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Asbest: Wissenswertes zur Rechtsgrundlage und zum Arbeitnehmerschutz

1990 wurde Asbest verboten, geblieben sind immense Altlasten. Das bedeutet, dass Mitarbeitende bei Renovationen oder Umbauten ziemlich sicher mit dem gefährlichen Baustoffen in Berührung kommen. Da Sie für den Arbeitnehmerschutz verantwortlich sind, machen wir Sie hier mit der Rechtslage vertraut.

Inhalt

Kurz und bündig

Ob Einfamilienhaus, Sport- oder Fabrikhalle – wenn das Gebäude aus der Zeit vor dem Asbestverbot von 1990 stammt, sind die gesundheitsgefährdenden Stoffe meist verbaut. Sobald Mitarbeitende mit asbesthaltigen Baustoffen in Berührung kommen können, müssen Arbeitgebende alle erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen, um Berufskrankheiten zu verhindern.

Die Gesetzeslage ist klar.

  • Vor Beginn der Arbeiten müssen Sie die Gefährdungen abklären und eine Risikobewertung vornehmen.
  • Bei hoher Gefährdung sind Sie verpflichtet, Schutzmassnahmen zu planen und umzusetzen.
  • Sie sind verantwortlich, dass die Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte) nicht überschritten werden.

Es ist nicht nur für Ihre Mitarbeitenden wichtig, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten, sondern auch für Ihr Unternehmen.

Einst gefeierte Faser, heute Schad-Stoff

Die Definition von Asbest: Der Begriff bezeichnet eine Gruppe natürlich vorkommender, mineralischer Fasern. Diese sind feuer-, hitze- und säurebeständig, verbundfähig und weisen eine hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit auf. Aus Sicht der Bauindustrie hervorragende Eigenschaften, weshalb Asbest über lange Zeit zahllosen Produkten beigemischt und teilweise in reiner Form verbaut wurde. Viel zu spät kam die Erkenntnis: das Einatmen von Asbeststaub kann schwere Gesundheitsschäden verursachen – unter anderem Asbestose, Mesotheliom und Lungenkrebs. Als Reaktion darauf wurde dem Einsatz neuer Asbestprodukte 1990 ein Riegel geschoben. Geblieben sind die Altlasten.

Die Rechtsgrundlage bei Asbest 

Um den Schutz der Arbeitnehmenden im Umgang mit asbesthaltigen Materialien sicherzustellen, stehen die Unternehmen in der Pflicht. In unserer kompakten Übersicht finden Sie die Eckpunkte der Rechtsgrundlage.

Der Wendepunkt: das Asbestverbot

Seit 1990 besteht in der Schweiz ein Asbestverbot. Es untersagt das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV ) bestätigt dieses Verdikt im Anhang 1.6 der SR 814.81 .

Im Fokus: der Arbeitnehmerschutz

Nach dem Aus für die angebliche Wunderfaser lenkte der Gesetzgeber das Augenmerk auf den Schutz der Arbeitnehmenden, die bei Renovationen oder Umbauten mit dem gesundheitsgefährdenden Baustoff konfrontiert werden. So verpflichtet das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) Arbeitgebende, alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu treffen. Was heisst das nun für Sie?

Ermittlungspflicht

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV ) definiert eine so genannte Ermittlungspflicht. Das bedeutet, dass Sie vor Beginn von Bauarbeiten in Gebäuden mit Asbestverdacht die Gefährdungen ermitteln und eine Risikobewertung vornehmen müssen. Sind Arbeitnehmende einem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, fordert die BauAV die Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen.

Sicherheitsmassnahmen

Die Art der Massnahmen formuliert die EKAS Richtlinie Asbest . Dabei unterscheidet das Regelwerk zwischen generellen und speziellen Massnahmen. Spezielle Schutzvorkehrungen sind bei schwachgebundenem Asbest, bei festgebundenen Asbestprodukten und bei Arbeiten im Untertagebau notwendig.

Grenzwert Asbest

Die Gefahr von Asbestfasern liegt in der Atemluft. Achten Sie deshalb auf den maximalen Grenzwert für Asbest (MAK-Wert). Besonders bei Arbeiten in Innenräumen oder unter Tage werden die 0,01 Asbestfasern pro Milliliter Luft sehr schnell überschritten. Diese Limite ist in der Richtlinie Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Wert) festgelegt.

Einsätze im Ausland

Als verantwortungsvoller Arbeitgeber schützen Sie Ihre Mitarbeitenden auch dann vor Berufskrankheiten, wenn sie für Einsätze im Ausland tätig sind. Besteht der Verdacht, dass sie gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Asbest ausgesetzt sein könnten, müssen Sie auch dort die Gefährdung analysieren und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Dokumentation Vorübergehend im Ausland beschäftigt.

Weitere Informationsquellen

  • Auf der Seite Asbest  des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) finden Sie neben allgemeinen Informationen auch eine Liste mit Dokumenten zum Herunterladen.
  • Das Forum Asbest Schweiz  (FACH) beleuchtet zahlreiche Aspekte wie Gesundheitsrisiken oder Schutzmassnahmen. In der Rubrik «Publikationen» finden Sie unter dem Titel «Gesetze/Verordnungen» mehrere Links zum Thema Asbest und Recht.

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