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Transportanlagen – Sicherheit auch im Schacht

Der Bau vertikaler und schräger Schächte stellt hohe Anforderungen an die Planung, die ausführenden Firmen und den Betrieb. Wir erläutern Ihnen die gesetzlichen Grundlagen, das Sicherheitskonzept, und wie Sie im Schacht für einen möglichst gefahrlosen Transport von Personen und Material sorgen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Der Bau und Betrieb von Schachtförder- und Schachttransportanlagen bedarf einer Betriebsbewilligung. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), das Seilbahngesetz und die Seilbahnverordnung sowie die Konkordatsverordnung und das Konkordatsreglement.

      Gemäss Art. 88 der Bauarbeitenverordnung BauAV ist ein Sicherheitskonzept für die gesamte Baustelle zu erarbeiten. Es beinhaltet folgende Eckpunkte:

      • Risikobeurteilung
      • Kommunikation und Fahrsignale
      • Notfälle und Rettungskonzept
      • Instandhaltung

      Zudem müssen die allgemeinen und spezifischen Sicherheitsanforderungen an schräge und vertikale Schächte beachtet werden. Wir listen die Anforderungen an den Bau von Anlagen mit verschiedenen Tiefen auf.

      Klarheit für Planer und Unternehmer

      Der Bau von vertikalen und schrägen Schächten ist gefährlich. Die Erstellungsmethoden sind ebenso vielfältig wie die einsetzbaren technischen Mittel. Insbesondere bei Transportanlagen für Material und Personen gibt es unzählige Möglichkeiten.

      2007 ist ein neues Seilbahngesetz in Kraft getreten; danach fallen alle Transportanlagen in Schrägschächten unter diese Regelung. Zudem hat die Schweiz kein eigenes, umfassendes Regelwerk für den Bau und Betrieb von vertikalen Schächten. Die vorliegende Information soll für den Bau und den Betrieb von Schachttransportanlagen Klarheit schaffen und konkretisiert folgende Regeln:

      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 24    über die Sicherheit der Arbeitsmittel bzw.
      • EKAS-Richtlinie 6514 «Untertagarbeiten», Ziffer 9.8 (siehe unten)

      Anlagen bauen und betreiben

      Artikel 24 der VUV ist in Bezug auf «Schachttransportanlagen» erfüllt, wenn bei Bau, Betrieb und Instandhaltung die in dieser Information zusammengestellten Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

      Für Schachttransportanlagen, zu deren Bau und Betrieb es einer Betriebsbewilligung bedarf (Bahnen, die dem Bund [Bundesamt für Verkehr BAV] oder den Kantonen [Seilbahnkonkordat IKSS] unterstehen), gelten folgende Bestimmungen:

      Kein Betrieb von Seilbahnen in Schrägschächten ohne Bewilligung

      Als Betreiber dürfen Sie Schachttransportanlagen, die den Bestimmungen der Seilbahnverordnung unterliegen, erst in Betrieb nehmen und für Bauarbeiten einsetzen, nachdem die Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt.

      Zu gegebenem Zeitpunkt kontrolliert die Kontrollstelle IKSS   die montierte Anlage und empfiehlt der zuständigen kantonalen Behörde aus technischer Sicht die Betriebsbewilligung.

      Wer eine bewilligungspflichtige Schachttransportanlage ohne kantonale Bewilligung betreibt, riskiert die Stilllegung der Anlage auf der Baustelle, auch wenn diese aus Sicht des Betreibers dringend gebraucht wird.

      Sicherheitskonzept für die gesamte Baustelle

      Grundlage für den sicheren Betrieb einer Schachttransportanlage ist ein Sicherheitskonzept für die gesamte Baustelle (siehe dazu Bauarbeitenverordnung Art. 88  ). Dieses soll Auskunft darüber geben, wie Ausbruch, Felssicherung, Auskleidung, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Unterhalt, Rettung, usw. sowohl während der Bauphase wie auch in der späteren Betriebsphase des Schachtes erfolgen. Ziel des Konzepts ist eine zweckmässige Planung, Ausschreibung und Ausführung der sicherheitsrelevanten baulichen Massnahmen.

      Bestehen Unklarheiten, welche Anforderungen für eine vorgesehene Schachttransportanlage zu erfüllen sind, ist bereits in der Planungs- und Ausschreibungsphase mit der Suva Kontakt aufzunehmen.

