Asbestsanierungsunternehmen: Anerkennung und Entzug der Anerkennung
Asbestsanierungen können erhebliche Mengen von Asbestfasern freisetzen, wenn sie nicht fachgerecht ausgeführt werden. Deshalb dürfen in der Schweiz nur von der Suva anerkannte Asbestsanierungsunternehmen solche Arbeiten ausführen. Hier erfahren Sie, wie Ihr Unternehmen die Anerkennung erhält und was zu ihrem Entzug führt.
Inhalt
Kurz und bündig
Unternehmen müssen für die Anerkennung mehrere Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie über die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen verfügen.
Wenn Sie die Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen beantragen möchten:
- Beachten Sie die Artikel 82 und 83 der Bauarbeitenverordnung (BauAV)
. - Senden Sie einen Antrag per E-Mail an asbest@suva.ch.
- Nutzen Sie unsere Checkliste «Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen», um sich bestmöglich vorzubereiten.
Erfüllt ein Asbestsanierungsunternehmen die Voraussetzungen nicht mehr oder werden bei Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt, die als grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen gelten, kann dies im Wiederholungsfall zum Entzug der Anerkennung führen.
Anerkennungsverfahren
Ein anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen muss die folgenden Punkte jederzeit nachweisen können:
- Es arbeitet mit einem schriftlich dokumentierten Sicherheitssystem und erfüllt die Anforderungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 11a VUV
) und der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) . - Seine jährliche Lohnsumme beträgt mehr als CHF 150 000.
- Es beschäftigt mindestens drei Vollzeit-Angestellte, die für diese Arbeiten instruiert (Art. 6 VUV
) und bei der Suva gemeldet sind (Art. 70 bis 89 VUV ). - Es beschäftigt mindestens eine angestellte Person, welche die Anforderungen an eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten für Asbestsanierungen gemäss Artikel 84 der Bauarbeitenverordnung
(BauAV) erfüllt. - Es verfügt über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung (Art. 83 BauAV
). - Es bietet Gewähr für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich der BauAV.
- Interessierte Unternehmen, welche die Grundanforderungen erfüllen, können bei der Suva einen Antrag auf Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen per E-Mail an asbest@suva.ch einreichen.
- Die Suva auditiert im Anerkennungsverfahren nur Unternehmen, welche die Grundanforderungen an Asbestsanierungsunternehmen erfüllen und namentlich Gewähr bieten, dass bei den Sanierungen das anwendbare Recht eingehalten wird. Beim Audit ist eine Verständnisaufgabe zu einer fiktiven Baustellensituation zu lösen. Dabei sind die notwendigen Schutzmassnahmen, das Lüftungskonzept und die organisatorischen Abläufe in einem realistischen Szenario darzustellen.
- Nach bestandenem Audit erhält das Unternehmen eine provisorische Anerkennung. Diese berechtigt zur Durchführung von drei meldepflichtigen Sanierungen und ist 18 Monate gültig. Die Suva begleitet diese drei Sanierungen.
- Das Unternehmen erhält die definitive Anerkennung, wenn es diese drei Sanierungen fachgerecht gemäss EKAS-Richtlinie Asbest
durchgeführt hat, ohne dass die Suva grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen feststellt. Die Grundanforderungen müssen weiterhin erfüllt sein. - Die provisorische Anerkennung verfällt, wenn die Grundanforderungen nicht mehr erfüllt sind, die Suva grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen feststellt oder das Unternehmen in diesen 18 Monaten weniger als drei Sanierungen erfolgreich durchführt. Das Unternehmen kann in diesem Fall erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr einen neuen Antrag auf Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen stellen.
- Die groben Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen sind in der Checkliste «Kontrolle von Asbestsanierungs-Baustellen» (88319.d) aufgeführt.
Diese Checkliste dient den Unternehmen zur Orientierung, welche Punkte die Suva beim Audit für das Anerkennungsverfahren zum Asbestsanierungsunternehmen prüft.
Zur Checkliste «Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen» (88318.d)
Verfahren für den Entzug der Anerkennung
Die Suva kann anerkannten Asbestsanierungsunternehmen die Anerkennung mit einer Verfügung in folgenden Fällen wieder entziehen:
- Bei Kontrollen werden schwerwiegende Mängel festgestellt, die als grober Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen gelten (siehe unten «Mehrstufiges Verfahren für den Entzug der Anerkennung»).
- Die Grundanforderungen sind nicht mehr erfüllt (siehe unten «Direkter Entzug der Anerkennung bei Nichterfüllung der Grundanforderungen»).
