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Schweizweit wird die Unfallverhütung vereinheitlicht

Mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1984 begann eine neue Ära der Unfallverhütung in der Schweiz. Erstens wurde die Prävention verbindlich für alle Betriebe in der Schweiz, zweitens waren neben der Suva nun auch die Arbeitsinspektorate der 26 Kantone und des Bundes zuständig für den Vollzug. Für die Überwachung der vereinheitlichten Vorschriften wurde die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) eingesetzt.

Inhalt

      Das neue Unfallversicherungsgesetz, das 1981 erlassen und 1984 in Kraft gesetzt wurde, brachte einen Systemwechsel. Nicht nur wurde die allgemeine Versicherungspflicht – das sogenannte UVG-Obligatorium – eingeführt, auch war für die Arbeitssicherheit nicht mehr nur die Suva zuständig und «befugt, … Weisungen zu erlassen», wie es das ursprüngliche Gesetz von 1911 regelte.

      Nun gab es zwar eine neue, einheitliche Gesetzesgrundlage für die Unfallverhütung, gleichzeitig aber auch eine Vielzahl von Durchführungsorganen. Um sowohl die einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen als auch die Zuständigkeiten der Kontrollorgane abzustimmen, wurde eine «Koordinationskommission von neun bis elf Mitgliedern», so der Gesetzestext von 1981, geschaffen.

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      1984 konstituierte sich das Gremium, das nun «Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit» (EKAS) hiess. Faktisch spielte aber die Suva weiterhin die zentrale Rolle in der Unfallverhütung.

      Sie stellt – von Gesetzes wegen – den Vorsitzenden der EKAS, dazu 4 der mittlerweile 15 Mitglieder, sie ist – zusammen mit den 26 Arbeitsinspektoraten der Kantone und der Eidgenössischen Arbeitsinspektion – für die Beratung und Überwachung der Betriebe zuständig, über sie laufen rund 80 Prozent der finanziellen Mittel (Einnahmen aus dem Prämienzuschlag, der in die Prävention fliesst, und Aufwendungen für die Arbeitssicherheit).

      Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Arbeitsinspektorate verbindlich. Um den einheitlichen Vollzug zu unterstützen, erlässt sie – nach Konsultation mit Fachexperten und Interessengruppen – sogenannte Richtlinien. Dies sorgt auch für Rechtssicherheit in den Betrieben.

      Einer der wichtigen Erlasse ist die Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, auch «ASA-Richtlinie» genannt.

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      Sie wurde 1996 verabschiedet und zeigte den Unternehmen (wie auch den Durchführungsorganen), wie die Arbeitssicherheitsmassnahmen zu systematisieren, das heisst Gefährdungen zu erfassen und interne Kontrollen (Audits) vorzunehmen sind. Gemäss der ASA-Richtlinie ist der Beizug von Fachpersonen (ASA-Spezialisten) für Betriebe mit besonderen Gefährdungen zwingend.

      Alkohol verschwindet von Baustellen

      Wie konkret sich die neue Gesetzgebung auf die Arbeitssicherheit auswirkte, zeigt das Beispiel des Alkoholkonsums auf Baustellen. Während früher – sprichwörtlich – die erste morgendliche «Amtshandlungen» des Lehrlings darin bestand, eine Kiste Bier zu organisieren, verschwand der Alkohol in den Neunzigerjahren von den Baustellen.

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      Auf Baustellen sind die Bierkästen schon länger verschwunden.

      Noch in den Achtzigerjahren waren die Meinungen geteilt, was den Alkohol anbelangte. 1983, bei den Beratungen der Suva über die Vernehmlassung zur Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), sagte Fritz Leuthy, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und Vizepräsident des Suva-Verwaltungsrates, er finde «diese Vorschrift etwas kleinlich». Es handle sich um eine Bestimmung, die «auch sachlich nicht in die Verordnung gehört». Dem hielt Walter Seiler, Direktionsmitglied der Suva, entgegen, dass «ein betrunkener Arbeitnehmer sich und andere Arbeitskollegen gefährden» könne.

      ««Wenn ein Arbeitnehmer nicht im Besitze seiner fünf Sinne ist, dann ist er von der Arbeit wegzuweisen.»»

      Die damals umstrittene Bestimmung wurde in der Verordnung verankert. Sie besagte, dass sich ein Arbeitnehmer «nicht in einen Zustand versetzen» dürfe, «in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln». Für die Suva diente die Vorschrift, die nun schweizweit galt, als Grundlage für die Aufklärungs- und Kontrollarbeit auf den Baustellen.

      Staplerfahrer müssen in die Schule

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      Nicht nur Verbote, auch Auflagen setzte die Suva durch. Ein konkretes Beispiel: Anfang der Neunzigerjahre häuften sich Unfälle mit Hubstaplern, die Suva forderte deshalb eine Ausbildung für Staplerfahrer. Von einem Unternehmen, das sich nicht an die Anweisung hielt, wurde die Auflage angefochten und bis vor das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern gezogen. Dieses wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ausbildungspflicht.

