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Unfallbeispiel: Tod in der Müllpresse

Unsichere Verhältnisse bei der Arbeit in der Abfallpresse können schnell zu lebensgefährlichen Situationen führen und im schlimmsten Fall tödlich enden. Mit diesem Anschauungsmaterial können Sie eigene Mitarbeitende für die Gefahren an Abfallpressen sensibilisieren.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Die Arbeit in der Abfallpresse ist sehr gefährlich, besonders wenn es an Sicherheitsregeln mangelt oder diese ignoriert werden. Im Unfallbeispiel der Suva verunglückte der Schweisser Martin F. tödlich bei einem Arbeitsunfall in der Schneckenpresse.

      Folgendes führte zum tragischen Berufsunfall:

      • Das Vorgehen bei der Instandhaltung ist nicht klar geregelt.
      • Der Schweisser steigt in eine nicht komplett ausgeschaltete und nicht gegen Wiedereinschalten gesicherte Maschine.
      • Die Funkbedienung der Presse, die Martin F. festhielt, fiel im aus der Hand. Durch den Aufprall am Boden wurde die Presse in Gang gesetzt.

      Martin F. wird in die Presse gezogen und stirbt.

      Rekonstruktion des Unfalls

      Martin F. arbeitet seit Jahren als Schweisser und bringt eine umfangreiche Berufserfahrung mit. Schon lange ist er in einem Kehrichtentsorgungsbetrieb angestellt und führt dort Instandhaltungsarbeiten an Maschinen wie dieser Abfallpresse aus.

      Nach einem langen Arbeitstag ist Martin F. erschöpft. Zum Abschluss der Schweissarbeiten im Trichter der Anlage möchte er nur noch schnell die Leiter entfernen, die er zum Einstieg benutzte. Danach beginnt sein wohlverdienter Feierabend. Doch die Leiter hat sich in den Förderschnecken der Presse verklemmt. Auch mit einem grossen Kraftaufwand kann er sie nicht entfernen. Also beschliesst Martin F., in den Trichter zu steigen, um die Leiter freizubekommen.

      Doch in diesem Moment geschieht das Unerwartete: Plötzlich laufen die Schnecken an und erfassen den Schweisser an den Beinen. Alles geschieht viel zu schnell, als dass Martin F. hätte reagieren können. Er wird in die Presse hinein gezogen. Niemand kann ihm mehr helfen und Martin F. erleidet tödliche Verletzungen.

      Die zwei Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebs, die den Unfall mitansehen müssen, benötigen psychologische Hilfe zur Verarbeitung des Vorfalls.

      Besonders die Missachtung von Sicherheitsmassnahmen im Betrieb führte zu dem tragischen Unfall. In einem Gerichtsverfahren wird der Vorgesetzte von Martin F. deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

      Aller guten Dinge sind acht: die lebenswichtigen Regeln Instandhaltung
      Aller guten Dinge sind acht: die lebenswichtigen Regeln Instandhaltung
      Wenn Ihre Mitarbeitenden bei der Instandhaltung Hand anlegen, sollten sie immer auch die lebenswichtigen Regeln beachten. Sie sind leicht umzusetzen, verhindern Unfälle und ersparen Ihrem Betrieb, dass wichtige Fachleute längere Zeit ausfallen.
      Unfälle senken dank den lebenswichtigen Regeln Instandhaltung

      Analyse der Fehlerkette

      Wenn man den Fall «Martin F.» genauer anschaut, findet man mehrere Ursachen, die für diesen Arbeitsunfall verantwortlich waren.

      Unsichere Verhältnisse

      Der Hauptschalter der Presse ist eingeschaltet, als Martin F. in den Trichter steigt. Er ist sich nicht bewusst, dass er gerade einen fatalen Fehler begeht, der ihm das Leben kosten wird. Das Vorgehen bei der Instandhaltung ist nämlich in diesem Betrieb nicht klar geregelt. Diese unsicheren Verhältnisse sind höchst kritisch und führen zu allerlei Fehlverhalten und somit auch zu fatalen Unfällen.

      Als Martin F. in den Trichter steigt, um die Leiter zu entfernen, ist der Hauptschalter der Presse noch eingeschaltet. Das Schaltboard ist rot umkreist.

      Als Martin F. in den Trichter steigt, um die Leiter zu entfernen, ist der Hauptschalter der Presse noch eingeschaltet. Das Schaltboard ist rot umkreist.

      Fehlende Instruktionen

      Ein auf den ersten Blick unscheinbarer Fehler bringt die Ereignisse, die zu diesem tragischen Unfall führen sollen, ins Rollen: Martin F. nimmt die Funksteuerung der Presse mit in den Trichter. Er wurde von seinem Arbeitgeber nie darüber informiert, dass vor der Instandhaltung die Maschine immer ganz ausgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden muss. Deshalb glaubt er sich in Sicherheit, da nur er die Presse mit der Funksteuerung starten kann. Jedoch ist der Hauptschalter der Presse noch eingeschaltet.

      Martin F. wähnt sich in Sicherheit, da er die Funksteuerung der Müllpresse mit in den Trichter nimmt und nur er diese bedienen kann. Die Funksteuerung ist rot umkreist.

      Martin F. wähnt sich in Sicherheit, da er die Funksteuerung der Müllpresse mit in den Trichter nimmt und nur er diese bedienen kann. Die Funksteuerung ist rot umkreist.

      Fehlende Funksteuerung

      Martin F. ist kurz abgelenkt. Diese Unachtsamkeit führt dazu, dass ihm die Funksteuerung aus der Hand fällt. Das Undenkbare geschieht: Durch den Aufprall auf dem Boden wird der "Ein"-Knopf auf der Fernsteuerung gedrückt und die Förderschnecken werden in Gang gesetzt. Martin F. hat keine Zeit mehr zum Reagieren und wird von den anlaufenden Schnecken erfasst.

      Im Trichter fällt Martin F. die Funksteuerung aus der Hand. Als diese auf dem Boden auftrifft, werden die Förderschnecken in Gang gesetzt. Die fallende Funksteuerung ist rot umkreist.

      Im Trichter fällt Martin F. die Funksteuerung aus der Hand. Als diese auf dem Boden auftrifft, werden die Förderschnecken in Gang gesetzt. Die fallende Funksteuerung ist rot umkreist.

      Präsentation zum Unfallbeispiel

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      Präsentation Unfallbeispiel: Tod in der Abfallpresse

      Die Präsentation «Tod in der Abfallpresse» zeichnet den Unfall im Detail nach. Sie ruft insbesondere die lebenswichtigen Regeln für die Instandhaltung in Erinnerung. Ausserdem finden sich in der Präsentation Links zu weiterem Schulungsmaterial und zu den verschiedenen rechtlichen Grundlagen.

      PDF, 895.6 KB

      Rechtliche Grundlagen

      • Information und Anleitung der Arbeitnehmer gemäss Art. 6 VUV  
        Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über allfällige Gefahren zu informieren. Er muss ausserdem dafür sorgen, dass die Sicherheitsregeln eingehalten werden.
      • Zusammenwirken mehrerer Betriebe gemäss Art. 9 VUV
        Der Arbeitgeber hat für entsprechende Absprachen zu sorgen, wenn an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe beschäftigt sind.
      • Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers befolgen und die Sicherheitsregeln berücksichtigen gemäss Art. 11 Abs. 1 VUV
      • Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein gemäss Art. 27 VUV
      • Für Arbeiten im Sonderbetrieb müssen Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein gemäss  Art. 43 VUV

      Downloads und Bestellungen

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