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Leistungen der Unternehmerversicherung

Selbstständigerwerbende sind nicht obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Hier füllt die freiwillige Unternehmerversicherung eine Lücke und hilft, viel Leid zu ersparen. Hier erfahren Sie, welche Leistungen die Unternehmerversicherung Ihnen bietet.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Viele Selbständige tragen ein hohes Unfallrisiko. Es lohnt sich deshalb für Selbstständigerwerbende und ohne Lohn mitarbeitende Familienmitglieder, unsere freiwillige Unternehmerversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten abzuschliessen.

      Unsere Unternehmerversicherung bietet Ihnen folgende Leistungen:

      • Übernahme aller ambulanten und stationären Behandlungskosten
      • Ausrichtung eines Taggelds in Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdiensts
      • Zahlung einer Invalidenrente: Zusammen mit AHV- und IV-Renten (Komplementärrente) erreicht diese bis zu 90 Prozent des versicherten Verdiensts.
      • Kapitalleistungen in Form einer Integritäts- oder Hilflosenentschädigung
      • Hinterlassenenrenten an die Hinterbliebenen nach dem Tod der versicherten Person

      Wer kann sich versichern?

      • Inhaber von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften aus Berufszweigen, die in den Tätigkeitsbereich der Suva fallen (siehe Art. 66 UVG ).
      • Ohne Lohn mitarbeitende Ehe- oder Konkubinatspartner und weitere Familienmitglieder.
      • Personen, die teilweise selbstständig und gleichzeitig Arbeitnehmende sind.
      • Grenzgänger, die in der Schweiz selbstständigerwerbend sind und in einem EU-Staat wohnen, sofern sie schon einmal dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt waren.

      Umfassender Leistungskatalog

      Wir sind eine zuverlässige Partnerin für Selbstständigerwerbende. Mit unserem breiten Leistungsangebot sorgen wir für einen umfassenden Schutz nach Unfällen und bei beruflich bedingten Erkrankungen.

      Hier finden Sie eine Übersicht über die Leistungen der Unternehmensversicherung. 

      Die Unternehmerversicherung deckt folgende Kosten: 

      • Ambulante und stationäre Heilbehandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Chiropraktiker. Dazu zählen auch von diesen verordnete Medikamente, Untersuchungen und Analysen.
      • Hilfsmittel zum Ausgleich körperlicher Schädigungen und Funktionsausfällen (z.B. Gehhilfen).
      • Rettungs- und Bergungskosten sowie medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten.
      • Heilbehandlungen im Ausland werden in EU-/EFTA-Staaten sowie in ausgewählten Ländern gemäss einem separaten Abkommen übernommen, im Rest der Welt bis zum doppelten Betrag, der bei einer Behandlung in der Schweiz entstanden wäre.
      • Bestattungskosten bis zur Höhe des siebenfachen versicherten Tagesverdienst-Höchstbetrags (aktuell 2842 Franken).

      Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdiensts und wird ab dem 3., 15. oder 30. Tag nach Eintreten des Versicherungsfalls ausbezahlt.

      Versichert sind maximal 80 Prozent des jeweils geltenden UVG-Maximallohns (derzeit 148 200 CHF). Der Anspruch erlischt mit Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn der Invalidenrente oder mit dem Tod der versicherten Person.

      Bei einer Vollinvalidität erhalten Sie 80 Prozent des versicherten Lohns, bei einer Teilinvalidität je nach Invaliditätsgrad entsprechend weniger. Zusammen mit AHV-/IV-Renten darf die als Komplementärrente bezeichnete Leistung nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Verdiensts betragen.

      Die Invalidenrente kann bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt werden. Die Kürzung ist vom Alter zum Unfallzeitpunkt und vom Invaliditätsgrad abhängig. Bei einem Unfall nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

      Unfallopfer erhalten eine Integritätsentschädigung, wenn ihre körperliche oder geistige Integrität unfallbedingt erheblich geschädigt wurde. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer einmaligen Kapitalleistung bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdiensts ausgeschüttet.

      Versicherte, die infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit auf die dauernde Hilfe Dritter angewiesen sind, erhalten eine Hilflosenentschädigung. Diese beläuft sich auf mindestens den zweifachen und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Verdiensts.

      Beim Tod des oder der Versicherten erhalten die hinterbliebenen Familienmitglieder eine Hinterlassenenrente, die wie folgt aufgeteilt wird:

      • 40 Prozent für Witwen und Witwer
      • 15 Prozent je Halbwaise und 25 Prozent je Vollwaise
      • Maximal 70 Prozent bei mehreren Hinterlassenen zusammen
      • Maximal 90 Prozent des versicherten Verdiensts mit AHV-/IV-Renten zusammen (Komplementärrenten)

      Geldleistungen nach einem Unfall oder bei Berufskrankheit

      Die folgende Grafik zeigt schematisch die langfristigen Leistungen der Unternehmerversicherung. Bleibt ein Verunfallter für längere Zeit arbeitsunfähig, setzt nach einer Wartefrist die Taggeldzahlung ein (1). Diese entspricht 80 Prozent des versicherten Verdiensts.

      Die Grafik zeigt schematisch die langfristigen Leistungen der Unternehmerversicherung in Abhängigkeit von der Wartefrist bei Ausrichtung von Taggeldern und Renten.

      Überblick über die Höhe von Taggeld und Rentenleistungen nach einem Unfall.

      Eine verunfallte Person erhält das Taggeld bis zu dem Zeitpunkt, an dem er oder sie wieder arbeitsfähig ist. Falls die verunfallte Person nie mehr arbeiten kann, kommen die Rentenversicherungen zum Zug. Die Unternehmerversicherung stockt die Rente der Invalidenversicherung auf höchstens 90 Prozent des versicherten Verdiensts auf (2), (3). Darin eingeschlossen ist der Teuerungsausgleich (4). Die Suva ist die einzige Versicherung, die diese Rente lebenslänglich ausrichtet.

      Die Invalidenrente kann bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt werden. Die Kürzung ist vom Alter zum Unfallzeitpunkt und vom Invaliditätsgrad abhängig. Bei einem Unfall nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

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