Geldleistungen nach Unfällen oder bei Berufskrankheiten
Nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit erhalten bei der Suva versicherte Personen unter anderem Geldleistungen. Diese schützen vor den finanziellen Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie Geldleistungen erhalten, erfahren Sie auf dieser Seite.
Inhalt
Kurz und bündig
Nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit haben Sie als versicherte Person Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Es gibt verschiedene Arten von Geldleistungen:
- Taggeld
- Invalidenrente
- Integritätsentschädigung
- Hilfslosenentschädigung
- Hinterlassenenrente
Ob und welche Geldleistungen Sie erhalten, hängt davon ab, ob Sie die entsprechenden Bestimmungen erfüllen, und wird von uns individuell geprüft. Wenn wir uns bezüglich der Geldleistungen nicht einigen können und noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden, vermittelt eine neutrale Ombudsstelle.
Geldleistungen im Überblick
Welche finanziellen Ansprüche haben versicherte Personen und deren Angehörige nach einem Unfall, bei einer Berufskrankheit oder nach einem Todesfall? Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf diese Fragen und die Details zu den Geldleistungen.
Das Taggeld ersetzt den Lohn, wenn die regulären Zahlungen durch den Arbeitgebenden enden. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Taggeldanspruch beginnt ab dem dritten Tag nach dem Unfall und besteht, bis die versicherte Person wieder vollständig arbeitsfähig ist oder aber bis zum Anspruchsbeginn einer Invalidenrente. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend angepasst.
Wenn die versicherte Person arbeitslos ist, richtet sich das Taggeld nach der Netto-Arbeitslosenentschädigung (Arbeitslosenentschädigung abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen).
Der höchstversicherte Jahresverdienst beträgt aktuell 148 200 Franken.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu mindestens 10 Prozent invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und mögliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Leistungen für Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen weg. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdiensts; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Die Renten werden monatlich im Voraus bezahlt.
Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
Die Tabellen für die Beurteilung der Integritätsentschädigung finden Sie unter Downloads und Bestellungen auf der Seite Versicherungsmedizin.
Ist eine versicherte Person wegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen, erhält sie zusätzlich zur Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung. Mit dieser können Betroffene ihren Alltag finanzieren. Sie bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Bei einem Aufenthalt in einer Heilanstalt besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Die monatliche Zahlung beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Sechsfache des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes.
Bitte beachten Sie, dass bei den Hinterlassenenrenten unterschiedliche Leistungen für verheiratete Paare oder geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner gelten.
Verheiratete Paare
Wenn eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit stirbt, haben die Kinder und die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner Anspruch auf Hinterlassenenrente.
Höhe der Rente für Hinterlassene:
- Witwe bzw. Witwer: 40 Prozent*
- Vollwaisen: 25 Prozent*
- Halbwaisen: 15 Prozent*
*prozentualer Anteil des versicherten Verdienstes der versicherten Person (Verstorbene/-r)
Zusammen darf die Rente höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes der versicherten Person betragen.
Geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner
Die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner entspricht 20 Prozent des versicherten Verdiensts, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
Arbeitsunfähigkeit und Taggeld
Wer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Taggeld. Mehr dazu in diesem Video.
Informationen für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger
Teuerungszulagen
Der Bundesrat hat beschlossen, die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung ab 1. Januar 2025 an die Teuerung anzupassen. Weitere Informationen finden Sie hier
Rentenzahlung 2025
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