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Manipulation von Schutzeinrichtungen: Strafbar und gefährlich

Es gibt viele Gründe, weshalb Mitarbeitende Schutzeinrichtungen ausser Kraft setzen: Zeitdruck, Bequemlichkeit, fehlendes Risikobewusstsein. Als Arbeitgeber dürfen Sie solches Verhalten auf keinen Fall tolerieren. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden und sorgen Sie für mehr Sicherheit.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen kommt in vielen Betrieben immer noch zu häufig vor. Das ist riskant und kann zu schweren Unfällen führen. Alle – Vorgesetzte und Mitarbeitende – sind in der Pflicht, das Manipulieren von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern.

      Als Vorgesetzter dürfen Sie solche Praktiken auf keine Fall tolerieren. Denn unter Umständen machen Sie sich selbst strafbar. Finden Sie heraus, ob und warum Ihre Mitarbeitenden Sicherheitseinrichtungen ausser Kraft setzen. Machen Sie ihnen klar, dass ein solches Verhalten nicht toleriert wird und Konsequenzen hat.

      Der beste Schutz vor Manipulation ist die Bedienungsfreundlichkeit einer Maschine. Ziehen Sie den Hersteller oder einen Sicherheitsspezialisten zu Rate, damit Ihre Mitarbeitenden sicher arbeiten können.

      Sensibilisieren mit dem Film «Schwarzer Freitag»

      Oft sind sich Vorgesetzte und Arbeitnehmer der Gefahren beim Manipulieren von Schutzeinrichtungen nicht bewusst. Deshalb: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden mit dem Film «Schwarzer Freitag». Er zeigt auf, welche schlimmen Folgen eine Manipulation von Schutzeinrichtungen für alle haben kann.

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      STOPP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen

      Noch immer werden in zahlreichen Unternehmen Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht. Mitarbeitende und Vorgesetzte gehen dabei ein grosses Risiko ein. Kommt es zu einem Unfall, drohen schwere, allzu leicht sogar tödliche Verletzungen.

      Alle sind in der Pflicht

      • Als Arbeitgeber dürfen Sie keine Manipulationen tolerieren und machen sich strafbar, wenn Sie die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden aufs Spiel setzen.
      • Als Mitarbeitender dürfen Sie Schutzeinrichtungen nicht manipulieren.

      Deshalb: STOPP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen.

      Wie nehmen Sie als Arbeitgeber Ihre Verantwortung wahr?

      Verschaffen Sie sich den Überblick

      Klären Sie als erstes ab, ob bei Ihnen Maschinen oder Anlagen mit manipulierten Schutzeinrichtungen im Einsatz stehen. Mit unserer Checkliste «STOPP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen» unterstützen wir Sie dabei.

      Schützen Sie sich mit Null-Toleranz

      Passiert ein Unfall, tragen Sie die Verantwortung. Deshalb: Tolerieren Sie keine einzige Manipulation einer Schutzeinrichtung. Sorgen Sie dafür, dass keine Schutzeinrichtung in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird. In der Publikation «Die wollen einfach nicht! – wirklich? Tipps für das Motivieren in der Arbeitssicherheit» finden Sie als Arbeitgeber und Vorgesetzter nützliche Tipps.

      Sorgen Sie für Bedienungsfreundlichkeit und Sicherheit

      Achten Sie darauf, dass Ihre Maschinen und Anlagen bedienungsfreundlich ausgerüstet sind und auch aus prozesstechnischen Gründen nicht manipuliert werden müssen. Wenn dies nicht möglich ist, ziehen Sie den Hersteller oder einen Spezialisten für Maschinensicherheit bei.

      Best-Practice-Beispiele mit Lösungsvorschlägen finden Sie im Download- & Bestell-Center.

      Kennen Sie das Gesetz?

      Als Arbeitgeber sind Sie für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeitenden verantwortlich. Wenn Sie das Manipulieren von Schutzeinrichtungen tolerieren, machen Sie sich strafbar. (Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 3 Abs. 2  ) und Strafgesetzbuch (StGB) Art. 230 Abs. 1  )

      Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehen auch Sie in der Pflicht: Es ist Ihnen ausdrücklich untersagt, Schutzeinrichtungen zu ändern oder zu entfernen. Sie müssen den Arbeitgeber in allen Belangen der Arbeitssicherheit unterstützen und allfällige Mängel unverzüglich melden. (Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 11 Abs. 1 und 2  und Strafgesetzbuch (StGB) Art. 230 Abs. 1 ).

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