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Ist mein Betrieb bei der Suva versichert?

Im Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist geregelt, welche Betriebsarten obligatorisch bei der Suva versichert sind. Betriebe, die nicht unter die Zuständigkeit der Suva fallen, müssen ihre Angestellten durch andere, private Versicherungsunternehmen versichern lassen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Gemäss dem Schweizerischem Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert.

      • Das UVG bestimmt, welche Betriebe und Betriebsarten ihre Angestellten bei der Suva versichern müssen. 
      • Entscheidend für diese Zuordnung sind die in diesen Betrieben ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten – oder die Art und Weise, wie diese Arbeiten ausgeübt werden. 
      • Betriebe, die nicht unter die in Artikel 66 UVG umschriebenen Kriterien fallen, können ihre Mitarbeitenden bei einem anderen Versicherer nach Art. 68 UVG versichern.

      Obligatorisch versicherte Betriebe

      Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) regelt in Art. 66 UVG , welche Betriebsarten obligatorisch bei der Suva versichert sind. Dazu gehören beispielsweise Betriebe aus den folgenden Branchen:

      • Unternehmen im Hoch- und Tiefbau
      • Industriebetriebe für die Herstellung von Maschinenteilen
      • Chemieunternehmen
      • Transportunternehmen für Waren oder Personen
      • Schreinereien
      • Schlossereien
      • Industrielle Nahrungsmittelhersteller
      • Elektrizität-, Gas-, und Wasserversorgung
      • Personalverleihe
      • Architekturbüros
      • Engineering-Unternehmen
      • u.v.m.

      Betriebe, die nicht unter die Zuständigkeit der Suva fallen, müssen ihre Angestellten durch andere, private Versicherungsunternehmen versichern lassen (Art. 68 UVG ).

      Jeder Betrieb wird individuell beurteilt

      Die Abklärung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie der Betriebsverhältnisse fällt unter die Verantwortung der örtlich zuständigen Suva Agentur und folgt den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Dabei hat jeder Betrieb Anspruch auf eine individuelle Beurteilung der spezifischen Betriebsverhältnisse.

      Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind verpflichtet, der zuständigen Suva Agentur die Eröffnung, Änderung oder Einstellung eines mutmasslich suvapflichtigen Betriebs zu melden (Art. 59 Abs. 1 UVG und Art. 92 Abs. 4 UVG ) und bei den Abklärungen der Suva mitzuwirken.

      Vergeben Sie Aufträge an Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer?

      Nicht jede Auftragnehmerin oder jeder Freelancer, der selbstständigerwerbend scheint, ist es auch. So gelten Akkordanten und Subunternehmerinnen in der Regel als unselbstständigerwerbend. Weitere Informationen finden Sie in diesem Factsheet der Suva: Einsatz von Drittpersonen

      Lassen Sie sich den Status Ihrer Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer für die entsprechende Tätigkeit von der Suva oder der Ausgleichskasse stets schriftlich bestätigen. Bei der Suva können Sie sich auch direkt über den sozialversicherungsrechtlichen Status erkundigen.

      Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Unfallversicherer alle obligatorisch versicherten Personen melden. So schützen Sie sich und Ihren Betrieb vor unliebsamen Nachforderungen für UVG-Prämien und Beiträge für die AHV/IV, EO und ALV. 

      Wichtig: Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie für allfällige NBU-Prämien auch dann verantwortlich, wenn Sie die entsprechenden Beträge bei Ihren Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern nicht mehr zurückfordern können.

      Die Suva und die AHV-Ausgleichskassen überprüfen Ihren Betrieb periodisch: Die Prämien für nicht korrekt abgerechnete Löhne von Unselbstständigerwerbenden (oder «Scheinselbstständigen») werden von der Suva, der AHV und den anderen Sozialversicherungen rückwirkend nachbelastet (max. fünf Jahre).

      Planen Sie den Schritt in die Selbstständigkeit?

      Mit dem Schritt in die berufliche Selbstständigkeit erlischt die obligatorische Unfallversicherung. Gleichzeitig hat der Wechsel Auswirkungen auf die AHV, die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung.

      Wenden Sie sich zuerst an Ihre AHV-Ausgleichskasse und melden Sie sich für die Abklärung Ihrer beruflichen Selbständigkeit an. Wenn Ihre Arbeitstätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Suva fällt (siehe Art. 66 UVG  ), leitet die Ausgleichskasse die Anmeldeunterlagen an uns weiter. Nach einer Statusabklärung wird die Suva Sie direkt kontaktieren. 

      Die wichtigsten Unterschiede zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit finden Sie in dieser Broschüre der Suva: Sind Sie selbstständigerwerbend

      Wichtige Hinweise für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer

      Vor Aufnahme der operativen Tätigkeit:

      Für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer gilt die Meldepflicht nach Art. 59 UVG: Der Betrieb muss mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme bei der Suva angemeldet werden.

      Während der operativen Tätigkeit:

      Für Firmeninhaberinnen und Firmeninhaber gelten unter anderem die folgenden Pflichten:

      • Führen einer Lohnbuchhaltung (Art. 93 UVG ) mit jährlicher Lohndeklaration (z. B. via Swissdec)
      • Informationspflicht bei Änderungen der Verhältnisse
        (Art. 92 Abs. 4 UVG )
      • Prämienzahlung (Art. 91 Abs. 3 UVG )
      • Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz
      • Sofortiges Melden von Unfällen
      • Informieren austretender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Abredeversicherung

      Bei Beendigung der operativen Tätigkeit:

      Auch bei der Betriebseinstellung gilt eine Meldepflicht: Die Beendigung der operativen Tätigkeit muss der Suva mindestens 14 Tage vor der Betriebseinstellung gemeldet werden.

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