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Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung und in Invalidenwerkstätten

Merkblatt für Einsatzbetriebe, IV-Stellen und Unfallversicherer

Inhalt

Kurz und bündig

  • Der Einsatzbetrieb ist für die Unfallversicherung verantwortlich, wenn ein Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag vorliegt.
  • Personen, die an einer IV-Massnahme teilnehmen und dabei in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen, sind über die zuständige IV-Stelle bei der Suva gegen Unfall versichert.
  • Falls Personen im Sinne einer Beschäftigung in einer Invaliden- oder Eingliederungswerkstätte tätig sind und IV-Taggelder oder eine IV-Rente erhalten, sind diese bei der Suva versichert.

Versicherungsschutz

Zur Versicherungsdeckung bei der IV-Eingliederung gilt folgende Reihenfolge:

  • Personen in IV-Massnahmen mit einem Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag (Einzelarbeitsvertrag) werden vom Arbeitgeber gegen Unfall versichert.
  • Personen in IV-Massnahmen, die in einem arbeitsvertrags-ähnlichen Verhältnis stehen, werden von der zuständigen IV-Stelle bei der Suva gegen Unfälle versichert. («Unfallversicherung von Personen in IV-Massnahmen» [UV IV]).

Gut zu wissen

Die IV-Stelle informiert diese Personen über den Unfallversicherungsschutz. Die Anbieter von Massnahmen erhalten eine Kopie dieser Information. Die Massnahme kann in einer Anstalt oder Werkstätte im Sinne von Art. 27 IVG oder einem Betrieb durchgeführt werden.

  • Personen, die im Sinne einer Beschäftigung in einer Invaliden- oder Eingliederungswerkstätte tätig sind und Leistungen der IV in Form von Taggeldern oder Renten erhalten, sind nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bei der Suva versichert.
  • Ohne IV-Taggeld oder IV-Rente sind sie versichert, sofern ihre Tätigkeit der beruflichen Ausbildung im Sinne eines Praktikums dient oder der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse an ihrer Arbeitsleistung hat.

Ist die Unfalldeckung für eine IV-Massnahme gegeben und erfolgt im Rahmen dieser IV-Massnahme ein vorübergehender kurzer Einsatz (z.B. ein externes Praktikum) in einem Drittbetrieb, unterbricht dies die Unfalldeckung nicht.

Wann gilt der Versicherungsschutz UVG?

Arbeitnehmende sind obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU), Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle (NBU) versichert, wenn sie mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten. Eine NBU-Deckung besteht ebenfalls, wenn über eine längere Zeit die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen.

Achtung: Falls Arbeitnehmende mit weniger als acht Wochenstunden oder überwiegend weniger als acht Wochenstunden beschäftigt sind gilt folgendes:

  • Sie sind gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie gegen Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert.
  • Sie sind nicht gegen Unfälle in der Freizeit (Nichtberufsunfälle) versichert und sollten diese Deckung bei der Krankenkasse einschliessen.

Lohnsummendeklaration und Prämie

Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag mit Ausnahme der NBU-Prämie. Diese kann er der versicherten Person vom Lohn abziehen. Für Personen in Praktika ist ein prämienpflichtiger Tagesverdienst von mindestens CHF 81.20 ab dem vollendeten 20. Altersjahr und CHF 40.60 vor dem vollendetem 20. Altersjahr zu deklarieren.

Für Personen, die über die IV versichert sind, übernimmt die Invalidenversicherung sowohl die BU- als auch die NBU-Prämien. Bei einer solchen UV IV-Deckung führt der Einsatzbetrieb die betreffenden Personen für diese Tätigkeit nicht in seiner Lohndeklaration.

Bei der Dauerbeschäftigung behinderter Personen gilt ein minimaler prämienpflichtiger Verdienst von 14 Franken pro Tag, 406 Franken pro Monat oder 4872 Franken pro Jahr. Der entsprechende Betrag ist für die gesamte Dauer der Massnahme (inkl. Wochenenden) auf der Lohnsummendeklaration aufzuführen. Erzielt die versicherte Person einen höheren Verdienst als die genannten Ansätze, ist dieser massgebend.

Taggeldhöhe im Leistungsfall

Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem IV-Gesetz, so entspricht das Unfall-Taggeld dem Nettobetrag des IV-Taggeldes sowie allfälligen Kindergeldern.

Erzielt die versicherte Person nebst der IV-Massnahme ein Erwerbseinkommen zum Beispiel aus Nebenerwerb, so erhält sie für dieses ein Taggeld von 80 % gemäss dem Bundesgesetzüber die Unfallversicherung.

In Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente, jedoch vor dem Unfall keinen Anspruch auf IV-Taggeld haben, erhalten kein Unfall-Taggeld.

Wer keine Invalidenrente bezieht und vor dem Unfall auch kein Taggeld der IV erhält, hat nach einem Unfall Anspruch auf ein Mindesttageld (20 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ab vollendetem 20. Altersjahr, 10 % vor vollendetem 20. Altersjahr).

Hinweis

In besonderen Fällen kann die Suva eine andere Beurteilung als oben beschrieben treffen. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie dafür Ihre Suva-Agentur oder unseren Customer Service Center: 0848 820 820 (im Inland max. CHF 0.08/Min.).

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