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Abklärung selbstständig oder unselbstständig

Um zu entscheiden, ob Sie gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) als selbstständigerwerbend gelten, prüfen wir Ihre Tätigkeit. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Ablauf unserer Abklärung.

Inhalt

Kurz und bündig

  • Als Suva sind wir gesetzlich dafür zuständig, bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften abzuklären, ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt. Dies bezieht sich auf alle Branchen, die obligatorisch bei uns versichert sind. 
  • Je nach Tätigkeit brauchen wir dazu unterschiedliche Angaben und Unterlagen von Ihnen.
  • Wenn wir alle Angaben und Unterlagen haben, schauen wir sie durch, entscheiden und informieren Sie.
  • Je nach Entscheid, ob Ihre Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig eingestuft wird, sind andere Schritte nötig.

Warum klärt die Suva ab?

Zur Gründung von Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften stellen Sie immer einen Antrag bei der AHV. Anträge für Suva-pflichtige Branchen gibt die AHV an uns weiter. Wir haben den Auftrag, diese Anträge gemäss rechtlichen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen.

Vorteile der Abklärung

In der Abklärung geht es um Ihren Schutz, denn als selbstständigerwerbende Person sind Sie nicht obligatorisch gegen Unfall versichert, als arbeitnehmende (unselbstständige) Person schon. Das heisst, je nach Entscheid sind Sie selbst oder Auftraggebende für Ihre Unfallversicherung verantwortlich.

Gemeinsam mit den Ausgleichskassen nehmen wir durch die Abklärung der selbstständigen beziehungsweise unselbstständigen Tätigkeit eine wichtige Schutzfunktion wahr. Die Abklärung betrifft auch andere Versicherungszweige, z. B. die Arbeitslosenversicherung. Die Klärung hilft, finanzielle Risiken zu minimieren (z. B. durch Nachzahlungen). Zudem verhindert diese Abklärung Versicherungsmissbrauch. Wir stellen damit sicher, dass Erwerbstätige in der Schweiz gleich behandelt werden.

Im Erklärvideo (02:41 min) erläutern wir Ihnen, warum wir diese Abklärung durchführen und welche Vorteile Sie dadurch haben.

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Unterschied selbstständig oder unselbstständig​

In den meisten Fällen gilt: Selbstständigerwerbend sind Sie, wenn Sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind und für Kundinnen und Kunden Aufträge ausführen. Sie tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko und sind von einer fremden Betriebsorganisation unabhängig

Im Erklärvideo (03:16 min) sehen Sie zwei Beispiele.

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Merkmale selbstständig oder unselbstständig

Für die Beurteilung, ob Sie als selbstständigerwerbend oder unselbstständigerwerbend gelten, werden mehrere Merkmale betrachtet und pro Tätigkeit oder Branche unterschiedlich gewichtet.

Die folgende Liste enthält wesentliche Hinweise, die als Beispiele dienen.  

Missverständnis Selbstständigkeit

Umgangssprachlich wird «selbstständig sein» oft als Synonym für «eine eigene Firma führen» verwendet. Rechtlich korrekt wird der Begriff «selbstständigerwerbend» nur im Zusammenhang mit Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verwendet. Bei einer GmbH oder AG gelten Sie normalerweise als angestellt in Ihrem eigenen Unternehmen und deshalb nicht als selbstständigerwerbend. Folglich entfällt die Prüfung auf Selbständigkeit.

Unterakkord / Subunternehmen

In vielen Branchen, vor allem auf dem Bau, werden Aufträge im Unterakkord oder an Subunternehmen weitergegeben. GmbHs und AGs rechnen die Unfallversicherungsprämien selbst ab. Wenn Sie eine Einzelfirma haben und im Unterakkord bzw. als Subunternehmen arbeiten, setzt Sie Ihr Auftraggebender als Arbeitskraft ein. Rechtlich gesehen, gelten Sie für diese Tätigkeit meistens als unselbstständigerwerbend.

Betriebsorganisation Unterakkord/Subunternehmen 

Selbstständige Tätigkeit liegt ausnahmsweise dann vor, wenn Sie bei Ihrer Arbeit über eine eigene Betriebsorganisation (siehe Erklärung unten) verfügen oder neben dem Akkordauftrag regelmässig Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für selbstgewählte Endkunden/Endkundinnen übernehmen. 
Sie haben eine eigene Betriebsorganisation, wenn Sie entweder … 

  • über eine Arbeitsstätte mit branchenüblicher Einrichtung verfügen.
  • bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel, z. B. Maschinen, Nutzfahrzeuge usw. haben.
  • das zu bearbeitende Material auf eigene Rechnung kaufen.
  • über festangestellte Mitarbeitende verfügen.