      Für Vorerkundung, Ausbruch, Felssicherung, Auskleidung, Instandhaltung usw. gilt die Bauarbeitenverordnung Kapitel 7   

      Risikobeurteilung

      Eine Schachttransportanlage ist immer Teil des Gesamtkonzepts einer Baustelle. Sie ist deshalb ins Sicherheitskonzept der Baustelle und in verschiedene Teilkonzepte wie beispielsweise das Transport-, Lüftungs- und Rettungskonzept zu integrieren. Eine Risikobeurteilung der Schachttransportanlage unter Einbezug ihres Umfelds ist unerlässlich.

      Dabei sind die folgenden Situationen und Personenkreise zu berücksichtigen:

      Situationen:
      • Personentransport im Normalbetrieb
      • Personentransport im Sonderbetrieb
      • Materialförderung im Normalbetrieb
      • Materialförderung im Sonderbetrieb
      • Notfälle
      • Arbeiten im Schacht
      • An- und Abtransport von Materialien aller Art im Bereich des Schachtkopfes und des Schachtfusses
      Personen:
      • Aufsichtspersonen (mit Weisungsbefugnis bezüglich des Betriebs der Schachttransportanlage)
      • Maschinisten (vom Arbeitgeber für diese Aufgabe ausgebildet und ermächtigt)
      • Arbeiter (als Passagiere)
      • Arbeiter (bei Arbeiten im Sonderbetrieb, bei andern Arbeiten im Umfeld des Schachtes)
      • Dritte (Personen, die mit dem Bauwerk zu tun haben, nicht aber mit der Schachttransportanlage)
      • Besucher (nur als Passagiere, ohne Kenntnisse der Gefahren)
      Erläuterungen zu den Begriffen:
      • Personentransport:
        Transport von einer oder mehreren Personen im Schacht mit der für Personentransporte vorgesehenen Schachttransportanlage
      • Materialförderung:
        Transport von Waren, Maschinen, Ausbruch- und Einbaumaterial usw. im Schacht, ohne dass Personen mitfahren
      • Normalbetrieb:
        Transporte, die dem eigentlichen Transportzweck der Schachttransportanlage entsprechen
      • Sonderbetrieb:
        Alle andern Transporte, z.B. Transporte für Reparaturen, Unterhalt, aber auch Ausnahmetransporte für Installationen, Umbauten usw. im und am Schacht
      • Notfälle:
        Transporte für die Evakuation von Personen bei Unfällen, Niederbrüchen, Gas- oder Wasseraustritt, Feuer, Explosionen usw.
      Installationen im Bereich des Schachtkopfes und im Schacht
      Schutz vor Absturz

      Arbeitsplätze und Verkehrswege im Bereich des Schachtkopfes sind so zu gestalten, dass Personen nicht abstürzen können. Dies gilt sowohl für den Normal- wie auch den Sonderbetrieb. Personen, die Arbeitsplätze und Verkehrswege im Bereich des Schachtkopfes benutzen, dürfen die im Schacht arbeitenden Personen nicht gefährden (z.B. durch abstürzendes Material oder Werkzeuge). Kann dies im Sonderbetrieb nicht gewährleistet werden (z.B. bei Instandhaltungsarbeiten), so dürfen sich bei solchen Arbeiten keine Personen im Schacht aufhalten.

      Sicherung des Schachtrands

      Der Schachtrand ist so zu gestalten, dass weder Personen, Material oder Baumaschinen in den Schacht stürzen können. Diese Anforderung ist beispielsweise erfüllt, wenn der Schachtrand mit einem mindestens 40 cm hohen massiven Betonkragen ausgestattet und darauf ein mindestens 1.10m (EN ISO 14122-3) hohes kräftiges Geländer angebracht ist. Das Geländer ist vollflächig oder mit feinmaschigem Gitter auszufüllen.

      Sicherung der Zustiegsstellen

      Zustiege zu Personentransportmitteln und Materialumschlagstellen am Schachtkopf und im Schacht sind so zu gestalten, dass keine gefährlichen Scherstellen entstehen und weder Personen noch Material in den Schacht fallen können. Es bieten sich Lösungen an, wie sie bei Bauaufzügen üblich sind.

