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Informationen für Asbestsanierungsfirmen

Für die Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen müssen mehrere Auflagen erfüllt werden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen erhalten, wo Sie das Meldeformular finden und welche Ausbildungsstätten es für Fachkräfte gibt.

Inhalt

Kurz und bündig

Die Entfernung, der Transport und die Entsorgung von Asbest unterliegen klaren Vorgaben. 

Die wichtigsten Punkte:

  • Aufträge, bei denen erhebliche Mengen an gefährlichen Asbestfasern freigesetzt werden, dürfen Sie nur dann annehmen, wenn Ihre Firma von der Suva anerkannt ist.
  • Gemäss Artikel 86 der BauAV  müssen Sie eine Schadstoffsanierung mindestens 14 Tage vor dem Start der Arbeiten der Suva melden.
  • Sie verpflichten sich, die Regeln der EKAS-Richtlinie Asbest einzuhalten (zum FAQ zur Richtlinie).

Verfahren für die Anerkennung und den Entzug

Um die Sicherheit beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu erhöhen, gelten in der Schweiz klare Vorschriften. Aus diesem Grund dürfen Sanierungsarbeiten mit einer erheblichen Faserfreisetzung nur von Firmen übernommen werden, die von der Suva anerkannt sind. Wird Asbest unsachgemäss entfernt, transportiert oder entsorgt, kann die Anerkennung wieder entzogen werden. 

Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen

Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen

Welche Voraussetzungen muss ein Betrieb erfüllen, um von der Suva als Asbestsanierungsunternehmen anerkannt zu werden? Hier erfahren Sie alles Notwendige über das Verfahren zu Anerkennung.
Alle Infos zur Anerkennung

Ausbildung zur Spezialistin / zum Spezialisten für Asbestsanierungen

Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen sind gesucht. Wenn Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe ausführen möchten, brauchen Sie spezifische Fachkenntnisse. In der Schweiz gibt es verschiedene Ausbildungsstätten, in denen Sie eine fundierte Ausbildung erhalten.

Asbestsanierung melden

Warum ist es so wichtig, dass Sie eine Schadstoffsanierung 14 Tage vor dem Start der Arbeiten der Suva melden? Zum einen hilft Ihnen dieser Zeitraum bei der Planung. Zum anderen nehmen wir im Sinne der Sicherheit sporadisch Kontrollen vor. Stellen wir eine unzureichende Arbeitsweise fest, können wir eingreifen und allenfalls die Anerkennung entziehen. 

Mann sitzt vor dem Computer und nutzt die Anwendung «Asbestsanierung».
Asbest

Asbestsanierung melden

Asbestsanierungen sind meldepflichtig. Melden Sie uns Ihre Sanierungs-Baustellen online im Kundenportal mySuva. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.
Asbestsanierung melden

FAQ: Fragen und Antworten zur EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest»

Nach der Publikation der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» haben wir Veranstaltungen mit Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt, um sie über Neuerungen zu Informieren. Auf Wunsch der Asbestsanierungsunternehmen publizieren wir die fünft relevantesten Fragen und Antworten zur EKAS-Richtlinie auf dieser Webseite.

Die vollständigen FAQ und die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» erhalten Sie hier als PDF zum Download.

Frage/Problem

Diagnostiker/-innen werden beauftragt und dafür bezahlt, die Asbestuntersuchungen durchzuführen und Schadstoffgutachten zu verfassen. Daher können meines Erachtens Asbestsanierungsunternehmen nicht für Schadstoffgutachten belangt werden. Wieso gibt es Diagnostiker/-innen, wenn Asbestsanierungsunternehmen die Schadstoffgutachten kontrollieren müssen?

Antwort

Bauschadstoffdiagnostiker/-innen und Unternehmen, die Bauschadstoffdiagnostik anbieten, sind für Schadstoffgutachten verantwortlich.

Arbeitgebende bleiben für die Arbeitssicherheit ihrer Arbeitnehmenden verantwortlich. Darum müssen die Arbeitgebenden vor Beginn der Bauarbeiten beurteilen, ob die Schadstoffgutachten der Diagnostiker/-innen plausibel sind.

Stellen die Arbeitgebenden bei den Schadstoffgutachten der Diagnostiker/-innen Fehler fest, müssen sie die Sachverhalte klären, entsprechende Massnahmen definieren und umsetzen.

Die vollständigen FAQ und die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» erhalten Sie hier als PDF zum Download.

Frage/Problem

Was sind die Anforderungen an die Fortbildungspflicht der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen? Zählt z.B. ein Diagnostikerkurs?

Antwort

Asbestspezialistinnen und -spezialisten müssen die für Asbestsanierungen erforderlichen Kenntnisse gemäss Art. 84 BauAV nachweisen. Die in Art. 85 BauAV verankerte Fortbildungspflicht dient dazu, diese Fachkenntnisse zu vertiefen und auf aktuellem Stand zu halten.

Ein Diagnostikerkurs deckt nicht die notwendigen Inhalte für Asbestsanierungen ab und gilt daher nicht als ausreichende Fortbildung gestützt auf die BauAV. Zu den erforderlichen Kenntnissen gehören insbesondere:

  • Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Methoden der staubarmen Entfernung asbesthaltiger Materialien
  • sachgerechter Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsmittel
  • Erstellen eines Arbeitsplans
  • Führen eines Baustellentagebuchs
  • Anleiten und Instruieren von Mitarbeitenden auf der Baustelle

Alle von der Suva gelisteten Ausbildungsstätten, die Fachkurse für Asbestsanierungen anbieten, verfügen über entsprechende Fortbildungsangebote. Die Suva prüft die Qualität dieser Angebote. Arbeitgebende müssen der Suva die absolvierte Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten auf Verlangen nachweisen.

