100YearsSuvaLink

JSS component is missing Angular component implementation.

Praemiensektion in der Kreisagentur_Original_33162_970x346.jpg

Frauen, die heiraten, müssen die Anstalt verlassen

Frauen, die bei der Unfallversicherungsanstalt arbeiteten, waren jung. In den Anfangsjahren wurden sie häufig als «Mädchen» oder «Fräulein» bezeichnet. Das hatte seinen Grund: Wenn eine weibliche Angestellte heiratete, musste sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Das hielten die Personalreglemente bis 1972 fest. Sie waren ein Zeichen ihrer Zeit.

Inhalt

      20,5 – dieses Durchschnittsalter für die weiblichen Angestellten wies die erste Personalaufstellung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt von Ende 1913 aus. 30,3 war es für die Männer.

      Generell waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jung. Nach der offiziellen Betriebseröffnung, als 458 Personen, darunter 110 Frauen, auf der Lohnliste standen, waren drei Viertel weniger als 32 Jahre alt.

      Aufgrund der damaligen Anstellungsbedingungen war klar, weshalb Frauen über 25 kaum mehr im Berufsleben standen, weshalb 1918 nur gerade 7 von 110 Frauen bei der Versicherungsanstalt älter als 32 und keine älter als 42 Jahre alt war: Frauen, die heirateten, mussten die Anstalt verlassen.

      Bei der Beratung der ersten Anstellungsbedingungen führte diese Bestimmung am 13. September 1917 zu heftigen Diskussionen im Verwaltungsrat.

      Greulich_Hermann_283x283px.jpg

      Herman Greulich, Gewerkschaftsführer und Kämpfer für Frauenrechte, wehrte sich gegen den generellen Ausschluss von verheirateten Frauen. Dies könne «in einzelnen Fällen zu Härten und Ungerechtigkeiten führen».

      Die beiden Frauen im Verwaltungsrat, Susanne Jeanrenaud und Nina Schmid-Schriber (selber seit 1913 verheiratet), betonten, dass Frauen in der Lage seien, ihre Aufgaben auch nach der Verheiratung zu erfüllen. Schmid sagte, die Bestimmung sei gerade «heute, wo immer mehr Frauen ins Erwerbsleben treten müssen, weniger denn je angebracht».

      Frauen «ermüden rascher»

      Karl Bell, Subdirektor der Versicherungsanstalt, begründete die Haltung der Direktion. Man könne

      «erfahrungsgemäss von verheirateten weiblichen Personen nicht mehr die gleichen Leistungen erwarten, da die Pflichten, die sie im Haushalt und als Mutter übernehmen, und die ihre ersten sein sollen, sie allzusehr in Anspruch nehmen.»

      In die gleiche Richtung argumentierte Paul Usteri, Verwaltungsratspräsident der Anstalt. Er habe «in seiner frühern Verwaltungstätigkeit stets die vermehrte Anstellung weiblicher Hilfskräfte gefördert, wenn auch die Erfahrung lehrt, dass die Frau rascher ermüdet und zahlreichere Absenzen aufweist als der Mann». Das habe aber seine Grenzen, wenn die Frau heirate. Dann werde sie durch die Arbeit in Büro oder Fabrik «ihren vornehmsten Pflichten entzogen». Zudem versperre sie,

      «die durch ihre Ehe wirtschaftlich versorgt sein soll, ihrer unverheirateten Genossin eine Arbeitsstelle.»

      Widerspruch gab es auf Arbeitgeberseite nur von Ernst Lang, Besitzer einer Baumwollspinnerei in Reiden. Er habe

      «in seinem Betriebe eher die Erfahrung gemacht, dass verheiratete Frauen ernsthafter und infolgedessen besser arbeiten, als viele junge Mädchen.»

      Immerhin setzte sich in der Schlussabstimmung durch, dass eine Abschwächung – «in der Regel» – in den betreffenden Artikel der Anstellungsbedingungen eingefügt wurde. Diese verschwand in späteren Versionen, noch 1951 hiess es: «Das Anstellungsverhältnis weiblicher Angestellter wird mit ihrer Verheiratung ohne weiteres aufgelöst.» Als eine Art des gesellschaftspolitischen Ausgleichs erhielten Männer, die noch nicht das Maximum ihrer Lohnklasse erreicht hatten, bei ihrer Verheiratung eine Lohnerhöhung – 1951 von jährlich 500 Franken, später sogar von 1000 Franken.

      Eine Umgehungsklausel wurde 1964 in die Anstellungsbedingungen geschrieben: «Bei Verheiratung wird das feste Anstellungsverhältnis weiblicher Angestellter aufgelöst, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.» Die formale Gleichstellung folgte aber erst 1972, ein Jahr nach Annahme des Frauenstimmrechts auf Bundesebene, als auch das Beamtengesetz des Bundes geändert wurde. Artikel 7 des Reglements über das Arbeitsverhältnis des Personals vom 24. Oktober 1972 besagte nun: «Grundsätzlich sind männliche und weibliche Arbeitnehmer gleichgestellt.»

