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Bestimmung von Eignung und Nichteignung im Auftrag der Vorsorge

Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen-Vorsorge nimmt die Suva zur Eignung von Mitarbeitenden Stellung, die bei der Arbeit besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dies, um Ihre Berufsleute zu schützen, die bei der weiteren Ausübung einer bestimmten Tätigkeit Schaden nehmen könnten und um erste Anzeichen einer Berufskrankheit früh zu erkennen. 

Inhalt

Kurz und bündig

Die Arbeitsmedizin klärt ab, ob Mitarbeitende aufgrund ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen für gefährdende Tätigkeiten oder im Umgang mit Gefahrstoffen geeignet sind oder nicht. Dabei wird zwischen Eignung, bedingter Eignung und Nichteignung unterschieden.

Bei einer arbeitsmedizinischen Eignungsprüfung: 

  • beurteilen wir jeden Mitarbeitenden individuell 
  • dabei stützen wir uns auf die gesetzlichen Vorgaben 
  • geht es stets darum, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung von Arbeitnehmenden zu vermeiden

Das Vorgehen bei einer Eignungsprüfung

Eine solche Prüfung erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die der Verhütung und der Früherkennung von Berufskrankheiten dient. Dabei liegt der Fokus auf bestimmten Betriebskategorien oder Tätigkeiten und auf der Minimierung von Arbeitsunfällen. Bei der Abklärung, ob eine Person für die aktuelle Tätigkeit geeignet ist, stützen wir uns auf die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Art. 70 ff .

Ursachen für Nichteignungsverfügungen (2023)

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So klärt die Arbeitsmedizin die Eignung ab

Sind Arbeitnehmende mit einer Berufskrankheit oder einem individuellen Gesundheitsrisiko einem erhöhten Risiko am Arbeitsplatz ausgesetzt, bedarf dies einer Abklärung. Solche Fälle legen wir in die Hände unserer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner. Grundlage für eine zuverlässige Eignungsprüfung bilden gute Kenntnisse der medizinischen Einschränkungen der Betroffenen sowie eine fundierte Risikobeurteilung. Die medizinischen und beruflichen Aspekte werden in jedem Fall individuell geprüft. Die Entscheidung der Arbeitsmedizin kann «geeignet», «bedingt geeignet» oder «nicht geeignet» lauten.

Bestimmte Tätigkeiten erfordern schon vor der Aufnahme der Arbeit eine Eignungsuntersuchung. Beispiele sind Bauarbeiten unter Überdruck und Taucherarbeiten.

Nur selten ist eine sogenannte Nichteignungsverfügung notwendig, die einer gefährdeten Person bestimmte Arbeiten verbietet und unter Bedingungen Ansprüche auf Versicherungsleistungen eröffnet. Bei der Beurteilung einer Nichteignung ist die Arbeitsmedizin der Suva für alle Betriebe in der Schweiz zuständig, unabhängig davon, wo diese unfallversichert sind.

Bedingt geeignet oder nicht geeignet?

Gestützt auf die VUV  kann die Suva Personen unter bestimmten Auflagen als bedingt geeignet, z.B. mit der Auflage der konsequenten Nutzung von Gehör- oder Atemschutz, oder als nicht geeignet für den Umgang mit bestimmen Stoffen oder sogar als nicht geeignet für die Ausübung eines Berufes, einstufen. Dazu stellt sie eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf aus. Jenen Beschäftigten, die noch im Erwerbsleben stehen, wird der Entscheid dem Verantwortlichen des betreffenden Betriebs mitgeteilt. Bei Nachuntersuchungen nach Beendigung einer bestimmten Tätigkeit, erhält die betreffende Person direkt eine Rückmeldung zum Ergebnis der Untersuchung. 

Voraussetzungen

Eine Nichteignungsverfügung, die teilweise einschneidende Konsequenzen für die Berufsausübung hat, kann nur erlassen werden, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist. Diese Verfügung kann befristet oder dauernd sein. Der Erlass solcher Personenverfügungen ist nur bei obligatorisch UVG-versicherten Arbeitnehmenden möglich, nicht hingegen bei Selbständigerwerbenden. 

Unsere Aufgabe bei der Prüfung der Eignung

Wir sind für die Beurteilung der Eignung in allen Betrieben der Schweiz zuständig, sprich für alle UVG-versicherten Arbeitnehmenden. Ein Entscheid zu einer bedingten Eignung oder einer Nichteignung zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmenden, hat nicht nur teilweise einschneidende Konsequenzen für die Berufsausübung, sondern kann unter bestimmten Bedingungen auch Grundlage für finanzielle Ersatzleistungen der Unfallversicherung und für eine Umschulung durch die Invalidenversicherung sein.

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