      Vision mit lebenswichtigen Regeln

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      Acht lebenwichtige Regeln für Maler und Gipser. Regel 1: Wir verzichten auf Improvisationen – auch in Treppenhäusern.

      In der Schweiz ereignen sich jährlich rund 250 000 Arbeitsunfälle, davon knapp 180 000 in Betrieben, die bei der Suva versichert sind. Unfälle treffen jeden fünften Bauarbeiter, jeden vierten Gerüstbauer und jeden dritten Forstarbeiter.

      2010 lancierte die Suva deshalb die «Vision 250 Leben». Innerhalb von zehn Jahren will sie 250 Todes- und ebenso viele schwere Invaliditätsfälle als Folge von Berufsunfällen verhindern, das heisst die Zahl der jährlichen Todesfälle halbieren. 2010 betrug die Zahl noch knapp 100, 2015 waren es 57.

      Um sich dem Ziel anzunähern, hat die Suva für alle relevanten Berufsgruppen sogenannte «lebenswichtige Regeln» formuliert. Diese sind einfache Verhaltensanweisungen und sind beispielsweise für den Hochbau in neun Sprachen erhältlich. Analysen der tödlichen Berufsunfälle seit der Initiierung der «Vision 250 Leben» haben gezeigt, dass 60 Prozent der Unfälle hätten verhindert werden können, wenn die lebenswichtigen Regeln eingehalten worden wären.

      Verbindlichkeit erhält die Vision durch die Sicherheits-Charta der Suva. 2011 wurde die Initiative mit den Unterschriften von 20 Verbänden aus dem Bauhaupt- und Ausbaugewerbe, von Gewerkschaften und Planern lanciert. Innerhalb von sechs Jahren sind daraus 5000 Unterschriften geworden. Mit der Unterzeichnung der Sicherheits-Charta verpflichten sich die Unternehmen, Stopp zu sagen, wenn Gefahr droht, und erst weiterzuarbeiten, wenn die Gefahr behoben ist.

      Die lebenswichtigen Regeln sind das Einzige, schwere Absturzunfälle zu vermeiden.

      Alles andere ist russisches Roulette.

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      200 Kontrolleure unterwegs

      Um die Bedeutung und den Einsatz der lebenswichtigen Regeln an den Arbeitsstätten zu erklären und um deren Einhaltung zu überprüfen, sind rund 200 Aussendienstmitarbeiter – früher hiessen sie Inspektoren – der Suva unterwegs. Allerdings beschränkt sich ihre Tätigkeit nicht darauf, zu informieren und zu kontrollieren, sie definieren auch Massnahmen oder beraten die Betriebe bei der Suche nach Massnahmen, sie erarbeiten Präventionsmittel wie Plakate, Checklisten oder Filme. Und sie setzen die Bestimmungen durch.

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      Instandhaltung von Eisenbahnwagen

      Dabei zeichnet sich die Arbeitssicherheit durch eine zunehmende Spezialisierung aus: Maschineningenieure, Steuerungsspezialisten, Arbeitsärzte, Chemiker, Physiker für den Strahlen- und Lärmschutz, Bauingenieure, Baumeister, Förster, Schreinermeister sowie Psychologen und Soziologen arbeiten für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten – und dies langfristig mit Erfolg: 1918 war fast jeder Dritte von einem Berufsunfall betroffen, 1985 noch jeder Neunte, 2015 war es jeder Sechzehnte. Dies hat nicht nur mit der Verlagerung von gewerblich-industriellen Arbeitsplätzen in den Dienstleistungssektor zu tun.

      Schliessung der Werkstatt in Luzern

      Während fast hundert Jahren gehörte es in der Unfallverhütung zu den Kernleistungen der Suva, Sicherheitsprodukte zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Dies war nach der Gesetzesrevision von 2015 nicht mehr möglich: 2017 wurde die Werkstatt, die seit 1920 bestand und seit 1993 in der «Rösslimatt» in Luzern untergebracht war, geschlossen.

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      Werkstätte der Abteilung Unfallverhütung im Suva-Hauptgebäude, 1942

      In einem gewissen Sinne hatte sich die Werkstatt zu einem Opfer ihres eigenen Erfolgs gemacht, sie die technische Unfallverhütung war zu einem Allgemeingut geworden. Besiegelt wurde ihr Schicksal aber durch die Gesetzesrevision. Sie bezeichnete die Werkstätte als eine «Nebentätigkeit» der Suva, und Nebentätigkeiten mussten ab 2017 selbsttragend sein. Dies war mit der ausschliesslichen «Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf», wie es Artikel 67a des Unfallversicherungsgesetzes vorschreibt, das heisst ohne den Handel mit Fremdprodukten, nicht mehr möglich.