Röntgenstrahlung und Radioaktivität: Einsatzbedingungen kennen
Röntgenstrahlung und Radioaktivität können bei falscher Handhabung zu unwiderruflichen Gesundheitsschäden führen. Deswegen bestehen für Betriebe, die damit arbeiten, gesetzlich geregelte Bestimmungen. Nützen Sie unsere Informationen, um einen Überblick zu erhalten.
Inhalt
Kurz und bündig
Beim Zahnarzt, in der Nuklearmedizin oder auch in der Forschung wird täglich mit Röntgenstrahlung oder Radioaktivität gearbeitet. Deren Handhabung will aber gelernt sein, beides kann gefährlich sein.
Beachten Sie deshalb folgende Punkte:
- Für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Röntgenstrahlung und Radioaktivität) brauchen Sie in der Regel eine Bewilligung.
- Mitarbeitende, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechend im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden.
- Melden Sie sich bei der Suva, wenn Sie in Ihrem Betrieb radioaktive Stoffe haben, die Sie nicht mehr benötigen.
So verhindern Sie Zwischenfälle, die für Ihre Mitarbeitenden schwerwiegende Konsequenzen haben können.
Beachten Sie die Bewilligungspflicht
Der Umgang mit ionisierender Strahlung (Röntgenstrahlung und Radioaktivität) ist potenziell gefährlich und deshalb in der Regel bewilligungspflichtig.
Wenn Sie eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder radioaktive Stoffe beschaffen wollen oder bereits besitzen, müssen Sie eine Bewilligung beantragen. Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit BAG (ausser für Kernanlagen). Benützen Sie für die entsprechenden Formulare diesen Link
Ausbildung im Strahlenschutz
Wenn Ihre Mitarbeitenden mit ionisierenden Strahlen arbeiten, müssen sie gemäss ihrer Verantwortung und Tätigkeit im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Strahlenschutzverordnung Art. 172
Zurzeit bieten die Suva
Hier geht's zu den Strahlenschutzkursen der Suva
Beruflich strahlenexponierte Personen – Dosimetrie
Wenn Sie Personen beschäftigen, die Strahlungen ausgesetzt sind, muss die externe Strahlenexposition individuell mit Dosimetern einer anerkannten Dosimetriestelle
Beruflich strahlenexponiertes Personal in Drittbetrieben
Wenn Sie Personen in einem anderen Betrieb als Ihrem eigenen als beruflich strahlenexponierte Personen einsetzen, brauchen Sie dafür eine Bewilligung. Hier finden Sie das Gesuchsformular
In so einem Fall ist es Ihre Pflicht, die beruflich strahlenexponierten Personen im Strahlenschutz auszubilden und über die zu erwartende Strahlendosis aufzuklären.
Der Betrieb braucht auch eine sachverständige Person für den Strahlenschutz mit einer anerkannten Ausbildung. Wir von der Suva bieten entsprechende Strahlenschutzkurse
Entsorgung radioaktiver Stoffe
Melden Sie sich bei der Suva, wenn Sie in Ihrem Betrieb radioaktive Stoffe lagern, die Sie nicht mehr benötigen. Insbesondere wenn es sich um «Altlasten» handelt, für die allenfalls nie eine Bewilligung ausgestellt wurde. Danach erhalten Sie von uns Informationen für das weitere Vorgehen.
Suva, Physik - Strahlenschutz
Grundsätze des Strahlenschutzes
Zu den Grundsätzen des Strahlenschutzes gehören Folgende:
Rechtfertigung
Gibt es keine gesamthaft für Mensch und Umwelt günstigere Alternative ohne ionisierende Strahlung? (StSG Art. 8, StSV Art. 3)
Beispiel: Brandmelder, die eine radioaktive Quelle enthalten (Ionisationsrauchmelder IRM), gelten als nicht mehr gerechtfertigt. Inzwischen wurden Brandmelder entwickelt, die ohne Radioaktivität auskommen. (siehe Information des Bundesamts für Gesundheit BAG
Optimierung
Ist die Strahlenexposition so tief wie vernünftigerweise erreichbar? (StSG Art. 9, StSV Art. 4, ALARA-Prinzip: «As Low As Reasonably Achievable») Um die Strahlendosis tief zu halten, gibt es die folgenden Möglichkeiten:
- Halten Sie die Aktivität der radioaktiven Quellen bzw. Leistung der Anlagen tief.
- Maximieren Sie den Abstand. Die Strahlungsleistung nimmt mit grösserem Abstand in der Regel sehr rasch ab (Ausnahme: gebündelte Strahlung z. B. von Lasern). Sorgen Sie wenn möglich durch technische Massnahmen dafür, dass die Sicherheitsabstände eingehalten werden (insbesondere bei festinstallierten Anlagen) bzw. dass die Gefahrenzone unzugänglich ist.
- Verwenden Sie eine Abschirmung. Schirmen Sie wenn möglich die Strahlenquelle so ab, dass ausserhalb keine Grenzwerte überschritten werden. Ist dies nicht möglich, so kann man sich je nach Strahlenart allenfalls mit PSA schützen (z. B. gegen Röntgenstrahlung unter bestimmten Umständen mit Bleischürzen.) Abschirmungen und andere Sicherheitsverdeckungen, die ohne Werkzeug entfernt oder geöffnet werden können, müssen mit Sicherheitsschaltern ausgerüstet sein.
- Minimieren Sie die Aufenthaltsdauer.
- Vermeiden Sie die Aufnahme in den Körper (Inkorporation):
-Aufnahme durch Einatmen (Inhalation)
-Aufnahme durch Verschlucken (Ingestion)
-Aufnahme durch die Haut
Begrenzung
Stellen Sie sicher, dass die Grenzwerte stets eingehalten werden. Die Grenzwerte für die Jahresdosis und die Dosisleistungen sind in der Strahlenschutzverordnung festgelegt.
Die wichtigsten Grenzwerte sind:
- 1 mSv pro Jahr für nicht beruflich strahlenexponierte Personen
- 20 mSv pro Jahr für beruflich strahlenexponierte Personen (mit Ausnahmen)
Siehe dazu die Strahlenschutzverordnung StSV Art. 22, 56 – 57.
Wenn Sie unter bestimmten Bedingungen nicht vermeiden können, dass sich Mitarbeitende hohen Strahlungsleistungen aussetzen, müssen Sie dafür sorgen, dass die Aufenthaltszeiten kurz bleiben. So können die Grenzwerte eingehalten werden.