      Beleuchtung

      Der Schacht ist so zu beleuchten, dass die Last von Auge verfolgt werden kann.

      Kommunikation und Fahrsignale
      Kein Betrieb ohne Kommunikation

      Personen, die sich im Schacht aufhalten, müssen jederzeit miteinander in Kontakt treten können. Daher ist ein zuverlässig funktionierendes Kommunikationsnetz Voraussetzung. Wenn die Kommunikation nicht funktioniert, darf nicht gefahren werden.

      Kommunikation bei Stromausfall

      Es muss eine zuverlässige, von der übrigen Baustellellenkommunikation unabhängige Sprechverbindung bestehen, die auch bei Stromausfall funktioniert:

      • zwischen Personenförderwinde und Schachtsohle und Personenfördermittel oder
      • zwischen Personenfördermittel und Schachtkopf und Schachtsohle, wenn die Personenförderwinde vom Personenfördermittel aus bedient wird.

      Es muss eine zweite zuverlässige Sprech- oder Signalverbindung bestehen:

      • zwischen Schachtkopf und Schachtsohle oder
      • zwischen Materialförderwinde und Schachtsohle
      Haltstellen einbeziehen

      Weitere Haltestellen der Schachtförderanlage im Schacht sind zusätzlich ins Kommunikationsnetz einzubeziehen.

      Klare Anweisungen

      Die Übermittlung von Fahrbefehlen an den Maschinisten muss so erfolgen, dass sie eindeutig und unmissverständlich sind.

      Notfälle und Rettungskonzept
      Flucht aus dem Schacht

      Es sind zwei voneinander unabhängige Fluchtmöglichkeiten aus dem Schacht bereitzustellen. Eine davon muss auch bei Energieausfall funktionieren (Notaufstieg, Notstromversorgung usw.).

      Transportkapazität bei Rettung

      Die erforderliche Transportkapazität für die Rettung (Verfügbarkeit, Grösse, Geschwindigkeit usw.) muss anhand der Gefährdung und der grösstmöglichen Anzahl betroffener Personen bestimmt werden. Insbesondere bei Überschwemmungs-, Verbruch-, Brand- oder Explosionsgefahr müssen alle Personen in einer Fahrt evakuiert werden können.

      Bergung bei Störung

      Bei Störungen aller Art an der Schachttransportanlage muss die Bergung der Personen aus der Schachttransportanlage sichergestellt sein.

      Sicherer Transport

      Für die Rettung von Verletzten oder für die notfallmässige Evakuation kann das Materialfördermittel verwendet werden. Vorausgesetzt, dass die mitfahrenden Personen dabei nicht durch Querstellen, Absturz usw. gefährdet werden.

      Instandhaltung
      Vorschriften und Regeln der Technik

      Bei der Instandhaltung sind die Vorschriften des Herstellers sowie Ziffer 6 der EKAS-Richtlinie «Arbeitsmittel» (siehe unten) zu befolgen. Ergänzend sind dabei sowohl vom Hersteller wie vom Betreiber die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, insbesondere diejenigen der Seilbahn- und Seiltechnik.

      Tägliche Sichtkontrolle der Seile

      Seile sind täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen.

      Prüfungs- und Instandhaltungspläne

      Die Prüfungs- und Instandhaltungspläne der Hersteller sind zu beachten.

      Dokumentation

      Die Prüfungs- und Instandhaltungsarbeiten sind zu dokumentieren.

      Sicherheitsanforderungen bei schrägen Schächten

      Für Transportanlagen in schrägen Schächten* gelten unabhängig von der Höhendifferenz:

      • das Seilbahngesetz (SebG )
      • die Seilbahnverordnung (SebV )
      • die Konkordatsverordnung
      • sowie Kapitel «Allgemeine Anforderungen für vertikale und schräge Schächte» dieser Information (siehe oben) 

      *In schrägen Schächten hängen die Fördermittel an Seilen, werden auf der Strecke geführt und an der Antriebsmaschine gebremst.

      Solche Anlagen sind über das Seilbahnkonkordat (IKSS) zu melden und müssen kantonal bewilligt werden. In Sonderfällen, wenn Schächte mit sehr kleiner (bis 15°) oder sehr grosser Neigung (über 75°) geplant werden, sind die anzuwendenden Regeln vorgängig mit der Kontrollstelle IKSS zu vereinbaren.

