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Versicherungsschutz für Arbeitslose

Die Suva führt seit 1996 im Auftrag des Bundes die Unfallversicherung für Arbeitslose. Hier erfahren Sie alle Detailinformationen zum Versicherungsschutz.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Sobald Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sind Sie automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert.

      Wichtig zu wissen:

      • Der  Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie in Absprache mit dem RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilnehmen.
      • Sie sind auch während Wartezeiten und Einstelltagen geschützt, selbst wenn diese mehr als 31 Tage umfassen. 
      • Der Schutz besteht auch bei Mutterschaft und Stellensuche im Ausland.

      Versicherungsprämie

      Die Unfallversicherungsprämie für Freizeitunfälle beträgt 3,70 Prozent der Arbeitslosenentschädigung. Davon werden 2,47 Prozent direkt von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Die restlichen 1,23 Prozent übernimmt der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

      Wer ist wann versichert?

      Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung (ALE) erfüllt, so sind Sie bei der Suva automatisch gegen Unfall versichert.

      Versicherungsbeginn

      Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind. Dies wird Ihnen von der Arbeitslosenkasse mit einer Verfügung mitgeteilt.

      Nach dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mit Versicherung gegen Nichtberufsunfälle besteht der Versicherungsschutz noch während 31 Tagen. Fällt die Arbeitslosenversicherung innerhalb dieser Frist keinen Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, so empfiehlt sich eine Abredeversicherung beim Unfallversicherer des letzten Arbeitgebers, um gefährliche Versicherungslücken zu vermeiden. 

      Die Abredeversicherung kann innerhalb von 31 Tagen nach dem letzten Anspruch auf mindestens den halben Lohn abgeschlossen werden. Schliessen Sie die Abredeversicherung nur für einen Monat ab und verlängern sie die Versicherung bei Bedarf vor Ablauf. So zahlen Sie nur die notwendigen Prämien. 

      Versicherungsende

      Endet der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (z. B. bei Aussteuerung), so erlischt der Versicherungsschutz 31 Tag später. Danach besteht kein Versicherungsschutz mehr. Dies gilt selbst dann, wenn arbeitsmarktliche Massnahmen weiterlaufen. Um den Versicherungsschutz zu verlängern, bietet sich auch in diesem Fall eine Abredeversicherung an.

      Wartezeit, Einstelltage und Ferien

      Der Versicherungsschutz besteht auch während Wartezeiten und Einstelltagen – selbst wenn diese mehr als 31 Tage umfassen. Dies gilt auch bei Ferien, sofern es sich um kontrollfreie Tage mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung handelt.

      Rahmenfrist beachten

      Die Rahmenfrist der Arbeitslosenentschädigung wird durch den Bezug von Unfalltaggeld nicht verlängert.

      Bei welchen Tätigkeiten gilt der Versicherungsschutz?

      Arbeitsmarktliche Massnahmen

      Der Versicherungsschutz wird nicht unterbrochen, wenn Sie in Absprache mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an einer der folgenden arbeitsmartklichen Massnahmen (AMM) teilnehmen:

      • Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
      • Berufspraktikum
      • Umschulungs- oder Weiterbildungskurs
      • Ausbildungspraktikum oder Eignungstest
      • Arbeit in einer Übungsfirma
      • Planung der selbstständigen Erwerbstätigkeit

      Voraussetzung für einen Versicherungsschutz ist auch in all diesen Fällen der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

      Tätigkeit ohne Absprache mit dem RAV

      Wird ohne Absprache mit dem RAV eine Tätigkeit ausgeübt, die im Normalfall entlöhnt würde, so gilt dies als Zwischenverdienst. Dies kann zum Beispiel ein Praktikum oder ein praktischer Eignungstest sein.

      Zwischenverdienst und Teilarbeitslosigkeit

      Erzielen Sie innerhalb der Rahmenfrist einen Zwischenverdienst aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder einen Verdienst aus Teilzeitbeschäftigung, sind sie bei Berufsunfällen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber versichert. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden, sind Sie durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Bei einer Arbeitszeit von weniger als acht Stunden pro Woche sind Nichtberufsunfälle durch die Suva gedeckt. Ereignet sich ein Unfall an einem arbeitsfreien Tag, ist in jedem Fall die Suva zuständig.

      Wenn Sie einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, sind Sie bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

      Mutterschaft

      Arbeitslose Mütter, die bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben, bleiben während des Mutterschaftsurlaubs gegen Unfälle versichert.

      Stellensuche im Ausland

      Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung können auch in einem EU- oder EFTA-Staat eine Stelle suchen. Sie sind während dieser Zeit durch die Suva gegen Unfälle versichert.

      Downloads und Bestellungen

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