      Eigene Lohnklasse für «weibliches Bureaupersonal»

      Von Gleichheit konnte in den Anfangszeiten auch in der Lohnfrage nicht die Rede sein. Im Gegenteil: Die weiblichen Angestellten wurden in eine eigene Lohnklasse eingeteilt – Nummer 12, die unterste: «12. Gehaltsklasse, weibliches Bureaupersonal».

      «Besonders qualifizierte Bureauangestellte» der höchsten weiblichen Stufe verdienten etwa gleich viel wie das männliche Büropersonals der untersten Stufe und wie «Monteure, Hauswarte».»

      1972 wurden im «Reglement über die Gehälter des Personals» keine weiblichen Lohnklassen mehr ausgewiesen.

      Vorteile als Versicherte

      Bessergestellt waren die Frauen gegenüber den Männern als Versicherte. In der Betriebsunfallversicherung wurde deshalb schon in den ersten Entwürfen von 1916 berücksichtigt, dass tödliche Unfälle von Frauen nur selten mit Rentenleistungen für Hinterbliebene verbunden waren – eben, weil verheiratete Frauen in der Regel nicht arbeiteten. Usteri ging sogar so weit, die Prämienkalkulation vom Frauenanteil eines Betriebes abhängig zu machen.

      In der Nichtbetriebsunfallversicherung gab es nur zwei Gefahrenklassen: Männer und Frauen. Hermann Häberlin, Arzt aus Zürich, argumentierte im Verwaltungsrat mit dem Freizeitverhalten und damit,

      «dass Frauen «besonders das risikoerhöhende Moment des Alkoholgenusses fehlt».»

      Schon die Direktion hatte dem Verwaltungsrat am 7. März 1916 beantragt, die Prämiensätze für Frauen zu reduzieren. Erfahrungen in Schweden hätten gezeigt, dass Männer in ihrer Freizeit grössere Risiken eingehen als Frauen. «Es wäre demnach unbillig, durch Anwendung des gleichen Prämiensatzes für beide Geschlechter einen Teil der Belastung des männlichen Geschlechts dem ohnehin schon niedriger belöhnten Geschlecht zu überbürden.»

      Vorgeschlagen und am 23. März 1916 beschlossen wurden Ansätze, die etwa zwei Drittel der Prämientarife der Männer betrugen. Paul Usteri hätte sich sogar eine grössere Differenzierung gewünscht, denn, so der Verwaltungsratspräsident: «Die grossen Arbeiten werden vorzugsweise von den Männern besorgt, während die Frauen meist nur in der Haushaltung tätig sind.» Oder wie es bis 1988 das Schweizer Eherecht regelte: «Er bestimmt die eheliche Wohnung … sie führt den Haushalt.»

      Gleichstellung erst 1994

      In den Achtzigerjahren war es auch, als die Besserstellung der Frauen erstmals unter Druck kam – nicht etwa von den Männern, sondern von Christiane Brunner, damals VPOD-Präsidentin und Suva-Verwaltungsrätin seit 1983. In der Verwaltungsratssitzung vom 6. Juli 1984 forderte sie eine konsequente Nichtdiskriminierung, wie sie der Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung seit 1981 verlange.

      1984, nach dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes, beriet der Verwaltungsrat über einen neuen Prämientarif. Heinz Allenspach, Vertreter der Arbeitgeber-Organisationen, fasste die damalige Haltung der Mehrheit des Verwaltungsrates zusammen: «Wenn man den Gleichheitsgedanken in dieser exzessiven Form auslegen wollte, … dann müsste man alle Reglementsbestimmungen der Suva … zum Beispiel das Pensionierungsalter … miteinbeziehen.» Es sei «nicht einzusehen, weshalb dort, wo deutliche Risikounterschiede bestehen», keine Differenzierung möglich sein solle.

      Christiane Brunner hakte 1986 nach, als der Bundesrat in seinem Bericht über «Gleiche Rechte für Mann und Frau» festhielt, dass die Prämien sowohl der Kranken- als auch der Nichtberufsunfallversicherung «dem durch die Verfassung aufgestellten Gleichbehandlungsgebot kaum entsprechen». Was der Bundesrat vorschlug, wurde vom Verwaltungsrat unterstützt, dass nämlich eine allfällige Umstellung des Prämiensystems mit der Revision der Krankenversicherung koordiniert würde. Dies geschah für die Nichtberufsunfallversicherung auf den 1. Januar 1994, das Krankenversicherungsgesetz von 1994 trat dann 1996 in Kraft.

      Titelbild: Prämiensektion in der Kreisagentur St.Gallen,1926