      Kontrollstelle IKSS
      Bahnhofstrasse 12, CH-3700 Spiez
      Tel.: +41 33 972 30 00

      E-Mail

      Sicherheitsanforderungen bei vertikalen Schächten

      Die Sicherheitsanforderungen für Schachttransportanlagen in vertikalen Schächten sind in den folgenden Absätzen beschrieben. In ihrer Ausprägung sind sie von der Schachttiefe abhängig.

      Bei Schächten bis 15 m Tiefe und bei befahrbaren Bohrpfählen, Brunnenschächten und ähnlichen Bauwerken kommen die allgemeinen Anforderungen für vertikale und schräge Schächte dieser Information sinngemäss zur Anwendung. Ergänzend sind folgende Bestimmungen zu beachten:

      • Bei grossen Durchmessern gelten die Sicherheitsanforderungen des allgemeinen Tiefbaus.
      • Bei engen Schächten:
        Merkblatt «Sicheres Einsteigen und Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen» (siehe unten)
        Faltprospekt «Das Wichtigste, damit Sie wieder sicher nach oben kommen» (siehe unten)
      • Bei Bohrpfählen:
        Merkblatt «Sicherheitsmassnahmen für Arbeiten in Bohrungen» (siehe unten)

      Für Schächte mit Tiefen über 15 m und bis 100 m gelten spezielle Bestimmungen. Dabei sind die «Allgemeine Anforderungen für vertikale und schräge Schächte» zu beachten.

      Personen- und Materialtransport

      Für Schachttransportanlagen, auf oder unter denen sich Personen während der Fahrt aufhalten können, gelten neben den folgenden Massnahmen zusätzlich auch die Massnahmen gemäss Kapitel «Schachttransportanlagen für Personen» (siehe nächster Absatz).

      Regeln der Technik beachten

      Schachttransportanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Seilbahntechnik, berechnet, gebaut, installiert, betrieben und instand gehalten werden. Dazu gehört auch eine Betriebsanleitung, die der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang 1, Ziffer 1.7.4   zu entsprechen hat.Vorsicht bei Parallelbetrieb

      Falls für den Personen- und Materialtransport zwei unabhängige Transportsysteme bestehen, die gleichzeitig in Betrieb sein können, darf die Personentransportanlage durch die Schachttransportanlage nicht gefährdet werden. Bedienung nur durch ausgebildetes Personal

      Es ist zu verhindern, dass unbefugte Personen die Schachttransportanlagen in Betrieb nehmen können.

      Die Bedienung der Schachttransportanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die dazu ausgebildet und vom Betreiber der Anlage dazu schriftlich ermächtigt worden sind.

      Wartung, Unterhalt und Reparatur

      Die Instandhaltung der Schachttransportanlagen darf nur von Personen ausgeführt werden, die dazu ausgebildet und vom Betreiber der Anlage dazu schriftlich ermächtigt worden sind.

      Sicherheit bei Bedienungsfehler

      Die Schachttransportanlagen sind so zu sichern, dass Bedienungsfehler nicht zu einem Personenschaden führen können.

      In der Regel müssen die folgenden Punkte erfüllt werden:

      • Der Arbeitsplatz des Maschinisten ist so zu gestalten, dass er Sicht auf die Gefahrenstellen hat. Dies bedeutet in der Regel, dass der Maschinist z.B. mittels Videokamera sowohl Sicht in den Schacht wie auch auf den Seillauf und die Windenanlage haben muss.
      • Das Überfahren der oberen Endstellung ist zu verhindern (z.B. durch den Einbau eines Sicherheitsendschalters und eines Vorendschalters).
      • Falls durch das Überfahren der unteren Endstellung (sichttoter Raum) Personen gefährdet werden, sind geeignete technische Schutzmassnahmen zu treffen.
      • Falls bei Seilförderung durch Schlaffseil ein für Personen gefährlicher Betriebszustand entstehen kann, ist eine Schlaffseilsicherung einzubauen.
      • Falls die Anlage überlastet werden kann, ist eine Überlastsicherung einzubauen. Sie ist so zu gestalten und einzustellen, dass sie bei 110% der Nennlast sowohl in der oberen wie unteren Endstellung sicher abschaltet.
      • Das Auftreten von Übergeschwindigkeit (140% der Nenngeschwindigkeit) ist durch technische Massnahmen zu verhindern.

