Unfall «Mitarbeiter stürzt durch Wellplattendach» für Instruktion
Der Unfall «Mitarbeiter stürzt durch Wellplattendach» zeigt, wie schnell sich Fehler bei der Arbeit in der Höhe fatal auswirken. Weil ein Werkstattmitarbeiter ein nicht durchbruchsicheres Dach betreten hatte, wurde er schwer verletzt. Mit diesem Unfallbeispiel können Sie Ihre Mitarbeitenden sensibilisieren.
Inhalt
Kurz und bündig
Arbeiten auf dem Dach und in grosser Höhe sind besonders gefährlich. Deshalb sind Sicherheitsregeln zentral, um sich und andere vor Unfällen zu schützen. Dieser Arbeitsunfall zeigt, wie schnell ein Sturz geschehen kann.
Was ist passiert?
- Ein Werkstattmitarbeiter brach bei Reinigungsarbeiten durch ein Wellplattendach und verletzte sich schwer.
- Er hatte das nicht durchbruchsichere Dach ohne Schutzmassnahmen betreten.
- Um solche Unfälle zu verhindern, müssen Sie vor dem Betreten von Dächern Massnahmen zum Schutz vor einem Absturz treffen.
- Mit Wellplatten gedeckte Dachflächen sind grundsätzlich als nicht durchbruchsicher zu betrachten.
Mit der korrekten Sicherung des Dachs wäre dieser Arbeitsunfall wohl vermeidbar gewesen.
Rekonstruktion des Unfalles
Diese Schilderung beruht auf einem wahren Unfall.
Wir befinden uns in einer Werkstatt. Das schräge Wellplattendach eines Unterstands ist verwittert, mit Moos bewachsen und teilweise spröde. Ein Mitarbeiter erhält den Auftrag, das Dach zu reinigen. Als Zimmermann weiss er, dass solche Dächer nicht durchbruchsicher sind. Und auch, dass die Witterung sie noch unstabiler macht. Er achtet darauf, das Dach nur über den Metallträgern und Querstreben zu betreten. Trotzdem kommt es zum Unfall: Als er mit der Arbeit fast fertig ist, gibt eine Platte nach. Der Mann stürzt durch das Dach aus einer Höhe von 4,5 Metern auf den Betonboden und bricht sich den Oberschenkel.
Wellplatten: Gefahr von Durchbruch und Asbest
Ein Dach aus Wellplatten ist grundsätzlich als nicht durchbruchsicher zu betrachten. Zwar gibt es Wellplatten mit erhöhter Tragfähigkeit durch integrierte Verstärkungsbänder. Doch es ist von Auge nicht feststellbar, ob es sich um solche handelt oder nicht. Dies gilt auch für Oblichter oder Lichtbänder auf Dächern, wie Sie auf unserer Seite Oblichter aus Kunststoff: Absturzunfälle verhindern erfahren.
Von älteren Platten geht eine weitere Gefahr aus: Sie müssen im Zweifel als asbesthaltig betrachtet werden. Weil Asbestfasern freigesetzt werden könnten, sollten Sie die Bearbeitung vermeiden. Sie können Moos in feuchtem Zustand mit Spachtel oder Bürste entfernen (keine Drahtbürste, kein Hochdruckreiniger). Für Asbestzementprodukte gibt es spezielle Reinigungssysteme. Mehr zum Thema finden Sie auf unserer Seite Asbest.
Analyse der Fehlerkette
Wenn man den Fall «Mitarbeiter stürzt durch Dach aus Wellplatten» genauer anschaut, findet man die Ursache dieses schweren Arbeitsunfalls.
Wie der Verunfallte später selbst erklärte, muss er seinen Fuss trotz aller Vorsicht neben der Querstrebe (Lattung) aufgesetzt haben. Und das ausgerechnet, als er sich abdrehte, um ein Holzbrett zu holen, das er für den Rest der Arbeit als Laufsteg über die Platten legen wollte. Doch hätte er das Dach ohne einen durchbruchsicheren Laufsteg gar nie betreten dürfen.
So verhindern Sie ähnliche Unfälle
Bevor Dächer betreten werden, müssen Sie generell Massnahmen treffen, die den Absturz von Arbeitnehmenden verhindern. Insbesondere müssen Sie darauf achten, dass nicht durchbruchsichere Dachflächen nur auf Laufstegen betreten werden.
Für Arbeitgebende gilt ausserdem
- Erstellen Sie Regeln für das sichere Begehen von Dächern.
- Stellen Sie die notwendigen Hilfsmittel bereit.
- Instruieren Sie Mitarbeitende und kontrollieren Sie die Einhaltung der Regeln.
- Beschriften Sie nicht durchbruchsichere Dächer entsprechend, wenn diese betreten werden müssen.
Für Mitarbeitende
- Befolgen Sie die Weisungen des Arbeitgebenden.
- Betreten Sie nicht durchbruchsichere Dachflächen nur auf Laufstegen.
Downloads und Bestellungen
Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Verordnungen, die für Ihre Schulung wichtig sind:
- VUV Art. 6.1 und 6.3
Information und Anleitung der Arbeitnehmer - VUV Art. 17
Dächer