Häufiges Beispiel Unterakkord/Subunternehmen aus der Baubranche 

Der Gipser Müller erhält von der Mal-Gips AG einen Auftrag. Herr Müller hat die Aufgabe, im Haus der Familie Scherrer eine Decke zu renovieren. Nach getaner Arbeit stellt Herr Müller der Mal-Gips AG eine Rechnung (nicht direkt der Familie Scherrer). Herr Müller gilt in diesem Fall als Unterakkordant bzw. Subunternehmer. Deshalb wird er als Arbeitnehmer der Mal-Gips AG betrachtet und als unselbstständig eingestuft. Die Mal-Gips AG ist gesetzlich verpflichtet, die Unfallversicherungsprämien für Herrn Müller abzurechnen. 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Factsheet «Einsatz von Drittpersonen».

Ablauf einer Abklärung

Erklärvideo (02:41 min)

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Ihre Anmeldung bei der Ausgleichskasse (AHV)

Sie füllen eine Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse (AHV) aus. Die Ausgleichskasse leitet Ihre Anmeldung anschliessend an die Suva weiter.

Informationen und die Anmeldung finden Sie auf der Webseite der AHV.

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Die Ausgleichskasse (AHV) leitet Ihre Anmeldung an die Suva weiter.

Wir beurteilen Tätigkeiten in unserem Zuständigkeitsbereich (Art. 66 UVG).

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Die Suva prüft Ihre Unterlagen und Angaben und meldet sich bei Ihnen.

Die Suva prüft aufgrund rechtlicher Vorgaben, ob Sie als selbstständigerwerbend gelten oder nicht. Fehlen für den Entscheid Unterlagen, verlangt die Suva diese von Ihnen, um eine vollständige Beurteilung vorzunehmen. Zum Beispiel den Nachweis, ob Sie Ihr Werkzeug selbst gekauft haben und ob Sie für mehr als einen Auftraggebenden arbeiten. Die Suva braucht ein möglichst klares Bild Ihrer Unternehmenssituation.

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Die Suva fällt aufgrund der Gesetzeslage einen Entscheid.

Nach Absprache mit der zuständigen Ausgleichskasse erhalten Sie einen der folgenden Entscheide:

Selbstständig
Sie erfüllen die Voraussetzungen für diese Tätigkeit und gelten als selbstständigerwerbend. Somit sind Sie selbst für Ihre freiwillige Unfallversicherung verantwortlich.
Informieren Sie sich bei der Suva über die Unfallversicherung für Selbstständige.

Unselbstständig
Sie erfüllen die Voraussetzungen für diese Tätigkeit nicht und gelten daher als unselbstständig erwerbend.
Wir informieren Ihre Arbeitgebenden bzw. Auftraggebenden. Diese müssen für Sie Versicherungsbeiträge abrechnen.

Doppelstatus
In speziellen Fällen kommt es vor, dass Sie für gewisse Tätigkeiten als selbstständig- und für andere als unselbstständigerwerbend eingestuft werden.

Rückwirkend unselbstständig

Sie haben den Weg in die Selbstständigkeit gewagt, sind jedoch nach der Prüfung Ihrer Betriebsverhältnisse als unselbstständig eingestuft worden. Wenn Sie bereits Aufträge ausgeführt und in Rechnung gestellt haben, informieren wir die Auftraggebenden, dass Sie unselbstständigerwerbend sind. Weil Sie als unselbstständige Person bereits für Ihre Auftraggebenden gearbeitet haben, gelten Sie bei diesen rückwirkend als angestellt und sind obligatorisch gegen Unfall zu versichern. Arbeitgebende sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Unfallversicherungsbeiträge für ihre Angestellten (somit auch für Sie) abzurechnen, gegebenenfalls auch rückwirkend.

Doppelstatus

In speziellen Fällen kommt es vor, dass Sie für gewisse Tätigkeiten als selbstständig- und für andere als unselbstständigerwerbend eingestuft werden. Dann erhalten Sie einen Doppelstatus.

