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Im Silo eines Kieswerks verschüttet

Inhalt

Kurz und bündig

  • Der Mitarbeiter eines Kieswerks wird im Silo verschüttet und schwer verletzt.
  • Er hatte die Anweisungen des Betriebsleiters nicht befolgt und gegen mehrere Sicherheitsregeln verstossen, die beim Einstieg in Silos einzuhalten sind.
  • Der Verunfallte muss in einer aufwendigen Rettungsaktion befreit werden.

Kieswerk-Angestellter verschüttet und schwer verletzt

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Der Mitarbeiter will eine Verstopfung im Trichter des Auffangsilos lösen. Diese hat die über einen Rüttler führende Weiterförderung zur Brechanlage unterbrochen. Der Mitarbeiter und der Betriebsleiter versuchen zunächst, den Trichter wieder freizubekommen, indem sie den Kies im Silo bewässern. Da dies nichts zu bewirken scheint, steigt der Mitarbeiter ins Silo, um den Trichter von innen freizumachen. Kurz zuvor hatte sich der Betriebsleiter entfernt, um den zuvor abgestellten Rüttler probehalber wieder in Betrieb zu setzen.

Beim Anlaufen der Förderanlage bewegt sich der Boden unter dem Mitarbeiter und er wird mit dem Kies in den plötzlich wieder durchgängigen Trichter gezogen. Bis der Rüttler erneut abgestellt ist, steckt der Mann schon bis zu den Schultern im nasskalten Geröll. Die Feuerwehr und weitere Helfer arbeiten über vier Stunden, bis sie den schwer verletzten und unterkühlten Mitarbeiter aus seiner misslichen Lage freigeschaufelt haben. Er wird mit dem Rettungshelikopter ins Spital gebracht.

Anweisung nicht befolgt

Der Betriebsleiter hatte seinen Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen, nicht ins Silo zu steigen. Das Verhalten des Mitarbeiters widersprach nicht nur dieser Anweisung, sondern verstiess auch gegen mehrere Sicherheitsregeln, die beim Einstieg in Silos einzuhalten sind. Er war allein, ohne Überwachung durch eine zweite Person und sicherte sich nicht mit den vorhandenen Einrichtungen (Anseilschutz). Vor allem aber hätte er nur in die Anlage einsteigen dürfen, wenn deren Antrieb mit einem Revisionsschalter ausgeschaltet und gegen das Wiedereinschalten gesichert gewesen wäre.

Lebenswichtige Regeln nicht eingehalten

Das Einhalten dieser lebenswichtigen Regel für die Instandhaltung hätte den Unfall verhindert:

  • Regel 3: Vor Beginn der Arbeit schalten wir die Anlage aus und sichern sie.

Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann weiterarbeiten.

So verhindern Sie ähnliche Unfälle

Arbeitgeber und Vorgesetzte

  • Geben Sie Arbeitsanweisungen und setzen Sie diese durch.
  • Instruieren Sie Ihre Mitarbeitenden über die Sicherheitsregeln und den Gebrauch der Schutzeinrichtungen.
  • Sagen Sie bei Fehlverhalten von Mitarbeitenden STOPP und korrigieren Sie das Verhalten.
  • Setzen Sie qualifiziertes Personal ein, besonders bei Arbeiten mit hohen Risiken.
  • Verunmöglichen Sie den Zutritt zum Silo für Unbefugte (zum Beispiel durch eine Absperrung am Silo-Einstieg.)
  • Bringen Sie eine Instruktionstafel zu den Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsregeln am Silo an.

Mitarbeitende

  • Informieren Sie sich über die Gefahren am Arbeitsplatz. Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine Einweisung.
  • Wenn im Silo gearbeitet werden muss: Schalten Sie alle Energiequellen (elektrisch, pneumatisch, hydraulisch) und Materialströme aus und sichern Sie diese mit dem persönlichen
  • Vorhängeschloss gegen das Wiedereinschalten durch Dritte.
  • Keine improvisierten Aktionen bei der Störungsbehebung! Sagen Sie bei Störungen Stopp, begeben Sie sich nicht in gefährliche Situationen, informieren Sie den Vorgesetzten und halten Sie das
  • abgesprochene Vorgehen ein.
  • Verwenden Sie beim Einstieg in ein Silo immer die Sicherheitseinrichtungen und lassen Sie sich durch eine zweite Person überwachen.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über die Unfallverhütung:

  • Art. 6   Information und Anleitung der Arbeitnehmer durch Arbeitgeber
  • Art. 8   Vorkehren und Überwachung bei Arbeiten mit besonderen Gefahren durch den Arbeitgeber
  • Art. 11   Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen
  • Art. 27   Zugänglichkeit
  • Art. 28   Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
  • Art. 30, Abs. 1   Steuer- und Schalteinrichtungen
  • Art. 31, Abs. 1   Notwendige Absperr- und Schutzvorrichtungen
  • Art. 43   Arbeiten an Arbeitsmitteln

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