Verbindungsstelle

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Inhalt

Kurz und bündig

Im Auftrag des Bundes fungiert die Suva als schweizerische Verbindungsstelle bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 103 UVV).

·         Verbindung zwischen schweizerischen Unfallversicherungen und ausländischen Verbindungsstellen in EU-/EFTA-Staaten und UK

·         Sachleistungen (Heilkosten, Hilfsmittel, Medikamente usw.) werden nach Erhalt der entsprechenden Anspruchsbescheinigung durch die zuständigen Verbindungsstellen des jeweiligen Landes erbracht. Die Höhe und Art der Sachleistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des aushelfenden Vertragsstaats (Land, in dem die Leistungen erbracht wurden).

·         Das Ausrichten von Geldleistungen bleibt bei der zuständigen Unfallversicherung. Für die Art und Höhe der Geldleistungen gelten die rechtlichen Grundlagen des Staates der zuständigen Unfallversicherung. dieses Staates. 

Gut zu wissen

  • Aufzählung 1
  • Aufzählung 2
  • Aufzählung 3

Abschnitt 2 (Image Slider)

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Abschnitt 2 Zusatz

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