
Rechte und Pflichten
- Verantwortlich für die Arbeitssicherheit in den Betrieben ist der Arbeitgeber.
- Durch geeignete Sicherheitsmassnahmen hat er dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet werden.
- Der Arbeitgeber trägt die entsprechenden Kosten für alle Sicherheitsmassnahmen.
- Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie Sicherheitseinrichtungen und Persönliche Schutzausrüstungen richtig zu benützen.
- Hersteller, Importeure und Händler dürfen nur Produkte in Verkehr bringen, die die Vorgaben des Produktesicherheitsgesetzes erfüllen.
Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
Alle Arbeitgeber haben gemäss Verordnung über die Unfallverhütung die Pflicht, die in ihrem Unternehmen auftretenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu treffen.
Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie, EKAS-Richtlinie 6508)
Die ASA-Richtlinie konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeber über den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung über die Unfallverhütung sowie die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
EKAS Wegleitung durch die Arbeitssicherheit
Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)
Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)
Maschinenverordnung (MaschV)
Der Artikel 82 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
- «Nach der Erfahrung notwendig» bezieht sich nicht auf die Erfahrung Einzelner. Gemeint ist die allgemeine Erfahrung bei gleichen oder gleichartigen Gefahren.
- «Nach dem Stand der Technik» ist im weitesten Sinn zu verstehen.
- «Den gegebenen Verhältnissen angemessen» meint den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Eine Massnahme darf nicht darüber hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Je grösser die Gefahr ist, desto aufwendigere Schutzmassnahmen sind zumutbar.
Der Arbeitgeber hat nicht alleine für die Arbeitssicherheit zu sorgen. Nach Unfallversicherungsgesetz Art. 82 Abs. 2 muss er auch die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten heranziehen. Die Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und in weiteren Erlassen zu finden.
Ausführliche Informationen über die Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes finden Sie hier .
Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen
Bei Arbeitsunfällen liegt oft ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vor. Aufgabe der Strafbehörden ist es zu prüfen, ob ein solcher vorliegt (fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen usw.) und wer dafür zur Rechenschaft herangezogen werden soll. Das Verfahren an sich ist schon eine grosse Belastung für die Betroffenen. Fällt das Strafgericht noch einen Schuldspruch, kann dies zeitlebens nachwirken. Darum empfiehlt es sich, im Betrieb ein Sicherheitssystem zu schaffen, um mögliche Gefährdungen zu erkennen und zu beseitigen. Ein solches System gewährleistet den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz von Leib und Leben und bewahrt vor strafrechtlicher Verfolgung.
Mehr zur strafrechtlichen Verantwortung erfahren Sie in folgenden Publikationen:
Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers für die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Insbesondere muss er die Persönliche Schutzausrüstung benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. Er darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmende gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. (VUV Art. 11 )
Ausführliche Informationen über die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes finden Sie hier .
Werden neue Produkte in Verkehr gebracht, müssen sie den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG ) entsprechen. Erforderlich sind insbesondere eine Risikobeurteilung, eine Konformitätserklärung und eine Bedienungsanleitung.
Handeln
Das sind Ihre Rechte und Pflichten.
Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
Die VUV verpflichtet den Arbeitgeber, zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften der Unfallverhütungsverordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit entsprechen. Zudem muss er dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. (VUV Art. 3 )
Mehr zur Organisation der Arbeitssicherheit finden Sie hier.
Vorübergehende Einstellung der Arbeit
Ist die Sicherheit der Arbeitnehmenden nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit vorübergehend einstellen. (VUV Art. 4 )
Persönliche Schutzausrüstungen
Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Er muss auch dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. (VUV Art. 5 )
Information und Anleitung der Arbeitnehmenden
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betriebbeschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich der dort tätigenArbeitnehmenden eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeitenauftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu derenVerhütung angeleitet werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass dieArbeitnehmenden die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. (VUV Art. 6 )
Anhörung der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alleFragen, die die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassendangehört werden. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevorder Arbeitgeber einen Entscheid trifft. (VUV Art. 6a )
Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.
Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmende
Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben derArbeitssicherheit, so muss er ihn zweckmässig aus- und weiterbilden undihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- undWeiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. Wichtigzu wissen: Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmerentbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zurGewährleistung der Arbeitssicherheit. (VUV Art. 7 )
Arbeiten mit besonderen Gefahren
Arbeiten mit besonderen Gefahren erfordern eine Ausbildung. Als solche Arbeiten gelten das Führen von Staplern, Kranen, Baumaschinen, das Arbeiten am hängenden Seil und mit Sprengstoffen, der Umgang mit verschiedenen gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie mit Radioaktivität und andere mehr.
Solche Arbeiten darf der Arbeitgeber nur dann einem Arbeitnehmer übertragen, wenn dieser dafür entsprechend ausgebildet ist. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. (VUV Art. 8 )
Ausbildungen für Arbeiten mit besonderen Gefahren (nicht abschliessend)
Zusammenwirken von mehreren Betrieben
Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmende von mehreren Betrieben tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. (VUV Art. 9 )
Zusammenarbeit mit Fremdfirmen:
Haben Sie die Koordination sichergestellt?
Personalverleih
Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb Arbeitskräfte, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, so hat er ihnen gegenüber bei der Arbeitssicherheit die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmenden. (VUV Art. 10 )
Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen auftreten und das notwendige Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fehlt. Auch hier entbindet der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit (VUV Art. 11a )
Spezialisten der Arbeitssicherheit
Recht auf Beratung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, für die von ihm zu treffenden Sicherheitsmassnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen. (VUV Art. 60 )
Das Gesetz verlangt, dass sich Arbeitnehmende an folgende Verhaltensregeln halten:
Weisungen des Arbeitgebers befolgen
Arbeitnehmende sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihren Arbeitgeber in der Durchführung der Unfallverhütungs- und der Gesundheitsschutzvorschriften zu unterstützen. Sie haben die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu befolgen. (VUV Art. 11 )
Schutzeinrichtungen richtig verwenden
Arbeitnehmende müssen die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen deren Wirksamkeit nicht beeinträchtigen. Schutzhauben, Schutzeinrichtungen usw. dürfen nicht manipuliert (z.B. überbrückt) werden, auch wenn sie bei der Arbeit als hinderlich empfunden werden. (VUV Art. 11 )
Persönliche Schutzausrüstungen benützen
Arbeitnehmende sind verpflichtet, Persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzschuhe usw. zu benützen. (VUV Art. 11 )
Sich und andere nicht gefährden
Arbeitnehmende dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selber oder andere gefährden. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln. (VUV Art. 11 )
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitnehmende, die in einem der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellten Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt sind (z.B. bei lärmbelastenden Arbeiten, Asbestsanierungsarbeiten usw.), müssen an den Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen und die Vorsorgemassnahmen befolgen. (VUV Art. 71 )
Bei dauernd oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit müssen sich Jugendliche und Arbeitnehmende, die vermehrt belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten, medizinisch untersuchen und beraten lassen.
Mängel beheben oder melden
Festgestellte Mängel, welche die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz beeinträchtigen, sind von den Arbeitnehmenden zu beheben. Sind sie dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, müssen sie die Mängel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Bei gefährlichen Situationen müssen Arbeitnehmende STOPP sagen.(VUV Art. 11 )
Sicherheitsregeln berücksichtigen
Arbeitnehmende haben die anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. (VUV Art. 11 )
Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz und Mitwirkung
Die Pflichten der Arbeitgeber zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit sind gleichzeitig Rechte der Arbeitnehmenden auf eine sichere Arbeitsumgebung.
Zudem müssen die Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. Auch haben sie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. (VUV Art. 6a )
Hersteller, Importeure und Händler haben die Sicherheit von neu in Verkehr gebrachten Produkten zu gewährleisten. Sie sind dafür verantwortlich, dass die in Verkehr gebrachten Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Dass die Sicherheit und die Gesundheit nicht gefährdet sind, ist durch eine Risikobeurteilung nachzuweisen. Für alle Produkte mit einer Richtlinie (z.B. Maschinen, Aufzüge, Persönliche Schutzausrüstungen), ist eine Konformitätserklärung auszustellen. Zudem hat der Inverkehrbringer dafür zu sorgen, dass zu jedem Produkt eine Betriebsanleitung mitgeliefert wird. Sie muss in der beim Verwender üblichen Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) abgefasst sein. Beim Direktimport und Eigenbau von Maschinen wird der Verwender zum Inverkehrbringer.