Aktueller Verfahrensstand |
Zeitdauer seit dem letzten festgestellten groben Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen |
Verfahrensstand nach neu festgestellten Mängeln mit grobem Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen |
---|---|---|
Kein Verfahren eingeleitet / Stufe 0 |
Kein Verfahren eingeleitet |
Stufe 1 |
Stufe 1 |
> 2 Jahre < 2 Jahre |
Stufe 1 Stufe 2 |
Stufe 2 |
> 3 Jahre 1 - 3 Jahre < 1 Jahr |
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 |
Stufe 3 |
> 4 Jahre 2 - 4 Jahre 1 - 2 Jahre < 1 Jahr |
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Entzug der Anerkennung |
- Wenn die Suva bei einer Kontrolle schwerwiegende Mängel feststellt, die als grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen gelten, wird das Verfahren für den Entzug der Anerkennung eingeleitet. Das heisst, das betroffene Unternehmen wird auf Stufe 1 des Verfahrens für den Entzug der Anerkennung gesetzt.
- Werden zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer anderen Baustellenkontrolle weitere grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen festgestellt, kann dies zu einer Hochstufung im Verfahren für den Entzug der Anerkennung führen. Massgebend dafür ist die Zeit, die seit der letzten Feststellung grober Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen verstrichen ist. Wenn sich das Asbestsanierungsunternehmen auf Stufe 3 des Verfahrens für den Entzug der Anerkennung befindet und seit der letzten Feststellung grober Verstösse weniger als ein Jahr verstrichen ist, führt eine weitere Feststellung grober Verstösse zum Entzug der Anerkennung.
- Die Kontrollpunkte, die als grober Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen gelten, sind in der Checkliste «Kontrolle von Asbestsanierungs-Baustellen» (88319.d) beschrieben und rot markiert.
- Der Entzug der Anerkennung wird für mindestens zwölf Monate verfügt.
Führt das Unternehmen trotz entzogener Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen meldepflichtige Asbestsanierungsarbeiten durch, wird die Dauer des Entzuges jedes Mal um sechs Monate verlängert. Im Wiederholungsfall kann das Einreichen einer Strafanzeige geprüft werden.
Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen müssen jederzeit nachweisen können, dass sie die oben aufgeführten Grundanforderungen erfüllen. Stellt die Suva fest, dass die Grundanforderungen nicht mehr erfüllt sind, setzt sie dem Unternehmen eine Frist von sechs Monaten zur Behebung der Mängel. Erfüllt das Unternehmen auch nach Ablauf dieser Frist die Grundanforderungen nicht, wird ihm die Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmung direkt entzogen, wie dies gemäss Artikel 83 Absatz 2 der Bauarbeitenverordnung
- Drei Monate vor Ablauf des Entzugs kann das Unternehmen erneut die Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen beantragen. Dazu ist ein erneuter Antrag auf Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen per E-Mail an asbest@suva.ch zu senden.
- Die Suva führt erneut ein Audit durch. Verläuft das Audit zufriedenstellend oder werden allenfalls festgestellte geringfügige Mängel bis zum Ablauf der drei verbleibenden Monate behoben, erhält das Unternehmen die provisorische Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen für sechs Monate.
- Die Suva begleitet in der Folge drei Asbestsanierungen des Unternehmens. Das Unternehmen erhält wieder die definitive Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen, wenn diese drei Sanierungen fachgerecht gemäss EKAS-Richtlinie Asbest
ausgeführt werden. Das heisst: ohne Feststellung grober Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen. Die Grundanforderungen müssen weiterhin erfüllt sein. Mit der erneuten Anerkennung ist das Verfahren abgeschlossen und das Unternehmen befindet sich wieder auf Stufe 0. - Die provisorische Anerkennung verfällt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Die Grundanforderungen sind nicht mehr erfüllt.
- Die Suva stellt grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen fest.
Das Unternehmen führt innerhalb der sechs Monate bis zum Ablauf der provisorischen Anerkennung weniger als drei Sanierungen erfolgreich durch. Das Unternehmen kann in diesem Fall erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr einen neuen Antrag auf Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen stellen.
Sicherheitsmängel aus dem Bereich der Asbestsanierung führen nicht nur zu einem Verfahren für den Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen. Vielmehr lösen sie stets auch ein paralleles Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit aus, gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und dem EKAS-Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit
Diese Checkliste zeigt Ihnen auf, auf welche Punkte die Suva bei der Kontrolle Ihrer Asbestsanierungsbaustellen achtet. Speziell hervorgehoben sind darin diejenigen Punkte, die als schwerwiegende Mängel gelten und zu einer Aberkennung der Zulassung führen können.