Ein Hinweisschild macht auf die Tragfähigkeit des Bodens aufmerksam.
Die Tragfähigkeit von Böden und Gitterrosten auf innerbetrieblichen Verkehrswegen muss ihrem Verwendungszweck entsprechen. Das heisst, das Gewicht von Fahrzeugen und Ladungen darf die Tragfähigkeit nicht überschreiten.
Bodenroste sind korrosionsfest zu gestalten.
Dieser Teerbelag wurde mangelhaft ausgebessert. Die Höhenunterschiede der Oberfläche sind zu gross.
Die Böden von innerbetrieblichen Verkehrswegen müssen eben sein und dürfen keine Löcher, Rillen, Kanten oder andere Stolperstellen aufweisen (zum Beispiel beim Übergang zu Gitterrosten). Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 Millimetern.
Bodenroste sind bodeneben zu verlegen. Ränder und Scharniere dürfen nicht vorstehen.
Bodenroste sind so einzubauen und zu befestigen, dass sie nicht wegrutschen oder kippen können.
Gitterroste auf Verkehrswegen müssen bodeneben sein und dürfen keine zu grossen Öffnungen aufweisen.
Öffnungen in den Bodenbelägen von Verkehrswegen (z. B. in Gitterrosten) sind zulässig bis zu einer Grösse von maximal 35 x 35 Millimetern. Falls sich unter dem Verkehrsweg Arbeitsplätze oder andere Verkehrswege befinden, dürfen die Bodenöffnungen maximal 20 x 20 bis 100 Millimeter betragen.
Gitterroste mit grösseren Öffnungen (z.B. Beschickungsöffnungen für Schüttgüter) dürfen nicht als Verkehrsweg dienen. Folgende Abstände zwischen den Stäben von Gitterrosten dürfen nicht überschritten werden:
Quelle: Art. 12, Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
Ein rutschhemmender Anstrich für Böden sorgt für Sicherheit auf den Verkehrswegen.
Bodenbeläge von Verkehrswegen müssen rutschhemmend wirken. Damit die Rutschgefahr auch in Nassbereichen eingedämmt werden kann, müssen die Böden dort so ausgebildet sein, dass Flüssigkeiten rasch ablaufen können.
Bodenroste in Wegen mit Fussgängerverkehr solle eine angemessene Rutschhemmung aufweisen (gehauene Oberfläche).