Der Chef und der Lehrling eines Malerbetriebs sind auf dem Dach mit Instandhaltungsarbeiten an den Lukarnen (Dachfenstern) beschäftigt. Um die Aussenverkleidungen der Lukarnen streichen zu können, benützen die beiden eine aus Dachlatten selbstgebaute Dachleiter. Diese legen sie auf die Ziegel und hängen sie an den Schneestoppern ein.
Bei der letzten Lukarne geschieht das Unglück: Die Dachleiter rutscht plötzlich ab, und der darauf arbeitende Chef stürzt rund 10 Meter in die Tiefe. Beim Aufprall auf den Rasenvorplatz erleidet er tödliche Verletzungen.
Der Maler streicht die Seitenverkleidung der Dachlukarne, als er mitsamt der Dachleiter abrutscht und auf den Rasenvorplatz hinunterstürzt.
Die Unfallabklärung ergibt, dass die Schneestopper dem Gewicht von Leiter und Person nicht standgehalten hatten. Die Art der Befestigung der Leiter war unzulässig.
Dies allein hätte jedoch noch nicht zum tödlichen Absturz führen müssen. Fatalerweise hatte der Maler auch auf jegliche Absturzsicherung verzichtet. Weder war er angeseilt, noch war eine Dachfangwand oder ein Gerüst vorhanden.
Schneestopper, die dem Gewicht der Leiter und Person nicht standhielten.
Das Einhalten nur schon einer der lebenswichtigen Regeln für Maler und Gipser hätte diesen Unfall verhindert:
Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann weiterarbeiten.