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Fachbewilligung zur Desinfektion von Badewasser

Chemikalien, die für die Badewasserdesinfektion eingesetzt werden, bergen gesundheitliche Risiken. Deshalb müssen Sie für das Ausüben dieser Tätigkeit über eine Fachbewilligung verfügen. Hier finden Sie die nötigen Informationen dazu.

Inhalt

Kurz und bündig

Badewasser wird durch die Benutzung verunreinigt und muss deshalb regelmässig desinfiziert werden. Diese Tätigkeit gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren. Deswegen ist eine Fachbewilligung (Ausbildung) notwendig.

Beachten Sie dabei Folgendes:

  • Die erforderliche Fachbewilligung kann auch durch eine amtlich bestätigte Berufserfahrung, einer Berufsbildung oder einer spezifischen Ausbildung mit abschliessender Prüfung erworben werden.
  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Badewasser nicht desinfizieren. Ausgenommen sind Lernende, die dies gemäss Bildungsplan tun müssen.

Erforderliche Ausbildung und Nachweis

Eine berufliche oder gewerbliche Badewasserdesinfektion in Gemeinschaftsbädern dürfen Sie nicht ohne Ausbildung oder entsprechende Berufserfahrung durchführen, da diese Arbeit Gefahren birgt.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen offen, um eine Fachbewilligung zu erhalten:

Als Ausbildungsnachweis gelten der Nachweis einer anerkannten Ausbildung oder eine amtliche Bestätigung über hinreichende Berufserfahrung.

Auffrischungskurs

Regelmässige Auffrischungskurse sind ein gutes Investment in Ihre Mitarbeitenden. So kann ihr Wissen aufrecht erhalten und neues dazugelernt werden.

Ausbildungsinstitutionen

Auskunft zur Ausbildungspflicht

Wir von der Suva sowie das Bundesamt für Gesundheit stehen Ihnen für allgemeine Auskünfte zur Ausbildungspflicht gerne zur Verfügung. 

Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern

Gesetzliche Grundlagen

  • Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), SR 814.81, Art. 7-12
  • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB), SR 814.812.31
  • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6  Information und Anleitung der Arbeitnehmer
  • Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), SR 832.30, Art. 7  und Art. 8
  • Jugendschutzverordnung Art. 4  Gefährliche Arbeiten

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