Entscheid selbstständig oder unselbstständig: Was nun?
Auf dieser Seite erfahren Sie als betroffene Person oder als Betrieb, was der Entscheid selbstständig, unselbstständig oder Doppelstatus für Sie bedeutet und was zu tun ist.
Inhalt
Kurz und bündig
- Selbstständigerwerbende tragen die Verantwortung für ihre Unfallversicherung selbst.
- Unselbstständigerwerbende sind durch ihre Auftraggebenden bzw. Arbeitgebenden gegen Unfälle zu versichern.
- Auftraggebende bzw. Arbeitgebende melden die Lohnsumme von Unselbstständigerwerbenden und bezahlen die Unfallversicherungsprämien, ggf. auch rückwirkend.
Entscheid selbstständigerwerbend
Sie haben den Entscheid selbstständigerwerbend erhalten? Wir wünschen Ihnen viel Erfolg. Damit Sie gut abgesichert starten, geben wir Ihnen hier einige Tipps.
Prüfen Sie Ihren Unfallversicherungsschutz
Im Gegensatz zum Angestelltenverhältnis, in dem Arbeitgebende Ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechnen, sind Sie als selbstständigerwerbende Person selbst verantwortlich für Ihre Unfallversicherung.
Die Suva bietet eine freiwillige Unfallversicherung für Selbstständige an. Alternativ können Sie sich bei einer privaten Unfallversicherung versichern.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer Unfallversicherung und stellen Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Offerte aus.
Sie haben Mitarbeitende/Angestellte?
Wenn Sie Mitarbeitende/Angestellte beschäftigen, sind Sie nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet, diese bei der Suva zu versichern.
Was Sie sonst noch beachten müssen
Für die folgenden Themen sind wir zwar nicht zuständig, aber es ist uns wichtig, Sie darauf aufmerksam zu machen. Bitte wenden Sie sich für Auskünfte an die jeweilige Fachstelle (z. B. Treuhandbüro, Steueramt).
- Altersvorsorge
- Krankentaggeldversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung und Sachversicherung
- Buchhaltung
- Mehrwertsteuer (MWST)
Im Informationsportal der Schweizer Behörden finden Sie eine Checkliste zu administrativen Aufgaben.
Entscheid unselbstständig
Sie haben den Entscheid unselbstständigerwerbend erhalten. Vielleicht hat Sie dieser Entscheid negativ überrascht. So eine Situation entsteht ohne Absicht der betroffenen Parteien.
Was bedeutet dieser Entscheid?
Als unselbstständigerwerbende Person müssen Ihre Auftraggebenden bzw. Arbeitgebenden Sie gegen Unfall versichern.
Wir sind verpflichtet, die Auftraggebenden bzw. Arbeitgebenden für die Sie tätig waren, über den Entscheid zu informieren. Diese müssen die Unfallversicherungsprämien für Sie abrechnen, ggf. auch rückwirkend.
Melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgebenden, um Missverständnissen vorzubeugen und mögliche Fragen zu klären.
Wenn sich Ihre aktuelle Situation ändert, klären wir gerne erneut ab, ob Sie selbstständig- oder unselbstständigerwerbend sind.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Bitte wenden Sie sich an die Kontaktperson auf dem Entscheid. Alternativ erreichen Sie unseren Kundendienst.
Warum gelten meine Tätigkeiten als unselbstständig?
Für die Beurteilung, ob Sie als selbstständigerwerbend oder unselbstständigerwerbend gelten, werden mehrere Merkmale betrachtet und pro Tätigkeit oder Branche unterschiedlich gewichtet.
Mehr zu den Merkmalen erfahren Sie auf unserer Seite «Abklärung selbstständig oder unselbstständig» im Abschnitt Unterschied selbstständig oder unselbstständig.
Entscheid Doppelstatus
Beim Doppelstatus führen Sie Tätigkeiten aus, bei denen wir sie als selbstständigerwerbend einstufen. Ausserdem führen Sie Tätigkeiten aus, bei denen Sie die Kriterien für Selbstständigkeit nicht erfüllen. In diesen stufen wir Sie als unselbstständig (angestellt) ein.
Was bedeutet dieser Entscheid?
Bei Tätigkeiten, in denen Sie als selbstständigerwerbend gelten, sind Sie selbst für Ihre Unfallversicherung verantwortlich.