Begründung

Ein Diagnostikerkurs erfüllt die Fortbildungspflicht nicht, weil er keine praxisrelevanten Inhalte zur sicheren Durchführung von Asbestsanierungen enthält.

Die Liste der Ausbildungsinstitute finden Sie auf der Suva-Webseite «Ausbildungsstätten und Passarellenkurse für Fachkräfte Asbestsanierung».

Die vollständigen FAQ und die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» erhalten Sie hier als PDF zum Download.

Frage/Problem

Darf ein anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen für Partnerunternehmen (andere anerkannte Asbestsanierungsunternehmen) Arbeiten ausführen, die die Partnerunternehmen gemeldet haben?

Antwort

Asbestsanierungsunternehmen dürfen ausschliesslich Arbeiten ausführen, die sie selbst gemeldet haben und die, gestützt auf die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsplan, durchgeführt werden.

Eine Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen ist nur dann zulässig, wenn auf jeder Baustelle dauerhaft eine eigene, ausgebildete Fachperson des meldenden Unternehmens anwesend ist. Diese muss die Verantwortung tragen und die Weisungsbefugnis gegenüber allen Beteiligten ausüben.

Begründung

Diese Regel stellt sicher, dass Asbestsanierungsarbeiten ausschliesslich von Unternehmen ausgeführt werden, die über die nötigen Fachkenntnisse und Informationen zur Gefährdungslage verfügen. Die Anwesenheit einer firmeneigenen Fachperson soll gewährleisten, dass Sicherheit, Verantwortung und Weisungsbefugnis auf der Baustelle jederzeit bestmöglich wahrgenommen werden.

Die vollständigen FAQ und die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» erhalten Sie hier als PDF zum Download.

Frage/Problem

Die Lüftungsraten sind in der Luftbilanz nachzuweisen (vgl. EKAS-Richtlinie 6503). Wie ist der Durchlüftungsnachweis zu erbringen? Nach welcher Norm werden die Messmittel kontrolliert?

Antwort

Die Lüftungsraten können Sie mit einem Anemometer messen und dokumentieren. Die Suva empfiehlt, dazu ein nicht zu kleines Flügelradanemometer zu verwenden.

Wie Sie den Durchlüftungsnachweis erbringen und nach welcher Norm die Messmittel kontrolliert werden:

  • Nachweis: Anemometer-Messung vor Ort
  • UHG-Fortluft: mehr als das 15-fache Zonenvolumen pro Stunde
  • Messpunkte: Zuluftöffnungen kontrollieren, v.a. kritische Räume
  • Schleusen: funktionsfähig, Klappen nicht verklebt, unten 3–4 cm offen
  • Dokumentation: Start- und Folgemessungen festhalten

Wenn Sie in der Sanierungszone weniger als acht Luftwechsel pro Stunde erreichen, sind Nachbesserungen erforderlich.

Prüfen Sie das Messmittel gemäss Herstellerangaben und mindestens einmal im Jahr.

Begründung

Neben der Umsetzung der Massnahmen zur Staubminderung sind ausreichende Luftwechsel zentral für die Prävention.

Weitere Informationen finden Sie in der Norm «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» (SN EN ISO/IEC 17025).

Die vollständigen FAQ und die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» erhalten Sie hier als PDF zum Download.

Frage/Problem

Welche Schritte sind vor dem Aufheben der Schutzmassnahmen/Sanierungszone erforderlich? Wer setzt sie um? Und was ist dabei zu beachten?

Antwort

Nach der Schlussreinigung ist durch eine visuelle Vorabnahme sicherzustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden sind. Das Asbestsanierungsunternehmen muss diese Vorabnahme auszuführen und dokumentieren.

Eine vom Asbestsanierungsunternehmen unabhängige Drittpartei (z.B. unabhängiges Messunternehmen) führt die visuelle Kontrolle durch und misst die Faserkonzentration (Ziffer 7.4.9 der EKAS-Richtlinie 6503).

Bei der visuellen Kontrolle wird vor allem geprüft, ob die Bedingungen für die Freimessung erfüllt sind.

Insbesondere, ob die Flächen trocken und sauber sind und ob keine Reste des zu sanierenden Asbestmaterials vorkommen. Nur in diesem Fall erfolgt die Freimessung.

Die Unabhängigkeit der Drittpartei vom Asbestsanierungsunternehmen ist insbesondere bei den folgenden Aufgaben sicherzustellen:

  • Erstellen des Messkonzepts
  • Durchführen der visuellen Kontrollen
  • Durchführen der Raumluftmessungen

Asbestsanierungsunternehmen dürfen vorgängig nicht über die Lage der Messpunkte bei den Raumluftmessungen informiert werden (FACH-Publikation 2955: «Asbestsanierungen: Visuelle Kontrollen und Raumluftmessungen» (www.suva.ch/2955.d).

Wenn der Sanierungsbereich nicht ordnungsgemäss freigegeben wurde (z.B. nur zwei Luftmessungen statt drei oder mehr), verhängt die Suva Sanktionen gegen das Asbestsanierungsunternehmen. Das Asbestsanierungsunternehmen muss daher prüfen, dass die unabhängige Drittpartei die Freimessungen ordnungsgemäss durchgeführt hat.

Die vollständigen FAQ und die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Richtlinie Asbest» erhalten Sie hier als PDF zum Download.

Asbesthaltige Materialien richtig transportieren und entsorgen

Wenn Sie Asbest transportieren, beachten Sie die Vorschriften gemäss ADR/SDR. Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen richten Sie sich nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA ). Überdies gilt es, die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA ) sowie kantonale Vorschriften zu befolgen. 

Bei diesen Anlaufstellen erhalten Sie weitere Informationen:

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