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Was macht die Militärversicherung?

Die Militärversicherung (MV) deckt während Sicherheits- und Friedensdiensten alle Gesundheitsschädigungen und deren wirtschaftlichen Folgen. Die Suva führt die MV, der Bund finanziert sie.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Bei der Militärversicherung sind all jene versichert, die Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst leisten oder Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, friedenserhaltende Aktionen und gute Dienste des Bundes absolvieren.

      Weiter gehören beruflich Versicherte zum Versichertenbestand (Berufsmilitärs, Zeitmilitär und Zivilschutzinstruktoren des Bundes).

      Schliesslich können sich beruflich Versicherte nach ihrer Pensionierung gegen Bezahlung einer angemessenen Prämie weiterhin für die Grundleistungen (Krankheit und Unfall) freiwillig versichern lassen.

      Dauer der Versicherung

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      Versichert ist die ganze Dauer dieser Dienste, auch der Hin- und Rückweg sowie der allgemeine und persönliche Urlaub. Einzige Ausnahme: Jemand, der im Urlaub einer Erwerbstätigkeit nachgeht und verunfallt, ist durch die zuständige Unfallversicherung versichert.

      Gegenstand der Versicherung

      Versichert sind alle Krankheiten und Unfälle sowie deren wirtschaftlichen Folgen. Bei paarigen Organen (z. B. Augen) übernimmt die MV im Falle der späteren Schädigung des zweiten Organs den ganzen Schaden.

      Abredeversicherung

      Die Abredeversicherung ist im Unfallversicherungsgesetz (Artikel 3 UVG) vorgesehen. Das Militärversicherungsgesetz MVG kennt jedoch keine Nachdeckung und keine Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung.

      Rechtsgrundlagen

      Am Anfang des Versicherungsschutzes der Militärversicherung steht die Bundesverfassung. Danach haben Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Scha­den erleiden oder ihr Leben verlieren, für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

      Erlasse

      Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

      Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)  

      Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

      Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

      Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

      Zur Geschichte der Militärversicherung

      Nach der Gründung des Bundesstaates um 1848 entsteht 1852 die Eidgenössische Armee. 1874 wird das Bundesheer gebildet. Es behält Gültigkeit bis heute und führt im selben Jahr zur ersten Verfassungsgrundlage für eine Militärversicherung: "Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes." 

      Mit der gesellschaftlichen Entwicklung, verändert sich auch das Militärversicherungsgesetz von Hinterlassenenleistungen über Behandlungsleistungen (1852) zu umfassenden Leistungen bei allen Gesundheitsschädigungen (1901). Vom Schutz in Kriegen (1817) über den Schutz in Ausbildungs-Diensten (1852) zum Schutz in Sicherheits- und Friedensdiensten (1992). Der Zivilschutz wird 1959 und der Zivildienst 1996 verfassungsrechtlich verankert.

      Downloads und Bestellungen

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