
Krane
- Der Betrieb von Kranen ist mit grossen Gefahren verbunden.
- Krane der Kategorien A und B darf nur führen, wer einen Kranführerausweis der Suva besitzt.
- Beachten Sie die Angaben der Hersteller für den Unterhalt und die Instandhaltung der Krane.
- Wer Lasten an Kranen anschlägt, muss dafür ausgebildet und instruiert sein.
Krankategorien Die Kranverordnung teilt Krane wie folgt ein:

Zur Kategorie A gehören Fahrzeugkrane wie
- Autokrane
- Mobilkrane
- Raupenkrane
- Anhängerkrane
- mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler
- Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als
400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m

Zur Kategorie B gehören Turmdrehkrane wie:
- Obendreherkrane
- Untendreherkrane
- Wippkrane

Zur Kategorie C gehören Industriekrane wie
- Portalkrane
- Brückenkrane
- Auslegerkrane
- Drehkrane
- Schienenkrane ohne Seilwinde
- Teleskopstapler mit Anbaugerät Haken ohne Seilwinde
- Lastwagenkrane bis 400 000 Nm und bis 22 m Auslegerlänge
Die allgemeinen Bestimmungen der Kranverordnung gelten für alle Kategorien. Für die Kategorien A und B gelten zusätzliche Regelungen.
Anschlagen von Lasten

Beim Anschlagen (Anbinden) von Lasten ereignen sich viele Unfälle. Gemäss Kranverordnung müssen die Verantwortlichen in den Betrieben ihre Mitarbeitenden im richtigen Anschlagen von Lasten ausbilden und instruieren.
Weitere Informationen zum Thema:
- Anschlagen von Lasten
- Wahl der Anschlagmittel
- Vakuumheber
- Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen
Die Checkliste «Anschlagmittel» liefert Ihnen weitere nützliche Hinweise.
Kranverordnung
Die Kranverordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmenden bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.
Nebst der Kranverordnung sind in den Kantonen VD, GE, VS, NE kantonale Bestimmungen zu berücksichtigen.
Nebst der Kranverordnung sind in den Kantonen VD, GE, VS, NE kantonale Bestimmungen zu berücksichtigen.
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