Mit seiner Anmeldung hat Herr Conti Rechnungen für die Firma Elektro-Dose AG und weitere Rechnungen von diversen Privatkunden eingereicht.

Rechnungen Elektro Dose AG

Auf den Rechnungen ist ersichtlich, dass Herr Conti bei der Elektro Dose AG ausschliesslich seine geleisteten Arbeitsstunden abrechnet. Er führt im Auftrag des Unternehmens Arbeiten bei dessen diversen Kunden/Kundinnen durch. Im Grossen und Ganzen ist Herr Conti in dieser Funktion ähnlich wie andere festangestellte Mitarbeitende für die Elektro-Dose AG tätig. Er ist bei seinen Aufträgen an gewisse Regelungen des Unternehmens gebunden und akquiriert die Kunden/Kundinnen nicht selbst.

Für diese Tätigkeit gilt Herr Conti als unselbstständigerwerbend.

Übrige Rechnungen

Darüber hinaus nimmt Herr Conti Aufträge für Reparaturarbeiten und Elektroinstallationen von diversen anderen Personen an. Für diese Tätigkeiten ist er selbst verantwortlich. 

  • Er macht Werbung und gewinnt seine Kunden/Kundinnen selbst.
  • Er erledigt die Aufträge direkt für die jeweiligen Kunden/Kundinnen und ist dafür selbst verantwortlich.
  • Er stellt seinen Kunden/Kundinnen direkt Rechnungen für die geleisteten Arbeiten. 

Für diese Tätigkeit gilt Herr Conti als selbstständigerwerbend.

In der geschilderten Situation liegt bei Herrn Conti ein Doppelstatus vor. Deshalb muss die Elektro Dose AG für Herrn Conti u. a. die Prämien für die Unfallversicherung abrechnen. Bei den übrigen Tätigkeiten ist Herr Conti für seine Unfallversicherung selbst verantwortlich.

Welche Unterlagen wir benötigen

Je nach Branche oder Tätigkeit benötigen wir zur Beurteilung unterschiedliche Unterlagen  von Ihnen. Bei den aufgelisteten Beispielen handelt es sich nicht um abschliessende Listen und uns ist bewusst, dass Sie eventuell nicht über sämtliche Unterlagen verfügen.

Beispiele

Folgende Unterlagen können dokumentieren, dass Sie selbstständigerwerbend sind:

  • schriftliche Vereinbarungen/Verträge (z. B. Zusammenarbeitsvertrag, Auftragsbestätigung): dokumentiert die Art und Weise der Zusammenarbeit
  • Rechnungen und Offerten an Kundschaft: dokumentiert mögliche Direktaufträge und Leistungen
  • eigene Website/Visitenkarten/Drucksachen: dokumentiert, dass Sie potenzielle Kunden/Kundinnen auf Ihren Betrieb aufmerksam machen und als eigenständiges Unternehmen auftreten
  • Belege für Investitionen (Maschinen, Geräte, Werkzeuge etc.): dokumentiert Ihre Investitionen in Ihren Betrieb
  • Rechnungen für Materialeinkäufe: dokumentiert Ihre Materialkosten und zeigt, dass Sie selbst dafür aufkommen
  • Mietvertrag (z. B. für Lagerräumlichkeiten): dokumentiert Ihre laufenden Kosten
  • Belege Lohnauszahlungen für Angestellte: dokumentiert, ob Sie Aufträge über Ihren eigenen Betrieb und mit eigenen Angestellten ausführen
  • Programme und Softwarelizenzen: dokumentiert Investitionen für Ihre eigene Unternehmung und zeigt, dass Sie selbst für Ihre Arbeitsmittel aufkommen
  • Beschreibung eines konkreten Projektablaufs: dokumentiert die Zusammenarbeit, z. B. mit Generalunternehmen, Partner/-innen und Auftraggebenden
  • Kauf- oder Leasingvertrag Fahrzeug: dokumentiert Eigentum des Fahrzeugs bzw. Ihre Investition
  • Führer-/Fahrzeugausweis: dokumentiert, dass Sie Transporte ausführen dürfen
  • Fotos vom Firmenfahrzeug: dokumentiert Ihren Unternehmensauftritt nach aussen
  • Belege/Quittungen für Zahlungen von Auftraggebenden: dokumentiert, wer Ihre Fahrgäste bzw. Auftraggebende für den Transport sind

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