_N0A8250.tif

Asbest: Wissenswertes zur Rechtsgrundlage und zum Arbeitnehmerschutz

1990 wurde Asbest in der Schweiz verboten, aber noch immer gibt es eine grosse Anzahl an Gebäuden, in welchen Asbest verbaut ist. Bei Renovationen oder Umbauten an solchen Objekten ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Mitarbeitenden mit dem lebensgefährlichen Baustoff in Kontakt kommen. Wir machen Sie dazu mit der Rechtslage vertraut.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Ob Einfamilienhaus, Sport- oder Fabrikhalle – wenn das Gebäude aus der Zeit vor dem Asbestverbot von 1990 stammt, sind die gefährlichen Asbestfasern meist verbaut. Wenn also die Gefahr besteht, dass Mitarbeitende mit asbesthaltigen Baustoffen in Kontakt kommen können, müssen Arbeitgebende alle erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen, um Berufskrankheiten zu verhindern.

      Die Gesetzeslage ist klar.

      • Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgebende die Gefährdungen abklären und eine Risikobewertung vornehmen.
      • Bei Gefährdung ist der Arbeitgebende verpflichtet, Schutzmassnahmen zu planen und umzusetzen.
      • Der Arbeitgebende ist verantwortlich, dass die Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte) nicht überschritten werden.

      Es ist nicht nur für die Mitarbeitenden wichtig, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten, auch für das Unternehmen.

      Einst gefeierte Faser, heute Schad-Stoff

      Die Definition von Asbest: Der Begriff bezeichnet eine Gruppe natürlich vorkommender, mineralischer Fasern. Diese sind feuer-, hitze- und säurebeständig, verbundfähig und weisen eine hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit auf. Aus Sicht der Bauindustrie hervorragende Eigenschaften, weshalb Asbest über lange Zeit zahllosen Produkten beigemischt und teilweise in reiner Form verbaut wurde. Viel zu spät kam die Erkenntnis: das Einatmen von Asbeststaub kann schwere Gesundheitsschäden verursachen – unter anderem Asbestose, Mesotheliom und Lungenkrebs. Als Reaktion darauf wurde dem Einsatz neuer Asbestprodukte 1990 ein Riegel geschoben. Geblieben sind die Altlasten.

      Die Rechtsgrundlage bei Asbest 

      Um den Schutz der Arbeitnehmenden im Umgang mit asbesthaltigen Materialien sicherzustellen, stehen die Unternehmen in der Pflicht. In unserer kompakten Übersicht finden Sie die Eckpunkte der Rechtsgrundlage.

      Der Wendepunkt: das Asbestverbot

      Seit 1990 besteht in der Schweiz ein Asbestverbot. Es untersagt das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV ) bestätigt dieses Verdikt im Anhang 1.6 der SR 814.81 .

      Im Fokus: der Arbeitnehmerschutz

      Nach dem Aus für die angebliche Wunderfaser lenkte der Gesetzgeber das Augenmerk auf den Schutz der Mitarbeitenden, die bei Renovationen oder Umbauten mit asbesthaltigen Baustoffen konfrontiert sind. So verpflichtet das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) Arbeitgebende, alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu treffen.

      Ermittlungspflicht

      Die Bauarbeitenverordnung (BauAV ) definiert eine so genannte Ermittlungspflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitgebende vor Beginn der Bauarbeiten an Gebäuden mit Asbestverdacht die Gefährdungen ermitteln und eine Risikobewertung vornehmen muss. Sind die Mitarbeitenden einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, fordert die BauAV die Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen.

      Wird ein Asbestvorkommen festgestellt ist wie folgt vorzugehen: Arbeiten mit geringer oder mässiger Faserfreisetzung dürfen durch instruierte Handwerker und unter Einhaltung der Schutzmassnahmen durchgeführt werden. Arbeiten mit erheblicher Faserfreisetzung dürfen nur durch Asbestsanierungsfirmen durchgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind. Detaillierte Informationen finden sie unter suva.ch/asbest.

      Schutzmassnahmen

      Die Art der Massnahmen formuliert die EKAS Richtlinie Asbest 

      Grenzwert Asbest

      Die Gefahr von Asbestfasern liegt in der Atemluft. Achten Sie deshalb auf den Grenzwert für Asbest (MAK-Wert). Die Limite von 10'000 Asbestfasern/m3 ist in der Richtlinie Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Wert) festgelegt.

      Einsätze im Ausland

      Arbeitgebende schützen ihre Mitarbeitenden auch dann vor Berufskrankheiten, wenn diese im Ausland im Einsatz sind. Besteht der Verdacht, dass sie gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Asbest ausgesetzt sein können, muss der Arbeitgebende auch dort die Gefährdung analysieren und die notwendigen Schutzmassnahmen ergreifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Dokumentation Vorübergehend im Ausland beschäftigt.

      Weitere Informationsquellen

      • Auf der Seite Asbest  des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) finden Sie neben allgemeinen Informationen auch eine Liste mit Dokumenten zum Herunterladen.
      • Das Forum Asbest Schweiz  (FACH) beleuchtet zahlreiche Aspekte wie Gesundheitsrisiken oder Schutzmassnahmen. In der Rubrik «Publikationen» finden Sie unter dem Titel «Gesetze/Verordnungen» mehrere Links zum Thema Asbest und Recht.

      Downloads und Bestellungen

      Finden Sie diese Seite hilfreich?

      Das könnte Sie auch interessieren