      Schachttransportanlagen für Personen

      Sichere Installation und Betrieb

      Wird eine vom Hersteller für Personentransporte zugelassene Maschine nach Anhang 4 der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingesetzt, z.B. ein Bauaufzug, so ist diese nach den dafür geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu installieren und zu betreiben.

      Wird zur Personenbeförderung eine Maschine eingesetzt, die nicht nach Anhang 4 der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgeführt ist, z.B. eine Winde, ein Kran oder ein ähnliches Gerät, so muss diese Maschine nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, gebaut, installiert, betrieben und instand gehalten werden.

      Massgebend ist ebenfalls die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, speziell Kapitel 6 «Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen».

      Präzisierend und ergänzend sind die nachfolgenden Anforderungen 1 bis 7 zu beachten:

      1. Die maximale Nenn-Fördergeschwindigkeit beträgt:
        - bei ungeführtem Korb 0,5 m/s
        - bei geführtem Korb 2,0 m/s
      2. Die vom Maschinisten bewegten Steuerorgane sind durch eine Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Totmann-Steuerung oder Ähnliches) auszurüsten.
      3. Schachttransportanlagen für Personen sind mit einer automatisch wirkenden Betriebsbremse auszurüsten, welche schliesst bei:
        - Nullstellung der Fahrsteuerung
        - Überfahren von Betriebsendschaltern
        - Überschreiten von 120 % der Nenn-Fördergeschwindigkeit
        - Auslösung der Sicherheitsbremse
      4. Die Schachttransportanlage für Personen ist mit einer automatisch wirkenden Sicherheitsbremse auszurüsten. Diese muss auf die Treibscheibe oder Seiltrommel wirken und durch Gewichts- oder Federkraft schliessen bei:
        - Auslösung durch den Maschinisten
        - Ansprechen von Sicherheitsendschaltern, welche die obere und untere Endstellung überwachen
        - Ansprechen der Schlaffseilsicherung
        - Ansprechen der Überlastsicherung
        - Überschreiten von 140 % der Nenn-Fördergeschwindigkeit
        - Ansprechen der Totmann-Steuerung
        - Ausfall der Antriebsenergie
      5. Beide Bremsen sind so zu gestalten, dass:
        - bei Störungen an der Transportanlage oder bei Energieausfall mit einfachen Mitteln ein gefahrloses Absenken des Förderkorbes möglich ist
        - 300% der Nennlast sicher gehalten werden können
        - bei der jeweiligen Übergeschwindigkeit 110% der Nennlast abgebremst werden können
        - die maximal mögliche Verzögerung die mitfahrenden Personen nicht gefährdet
      6. Für Hubseil bzw. Zugseil gilt:
        - Es muss bei Nennlast mindestens eine 10-fache Sicherheit gegenüber der ermittelten Bruchlast aufweisen. Die Bruchkraft ist vor dem Einsatz mittels Zerrreisprüfung zu ermitteln.
        - Für die Festigkeit der Einzeldrähte gilt:
        - Minimum = 1350 N/mm2, Maximum = 2200 N/mm2.
        - Der Einzeldrahtdurchmesser muss mindestens 1 mm betragen.
        - Mit Seilklemmen (Briden) gebildete Endschlaufen sind nicht gestattet.
        - Der Durchmesser der Seiltrommel muss mindestens den 40-fachen Seildurchmesser betragen.
        - Der Durchmesser von Seilrollen (Umlenkrollen) muss mindestens den 40-fachen Seildurchmesser betragen. Sie sind mit Entgleisungsschutzbügeln auszurüsten. Wenn sie im Verkehrsbereich liegen, sind sie zu verdecken.
        - Bei geführtem Förderkorb ist zusammen mit dem Seilhersteller abzuklären, ob zwischen Seilendbefestigung und Korb ein Seilwirbel mit Drucklager eingebaut werden muss.
        - Bei ungeführtem Förderkorb ist ein drallarmes Seil einzusetzen. Zusammen mit dem Seilhersteller ist abzuklären, ob zwischen Seilendbefestigung und Korb ein Seilwirbel mit Drucklager eingebaut werden muss.
      7. Das Fördermittel für Personen (Korb, Wagen usw.) muss folgenden Anforderungen genügen:
        Die Aufhängung ist so zu gestalten, dass das Fördermittel weder aushängen noch kippen kann.
        Die Aufhängung bzw. die Führung ist so zu gestalten, dass sich der beladene Korb nicht in gefährlichem Ausmass schräg stellen kann (Begrenzung auf ca. 10% Neigung).
        Die äussere Form ist so zu gestalten, dass der Korb möglichst nicht an der Schachtwand oder anderen Konstruktionselementen anhängen kann. Besteht diese Gefahr trotzdem, ist er zu führen oder mit Kufen auszurüsten.
        Der Korb muss ein kräftiges Metalldach besitzen.
        Die lichte Höhe muss mindestens 2 m betragen.
        Der Korb ist vom Boden bis auf mindestens 1.10m (EN ISO 14122-3) allseitig und dicht schliessend zu verkleiden. Auf ca. 1 m Höhe ist auf der Innenseite ein Handlauf zum Festhalten vorzusehen.
        Er ist so zu gestalten, dass Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen gefahrlos möglich sind.
        Türen dürfen sich nur nach innen öffnen und müssen in geschlossener Stellung verriegelt werden können.
        Der Boden ist rutschhemmend zu gestalten.
        Es ist deutlich anzuschreiben, wie viele Personen und wie viel Last transportiert werden dürfen.

