Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
Produktesicherheitsgesetz (PrSG)
Inverkehrbringer (Hersteller, Importeure oder Händler) von Produkten, sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den Vorgaben des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG ) und der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV ) entsprechen.
Maschinenverordnung (MaschV) und Maschinenrichtlinie
In der Maschinenverordnung werden das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung gemäss Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Für die Anwendung der Maschinenrichtlinie steht ein Leitfaden zur Verfügung.
EKAS-Richtlinie 6512: Arbeitsmittel
Die EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel zeigt auf, wie die Vorschriften über die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden beim Einsetzen, Verwenden und Instandhalten von Arbeitsmitteln erfüllten werden können.
Handeln
So sorgen Sie für Maschinensicherheit
Erfahren Sie hier, worauf Sie als Hersteller und Anwender von Maschinen achten müssen, um die Maschinensicherheit zu gewährleisten.