Informationen zur Unfallversicherung und weiteren wichtigen Themen finden Sie weiter oben im Abschnitt Entscheid selbstständigerwerbend.
Bei Tätigkeiten, in denen Sie als unselbstständigerwerbend gelten, müssen Ihre Auftraggebenden bzw. Arbeitgebenden Sie gegen Unfall versichern.
Wir sind verpflichtet, die Auftraggebenden bzw. Arbeitgebenden für die Sie tätig waren, über den Entscheid zu informieren. Diese müssen die Unfallversicherungsprämien für Sie abrechnen, ggf. auch rückwirkend.
Melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgebenden, um Missverständnissen vorzubeugen und mögliche Fragen zu klären.
Sie sind unsicher oder haben Fragen?
Es ist uns bewusst, dass ein Doppelstatus einige Fragen aufwerfen kann. Wir sind gerne für Sie da. Bitte wenden Sie sich an die Kontaktperson auf dem Entscheid. Alternativ erreichen Sie unseren Kundendienst.
Wenn sich Ihre aktuelle Situation ändert, klären wir gerne erneut ab, ob Sie weiterhin einen Doppelstatus haben.
Wie kommt es zu einem Doppelstatus?
Das erklären wir Ihnen am besten an einem Beispiel.
Herr Conti möchte sich als Elektroinstallateur selbstständig machen. Die Elektro-Dose AG kennt er schon lange und pflegt gute Beziehungen zum Unternehmen. Für die Abklärung selbstständig/unselbstständig sendet Herr Conti der Suva Rechnungen, die er der Elektro-Dose AG und diversen Privatkunden gestellt hat.
Rechnungen an die Elektro-Dose AG
Auf den Rechnungen ist ersichtlich, dass Herr Conti bei der Elektro-Dose AG ausschliesslich seine geleisteten Arbeitsstunden abrechnet:
- Er führt im Auftrag des Unternehmens Arbeiten bei dessen diversen Kunden/Kundinnen durch. Im Grossen und Ganzen ist Herr Conti in dieser Funktion ähnlich wie andere festangestellte Mitarbeitende für die Elektro-Dose AG tätig.
- Er ist bei seinen Aufträgen an gewisse Regelungen des Unternehmens gebunden und sucht die Kunden/Kundinnen nicht selbst.
Für diese Tätigkeit gilt Herr Conti als unselbstständigerwerbend.
Übrige Rechnungen an diverse Privatkunden
Darüber hinaus nimmt Herr Conti Aufträge für Reparaturarbeiten und Elektroinstallationen von diversen anderen Personen an. Für diese Tätigkeiten ist er selbst verantwortlich:
- Er macht Werbung und gewinnt seine Kunden/Kundinnen selbst.
- Er erledigt die Aufträge direkt für die jeweiligen Kunden/Kundinnen und ist dafür selbst verantwortlich.
- Er stellt seinen Kunden/Kundinnen direkt Rechnungen für die geleisteten Arbeiten.
Für diese Tätigkeit gilt Herr Conti als selbstständigerwerbend.
Fazit
In der geschilderten Situation liegt bei Herrn Conti ein Doppelstatus vor. Deshalb muss die Elektro-Dose AG für Herrn Conti u. a. die Prämien für die Unfallversicherung abrechnen. Bei den übrigen Tätigkeiten ist Herr Conti für seine Unfallversicherung selbst verantwortlich.
Was ist der Unterschied zwischen selbstständig oder unselbstständig?
Für die Beurteilung, ob Sie als selbstständigerwerbend oder unselbstständigerwerbend gelten, werden mehrere Merkmale betrachtet und pro Tätigkeit oder Branche unterschiedlich gewichtet.
Antworten und eine Liste mit Merkmalen finden Sie auf der Seite «Abklärung selbstständig unselbstständig» im Abschnitt Unterschied selbstständig unselbstständig.
Betroffene Betriebe (Auftraggebende)
Es kann aufgrund rechtlicher Vorgaben sein, dass Personen nicht als selbstständigerwerbend anerkannt werden, ggf. auch rückwirkend. So eine Situation entsteht ohne Absicht der betroffenen Parteien.
