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Geldleistungen

Nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit erhalten versicherte Personen auch Geldleistungen. Dafür müssen gewisse Bestimmungen erfüllt sein. Mit den Versicherungsleistungen sind versicherte Personen vor den finanziellen Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit geschützt.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Nach einem Unfall oder bei Berufskrankheit haben Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung. 

      • Es gibt verschiedene Arten von Geldleistungen.
      • Diese reichen von Renten über Taggeld-Leistungen bis zu Entschädigungszahlungen.
      • Sind sich Versicherte und die Suva bezüglich der Leistungen uneinig, vermittelt eine neutrale Ombudsstelle.

      Geldleistungen im Überblick

      Welche finanziellen Ansprüche haben versicherte Personen und deren Angehörige nach einem Unfall, bei einer Berufskrankheit oder nach einem Todesfall? Erfahren Sie Details zu den Geldleistungen. 

      Das Taggeld ersetzt den Lohn, wenn die regulären Zahlungen durch den Arbeitgeber enden. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Taggeldanspruch beginnt ab dem dritten Tag nach dem Unfall, bis die versicherte Person wieder vollständig arbeitsfähig ist oder aber bis zum Anspruchsbeginn einer Invalidenrente. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend angepasst.

      Wenn jemand arbeitslos ist, richtet sich das Taggeld nach der Netto-Arbeitslosenentschädigung (Arbeitslosenentschädigung abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen).

      Der höchstversicherte Jahresverdienst beträgt aktuell 148200 Franken.

      Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er oder sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand­lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwar­tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver­siche­rung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand­lung und die Taggeldleistungen dahin. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Ver­­diens­­­­­tes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

      Die Renten werden monatlich im Voraus ausbezahlt. 

      Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er oder sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

      Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

      Die Tabellen für die Beurteilung der Integritätsentschädigung finden Sie unter Downloads und Bestellungen auf der Seite Versicherungsmedizin.

      Ist eine versicherte Person wegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen, erhält sie eine Hilflosenentschädigung zusätzlich zur Invalidenrente. Mit dieser können Betroffene ihren Alltag finanzieren. Sie bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Bei einem Aufenthalt in einer Heilanstalt besteht kein Anspruch auf diese Leistung.

      Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechs­­fachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes.

      Bitte beachten Sie, dass bei den Hinterlassenenrenten unterschiedliche Leistungen für verheiratete Paare oder geschiedene Ehepartner gelten.

      Verheiratete Paare

      Wenn eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit stirbt, haben die Kinder und der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

      Höhe der Rente für Hinterlassene:

      • Witwe bzw. Witwer: 40 Prozent
      • Vollwaisen: 25 Prozent
      • Halbwaisen: 15 Prozent

      Zusammen darf die Rente höchstens 70 Prozent des versicherten Verdiensts betragen.

      Geschiedene Ehepartner

      Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. 

      Arbeitsunfähigkeit und Taggeld

      Wer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Taggeld. Mehr dazu in diesem Video.

      Anspruch auf Taggeld bei Unfall/Berufskrankheit - Videocover

      Informationen für Rentenbezüger

      Wir sehen ein älteres Ehepaar, das entspannt lachend auf einem Sofa sitzt.

      Teuerungszulagen

      Der Bundesrat hat beschlossen, die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung per 1. Januar 2025 an die Teuerung anzupassen. Weitere Informationen entnehmen Sie hier

      Rentenzahlung 2024

      Der Zahlungsauftrag wird am 1. Werktag des Monats an den folgenden Daten ausgeführt.

      Kontoänderung

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