Rechtliches zu Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Die Beschaffung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung ist gesetzlich geregelt. Welche Gesetze sind relevant? Wer ist rechtlich gesehen für PSA verantwortlich und wer trägt die Kosten? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und fassen das Wesentliche zusammen.
Inhalt
Kurz und bündig
Gesetze und Verordnungen regeln, wann und wo PSA eingesetzt werden müssen, und definieren Vorschriften für ihre Herstellung und Zertifizierung. Sie formulieren auch die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden:
- Arbeitgebende sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden wenn nötig zumutbare PSA zur Verfügung zu stellen.
- Sie müssen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden ihre PSA jederzeit bestimmungsgemäss verwenden.
- Arbeitnehmende sind ihrerseits verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA zu benützen und ihre Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen.
Welche Vorschriften gelten für PSA?
Über die Beschaffung und die Verwendung von PSA gibt es eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen. Sie finden sie in den folgenden Gesetzen und Verordnungen:
- Unfallversicherungsgesetz (UVG)
- Arbeitsgesetz (ArG)
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
- Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)
- Bauarbeitenverordnung (BauAV)
- Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden
Um Ihnen eine Übersicht zu verschaffen, haben wir den Inhalt dieser Vorschriften für Sie zusammengefasst.
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe mit Angestellten in der Schweiz (VUV, Art.1
Das Gesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass PSA jederzeit bestimmungsgemäss eingesetzt wird (VUV, Art. 5
Alle Kosten für Massnahmen, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen, trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber – dazu zählen auch PSA (VUV, Art. 90
Art. 5, Abs. 1
Der Hersteller oder der Inverkehrbringer Ihrer Persönlichen Schutzausrüstung muss Ihnen bei der Lieferung auch eine Konformitätserklärung übergeben. Darin bestätigt er, dass die PSA der Verordnung 2016/425 und den internationalen harmonisierten Normen entspricht. Die Marktüberwachungsbehörden können verlangen, dass Sie ihnen diese Konformitätserklärung vorlegen.
Je nachdem, wie komplex eine PSA ist, braucht es möglicherweise unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren, um zu bestätigen, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einhält (siehe EU-PSA-Verordnung, Art. 19
Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss Ihnen als Käuferin oder Käufer zu jeder PSA eine Informationsbroschüre (Anleitung) abgeben.
Darüber gibt Art. 10
Auch Aushilfen und Mitarbeitende in der Probezeit gelten als Arbeitnehmende, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vor Unfällen und Berufskrankheiten schützen müssen – unter anderem, indem Sie die notwendigen PSA beschaffen und die Kosten dafür übernehmen. Im Gegenzug können Sie die PSA von den Aushilfen zurückverlangen, wenn diese den Betrieb wieder verlassen. Das gilt auch für Mitarbeitende, die ihre Tätigkeit während der Probezeit aufgeben.