichtig: Am Ende des Winters sollten alle Maschinen und Hilfsmittel bereits wieder für ihren nächsten Einsatz fit gemacht werden.
Weitere hilfreiche Tipps und detailliertere Informationen finden Sie in unserer Broschüre.