      Schachttransportanlagen für den Materialtransport

      Geschwindigkeit anpassen

      Die Nenn-Fördergeschwindigkeit von Materialtransportanlagen ist der gewählten technischen Lösung und den örtlichen Verhältnissen anzupassen.

      Bei der Festlegung der Geschwindigkeit von ungeführten Materialtransportanlagen ist zu berücksichtigen, dass die Last pendeln und im Schacht anhängen kann.

      Gestaltung der Materialtransportanlage

      Materialtransportanlagen sind so zu gestalten, dass:

      • Während des Belade- und Entladevorganges kein Material in den Schacht fallen kann
      • nach dem Beladen und nach dem Entleeren ebenfalls kein Material in den Schacht fallen kann
      • sich die Entleerungsvorrichtung vor Beginn der Fahrt zuverlässig verriegelt
      • sich die Entleerungsvorrichtung während der Fahrt nicht entriegeln und öffnen kann
      • ein Anstossen an der Schachtwand nicht zum Kippen, Aushängen oder Ausleeren führt.

      Schachtbühnen

      Regeln der Technik beachten

      Schachtbühnen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, gebaut, installiert, betrieben und instand gehalten werden.

      Sicherheit für Personen

      Sie sind so zu gestalten, dass der Absturz von Personen sicher verhindert wird.

      • Die Aufhängung ist so zu gestalten, dass die Schachtbühne weder aushängen, abstürzen noch kippen kann.
      • Die Schachtbühnen sind mit festen Geländern von mindestens 1.10m (EN ISO 14122-3) und mit Fuss- und Knieleiste auszurüsten (steckbare Geländer als Absturzsicherung haben sich nicht bewährt).
      • Es ist deutlich anzuschreiben, wie viele Personen und wie viel Last transportiert werden dürfen.

      Schachtbühnen können an Seilen hängen und durch Seilwinden in der Höhe verstellt werden. Wenn sich auf oder unter solchen Plattenformen Personen aufhalten können, sei es zum Arbeiten oder während der Fahrt, so gelten zusätzlich die Sicherheitsanforderungen für Schachttransportanlagen für Personen.

      Solche Schachttransportanlagen werden zweckmässig nach den Vorschriften des Deutschen Bergbaus (Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen BVOS  ) und dem zugehörigen technischen Regelwerk (Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen TAS  ) gebaut und betrieben.

      Werden andere Regelwerke angewandt, ist nachzuweisen, dass sowohl beim Bau wie auch beim Betrieb ein gleichwertiges oder besseres Sicherheitsniveau erreicht wird.

      Ergänzend kommen die in den allgemeinen Anforderungen für vertikale und schräge Schächte aufgeführten Bestimmungen dieser Information zur Anwendung. Die Risikobeurteilung ist vor Baubeginn vorzunehmen.

      Downloads und Bestellungen

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