Rechtliche Bestimmungen über das Verwenden von PSA finden Sie in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
Der Inhalt der verschiedenen rechtlichen Bestimmungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen (VUV, Art.1 ).
Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle erforderlichen Massnahmen zu treffen (UVG, Art. 82 ).
PSA kommen erst zum Einsatz, wenn die Unfall- und Gesundheitsgefahren nicht durch Ersatzmassnahmen (Substitution), Schutzeinrichtungen oder arbeitsorganisatorische Massnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können VUV, Art. 5 ).
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die PSA jederzeit bestimmungsgemäss verwendet wird (VUV, Art. 5 ).
Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten PSA zu benützen und ihre Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen (VUV, Art. 11 ).
Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit, also auch für die PSA (VUV, Art. 90 ).
Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) verlangt von den Herstellern und Lieferanten, dass die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen eingehalten werden. Diese sind in Anhang II der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 (EU-PSA-Verordnung) festgehalten.
Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass die PSA der Verordnung 2016/425 und den internationalen harmonisierten Normen entspricht. Diese Konformitätserklärung muss auf Verlangen den Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können. Die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen muss, je nach Komplexität der PSA, durch unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt werden (siehe EU-PSA-Verordnung, Art. 19 ).
Dem Käufer ist mit jeder PSA eine Informationsbroschüre (Anleitung) abzugeben.
Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung Art. 10 gilt für Ausleihpersonal der Einsatzbetrieb als verantwortlicher Arbeitgeber. Dieser muss die erforderlichen PSA zur Verfügung stellen bzw. sicherstellen, dass dem Ausleihpersonal die erforderlichen PSA zur Verfügung stehen. Der Einsatzbetrieb kann auch mit dem Ausleihbetrieb (Temporärbüro) vertraglich vereinbaren, dass das Ausleihpersonal durch den Ausleihbetrieb mit PSA ausgerüstet wird. Für die Überwachung und Durchsetzung der PSA-Tragpflicht bleibt aber immer der Einsatzbetrieb zuständig.
Auch Aushilfen und Mitarbeitende in der Probezeit gelten als Arbeitnehmenden und müssen vor Unfällen und Berufskrankheiten geschützt werden.
So muss der Arbeitgeber auch Aushilfen oder Mitarbeitenden in der Probezeit die notwendigen PSA zur Verfügung stellen. Das heisst: Er muss diese beschaffen und auch finanzieren.
Im Gegenzug kann der Arbeitgeber von den Aushilfen oder Mitarbeitenden, welche die Tätigkeit während der Probezeit aufgeben, die zur Verfügung gestellten PSA zurückverlangen.
Die Inhalte auf dieser Webseite ersetzen die aufgehobene Publikation «Alles, was Sie über PSA wissen müssen» (Bestell-Nr. 44091.d).