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Verfahren zur Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen

Die Entfernung von Asbest geht oft mit einer erheblichen Faserfreisetzung einher. Um niemanden zu gefährden, dürfen Sie solche Asbestsanierungen in der Schweiz nur ausführen, wenn Ihre Firma von der Suva anerkannt ist. Wir zeigen auf, wie Sie zu einer Anerkennung kommen und was zum Entzug führt.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Um anerkannt zu werden, müssen Antragsteller mehrere Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie über die geforderten personellen Ressourcen verfügen. Zudem wird während des Verfahrens eine fachgerechte Sanierung gemäss EKAS-Richtlinie 6503 verlangt.  

      Wenn Sie sich für eine Anerkennung als Asbestsanierungsfirma bewerben möchten:

      • beachten Sie die Art. 82 und 83   der Bauarbeitenverordnung
      • senden Sie einen Antrag per E-Mail an asbest@suva.ch
      • nutzen Sie unsere Checkliste «Audit im Betrieb», um sich bestmöglich vorzubereiten

      Eine Anerkennung wird nicht automatisch erneuert. So etwa können Verstösse gegen die Arbeitssicherheit oder ein Mangel an Fachpersonal zum Entzug der Anerkennung führen.

      Anerkennungsverfahren

      Asbestsanierungsunternehmen müssen selber über diejenigen Mitarbeitenden verfügen, die für eine Asbestsanierung erforderlich sind. Deshalb muss ein anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen die folgenden Punkte jederzeit nachweisen können:

      • Seine jährliche Lohnsumme beträgt mehr als CHF 150 000.
      • Es beschäftigt mindestens drei Vollzeit-Angestellte, die für diese Arbeiten instruiert worden sind (Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 6  ) und bei der Suva gemeldet sind (VUV Art. 70 bis 89  ).
      • Es beschäftigt mindestens eine angestellte Person, welche die Anforderungen an eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten für Asbestanierungen gemäss Bauarbeitenverordnung Art. 84   erfüllt.
      • Die Suva auditiert das Unternehmen hinsichtlich seines betrieblichen Sicherheitskonzeptes.
      • Nach bestandenem Audit erhält das Unternehmen eine provisorische Anerkennung, die zur Durchführung von drei meldepflichtigen Sanierungen berechtigt. Diese provisorische Anerkennung ist 18 Monate gültig. Die Suva begleitet alle Sanierungen in diesem Zeitraum.
      • Das Unternehmen erhält die definitive Anerkennung, wenn sie diese Sanierungen fachgerecht gemäss EKAS-Richtlinie 6503 durchführt, ohne dass es zu nennenswerten Beanstandungen kommt.
      • Die provisorische Anerkennung verfällt, wenn die Suva schwerwiegende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften feststellt oder das Unternehmen in den 18 Monaten weniger als 3 Sanierungen erfolgreich durchführt. Der Betrieb kann erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr eine Neubeurteilung beantragen.
      • Was als schwerwiegender Verstoss gilt, finden Sie in der Checkliste «Kontrolle Sanierungsbaustelle» weiter unten auf dieser Seite im Abschnitt «Verfahren für den Entzug der Anerkennung». Diese Punkte sind darin speziell hervorgehoben.

      Diese Checkliste dient den Betrieben zur Orientierung, welche Punkte beim Audit für das Anerkennungsverfahren zum Asbestsanierungsunternehmen geprüft werden.

      Zur Checkliste

      Verfahren für den Entzug der Anerkennung

      Die Suva kann anerkannten Asbestsanierungsunternehmen die Anerkennung mit einer Verfügung wieder entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

      Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren. Der Ablauf ist in der folgenden Tabelle visualisiert.

      Aktueller Verfahrensstand

      Wirksamkeit der Aberkennungsstufen

      Verfahrensstand nach festgestellten Mängeln mit grobem Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen

      Kein Verfahren eingeleitet

      Kein Verfahren eingeleitet

      Stufe 1

      Stufe 1

      > 3 Jahre

      < 3 Jahre

      Stufe 1

      Stufe 2

      Stufe 2

      > 6 Jahre

      3 - 6 Jahre

      < 3 Jahre

      Stufe 1

      Stufe 2

      Stufe 3

      Stufe 3

      > 7 Jahre

      4 - 7Jahre

      1 - 4 Jahre

      < 1 Jahre

      Stufe 1

      Stufe 2

      Stufe 3

      Anerkennungs-Entzug

      • Wenn die Suva bei Kontrollen auf Baustellen grobe Verstösse gegen die Anerkennungsbedingungen feststellt, wird das Verfahren für den Entzug der Anerkennung eingeleitet. Das heisst, der betroffene Betrieb wird auf Stufe 1 des Verfahrens gesetzt.
      • Weitere Feststellungen schwerwiegender Mängel können, wie in der Tabelle dargestellt in Abhängigkeit der vergangenen Zeit seit früheren Feststellungen, über zwei weitere Stufen bis zum Entzug der Anerkennung führen.
      • Was als schwerwiegender Mangel gilt, finden Sie in der Checkliste «Kontrolle Sanierungsbaustelle» weiter unten auf dieser Seite. Diese Punkte sind darin speziell hervorgehoben. Es werden nur Gefährdungen berücksichtigt, die sich auf Asbest beziehen.
      • Der Entzug der Anerkennung gilt für mindestens ein Jahr vom Zeitpunkt der Verfügung an.
      • Drei Monate vor Ablauf dieser Frist kann der Betrieb erneut die Anerkennung als Asbestsanierungsfirma beantragen.
      • Zuerst führt die Suva anschliessend erneut ein Audit durch. Verläuft das Audit zufriedenstellend oder werden allenfalls festgestellte geringfügige Mängel bis zum Ablauf der drei verbleibenden Monate erledigt, wird der Betrieb als Asbestsanierungsunternehmen wieder provisorisch für sechs Monate anerkannt.
      • Die Suva begleitet die nächsten drei Sanierungen gemäss Kapitel 7 der EKAS-Richtlinie 6503 (Spezielle Massnahmen für das Entfernen von schwachgebundenem Asbest). Der Betrieb erhält die Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen wieder offiziell zurück, wenn diese Sanierungen fachgerecht, das heisst ohne wesentliche Beanstandungen, ausgeführt werden. Mit der erneuten Anerkennung ist das Verfahren aufgehoben. 

      Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen müssen jederzeit nachweisen können, dass sie die weiter oben auf dieser Seite aufgeführten Grundanforderungen erfüllen. Stellt die Suva fest, dass die Grundanforderungen nicht mehr erfüllt sind, stellt sie dem Unternehmen eine Frist von 6 Monaten zur Behebung der Mängel. Erfüllt das Unternehmen auch nach Ablauf dieser Frist die Grundanforderungen nicht, wird ihm die Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmung direkt entzogen

      Parallel zum Verfahren über den Entzug der Anerkennung kommt – wie auf allen
      anderen Baustellen – immer auch das Durchführungsverfahren zur Arbeitssicherheit gemäss Unfallversicherungsgesetz zur Anwendung.

      Diese Checkliste zeigt Ihnen auf, auf welche Punkte die Suva bei der Kontrolle Ihrer Asbestsanierungsbaustellen achtet. Speziell hervorgehoben sind darin diejenigen Punkte, die als schwerwiegende Mängel gelten und zu einer Aberkennung der Zulassung führen können. 

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