Sturz vom Treppenturm
Inhalt
Kurz und bündig
- Ein Gerüstbauer stürzt beim Erstellen eines Treppenturms 10 Meter in die Tiefe und verletzt sich dabei schwer.
- Die Montagereihenfolge wurde missachtet und der Mitarbeiter trug keine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
PSA gegen Absturz nicht getragen
Der Treppenturm wird als Zugang für Arbeiten auf einem Hallendach benötigt. Der Gerüstbauer erstellt den Treppenturm mit nur einem Treppenlauf. Das ist lebensgefährlich und verboten. Diesen Treppenlauf setzt er auf jeder Etage neu ein. Zwischen der fünften und sechsten Etage montiert er den Treppenlauf nicht korrekt. Beim Betreten gibt die Treppe nach und der Gerüstbauer stürzt 10 Meter in die Tiefe. Bei diesem Sturz wird er schwer verletzt. Die Unfallabklärung ergibt, dass der Gerüstbauer die Montagereihenfolge missachtet und keinen Anseilschutz getragen hatte.
Lebenswichtige Regeln verletzt
Das Einhalten dieser lebenswichtigen Regel für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden hätte diesen Unfall verhindert:
- Regel 1: Wir erstellen sichere Zugänge zu allen Arbeitsplätzen.
Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann weiterarbeiten.
So verhindern Sie ähnliche Unfälle
Arbeitgeber und Vorgesetzte
- Nehmen Sie eine Risikobeurteilung vor und erstellen Sie ein Sicherheitskonzept (inkl. Notfallplan) vor Ort.
- Instruieren Sie die Mitarbeitenden über das gewählte Arbeitsverfahren.
- Kontrollieren Sie die Sicherheitsvorschriften und setzen sie diese durch.
Arbeitnehmende
- Erstellen Sie die Gerüstgänge so, dass sie zu jeder Zeit über sichere Zugänge verfügen. Das heisst: Treppenläufe dürfen nicht ausgehängt werden, um sie weiter oben wieder einzusetzen.
- Bei der Montage eines Treppenturmgerüsts muss ein Gerüstgang vollständig aufgebaut sein, bevor der nächste erstellt wird.
- Sichern Sie sämtliche Bestandteile des Gerüsts gegen unbeabsichtigtes Verschieben.
- Das Gerüst muss nach den Vorgaben des Herstellers und des Suva-Merkblattes «Fassadengerüste – Sicherheit bei der Montage und Demontage» auf- und abgebaut werden.
Rechtliche Grundlagen
Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 50
Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 56
Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 23
Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 29
Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 32a