Sie haben als Suva-versicherter Betrieb Aufträge an eine Person vergeben, die rückwirkend als unselbstständigerwerbend eingestuft wurde? In diesem Fall gilt diese Person bei Ihnen als angestellt. Das bedeutet, dass Sie der Suva und der AHV die Lohnsumme für diese Person melden müssen. Kurzregel: Die Suva behandelt Rechnungsbeträge grundsätzlich wie Löhne.
Berechnen Sie die Lohnsumme
Alles, was Sie einer Person als Gegenleistung für die Arbeit oder pauschal ohne Belege (z. B. Arbeitsmaterial) bezahlt haben, gilt als Lohn. Nur belegte, effektive Auslagen sind ausgenommen.
Suva-pflichtig sind grundsätzlich alle Zahlungen, die die Person für ihre Arbeit erhalten hat – unabhängig davon, ob sie ursprünglich als Honorar, Werklohn oder in einer Rechnung ausgewiesen wurden. Dazu zählen auch Zuschläge (z. B. für Materialeinsatz, Fahrspesenpauschalen oder Werkzeuge), wenn sie nicht separat als effektive Spesen auf der Rechnung ausgewiesen sind.
- Stunden- oder Tagessätze für Arbeit
- Pauschalen für Arbeit ohne detaillierten Spesennachweis
- Zuschläge (z. B. Überstunden, Wochenend-, Nachtarbeit)
- pauschale Fahr- oder Verpflegungskosten ohne Belege
- vom Auftraggebenden bezahlte Unterkunft oder Verpflegung (Naturallohn)
- Werkzeug- oder Materialpauschalen ohne Belege
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Nicht Suva-pflichtig sind nur nachweisbare Auslagen, die Auftraggebende effektiv entschädigt haben (z. B. Belege für Material oder Reisekosten mit Quittungen).
- nachweisbare Materialkosten (Belege erforderlich)
- nachweisbare Werkzeugkosten (Belege erforderlich)
- effektive Reise- und Fahrspesen (Belege erforderlich)
- andere nachweisbare Auslagen (Belege erforderlich)
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Herr Keller hat Aufträge für die Malgips AG ausgeführt und in Rechnung gestellt. Dann wurde Herr Keller von der Suva rückwirkend als unselbstständigerwebend eingestuft. Darüber wurde die Malgips AG von der Suva informiert. Nun gilt Herr Keller für diese Aufträge bei der Malgips AG als Arbeitnehmer. Deshalb meldet die Malgips AG der Suva die Lohnsumme von Herrn Keller direkt nach.
Auf der Rechnung hat Herr Keller seinen Stundenlohn abgerechnet. Diesen Betrag rechnet die Malgips AG als Bruttolohn um und meldet ihn der Suva (siehe Berechnung Brutto-Lohnsumme weiter unten). Das Verbrauchsmaterial hat Herr Keller mit Quittungen separat auf der Rechnung ausgewiesen. Deshalb berücksichtigt die Malgips AG diesen Betrag nicht in der Lohnsumme.
Berechnen Sie die Brutto-Lohnsumme
Bei der Lohnsumme, die Sie anhand der Rechnung ermitteln, handelt es sich um den Nettolohn. Diesen müssen Sie nun als Bruttolohn umrechnen. Nutzen Sie für die Berechnung von Bruttolöhnen den Netto-Brutto-Kalkulator.
Melden Sie der Suva die Brutto-Lohnsumme
Wenn die Person im aktuellen Jahr für Sie tätig ist, nehmen Sie sie bitte in Ihre Lohnbuchhaltung auf und deklarieren Sie die gesamte Lohnsumme bei der nächsten Lohndeklaration.
Wenn die Person auch in den Vorjahren für Sie tätig war, melden Sie bitte die Lohnsummen für die betreffenden Zeiträume Ihrer zuständigen Suva-Agentur.
Melden Sie sich bei der AHV
Auch bei der AHV müssen Sie die Lohnsummen von rückwirkend unselbstständigen Personen nachmelden. Auskunft erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse.
Was Sie zukünftig vor Auftragsvergabe beachten müssen
Bevor Sie Aufträge vergeben, klären Sie bitte ab, ob die Person für die entsprechende Tätigkeit bei den Sozialversicherungen als selbstständigerwerbend eingestuft ist. Verlangen Sie für die konkrete Tätigkeit eine schriftliche Bestätigung der Suva oder der Ausgleichskasse.
