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Asbest: Wissenswertes zu Rechtsgrundlagen beim Arbeitnehmerschutz

Ein einzelnes «Asbest Gesetz» existiert nicht. Vielmehr wird der Umgang mit dem gefährlichen Material von der Risikobeurteilung bis zur Entsorgung in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen reglementiert. Im Folgenden machen wir Sie mit den Rechtsgrundlagen und Richtlinien für den Arbeitnehmerschutz vertraut.

Inhalt

Kurz und bündig

Das Inverkehrbringen von Asbest ist seit 1990 verboten. In der Schweiz wurden rund Dreiviertel der Gebäude vor 1990 erstellt. Davon ist ein grosser Teil asbestbelastet. Somit bergen der Umbau und die Sanierung von Altbauten erhebliche Gesundheitsrisiken. 

Als Unternehmen sind Sie deshalb verpflichtet:

  • vor Arbeitsbeginn die Gefährdung abzuklären und eine Risikobewertung vorzunehmen
  • während den Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien und bei der Entsorgung Schutzmassnahmen zu treffen
  • die Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte) nicht zu überschreiten

Die Rechtsgrundlage bei Asbest 

Das Asbestverbot von 1990 untersagt das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände (SR 814.81 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV  Anhang 1.6 ).

Um den Schutz der Arbeitnehmenden im Umgang mit asbesthaltigen Materialien sicherzustellen, stehen die Unternehmen in der Pflicht. In unserer kompakten Übersicht finden Sie die Eckpunkte der Rechtsgrundlage.

Im Fokus: der Arbeitnehmerschutz

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) verpflichtet sowohl die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch die Belegschaft, sämtliche erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu treffen.

Ermittlungspflicht

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV Art. 3 Abs. 2) definiert eine sogenannte Ermittlungspflicht. Das bedeutet, dass der ausführende Betrieb bei Asbestverdacht vor Beginn der Arbeiten die Gefährdungen ermitteln und eine Risikobewertung vornehmen muss. Ist das Team einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, fordert die BauAV die Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen.

Die Verantwortung der Unternehmen

Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten informieren. Die zu treffenden Massnahmen sind in der BauAV Art. 32 (Art. 3 Abs. 2) festgeschrieben. Wird Asbest im Verlauf von Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und die Bauherrschaft oder deren Vertretung muss benachrichtigt werden (BauAV Art. 32 Abs. 3).

Beizug von anerkannten Abestsanierungsunternehmen  

Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Unternehmen für Asbestsanierungen ausgeführt werden (BauAV Art 82).

Mehr zum Vorgehen erfahren Sie auf unserer Hauptseite Asbest.

EKAS-Richtlinie Nr. 6503 Asbest

Welche Situation welche Schutzmassnahme erfordert, formuliert die EKAS-Richtlinie Asbest.

Grenzwert Asbest

Die Gefahr von Asbestfasern liegt in der Atemluft. Es liegt am Betrieb, dass er alle möglichen Vorkehrungen trifft, um den Grenzwert für Asbest einzuhalten. Die Limite von 10'000 Asbestfasern/m3 ist in der Richtlinie Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Wert) festgelegt.

Einsätze im Ausland

Firmen schützen ihre Fachkräfte auch dann vor Berufskrankheiten, wenn diese im Ausland im Einsatz sind. Besteht der Verdacht, dass sie gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Asbest ausgesetzt sein könnten, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auch dort die Gefährdung analysieren und die notwendigen Schutzmassnahmen ergreifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Dokumentation Vorübergehend im Ausland beschäftigt.

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