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Sichere Masse für Verkehrswege und Rampen im Betrieb

Ob Flurförderfahrzeuge (Stapler), Eisenbahnwaggons, Palettrollis oder Fussgänger: Sie alle benötigen Verkehrswege, die Mindestanforderungen an Höhe, Breite, Abstand, Neigung und Schutzvorkehrungen genügen müssen. Mit diesen Information dimensionieren und bauen Sie Verkehrswege, Rampen und Durchgänge richtig.

Inhalt

Kurz und bündig

Auf innerbetrieblichen Verkehrswegen darf es nicht zu eng werden, weder für Fahrzeuge noch für Fussgänger. Für einen sicheren Verkehrsfluss müssen auch Rampen und Durchgänge entsprechend geplant und ausgestattet werden.

Beachten Sie deshalb folgende Punkte:

  • Die Abmessungen für sichere Verkehrswege im Betrieb richten sich nach dem Verkehrsaufkommen sowie den Fahrzeugen und Gütern, die darüber bewegt werden.
  • Die Neigung von Rampenauffahrten darf für motorisierte Fahrzeuge höchstens 10 Prozent, für handgezogene Fahrzeuge höchstens 5 Prozent betragen.
  • Ein sicherer Durchgang bei Türen und Toren erfordert eine lichte Höhe von 2,1 m. Die Mindestbreite für einflügelige Türen beträgt 0,90 m.

Mit den untenstehenden Detailinformationen können Sie Ihre Verkehrswege korrekt planen oder nachträglich anpassen.

Was bestimmt die Abmessungen der Verkehrswege?

Folgende Kenngrössen sind dafür massgebend:

  • das Verkehrsaufkommen (Fahrzeuge, Fussgänger). An stark frequentierten Stellen ereignen sich auch mehr Unfälle - es sei denn, man schafft mehr Platz und/oder reduziert die Verkehrsgeschwindigkeit.
  • die grössten Abmessungen der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge (Stapler, Schlepper, usw.) sowie deren Wendekreise müssen beim Bau innerbetrieblicher Verkehrswege berücksichtigt werden.
  • die grössten Abmessungen der zu transportierenden Güter (Werkstücke, Kisten, Maschinen, usw.) beeinflussen ausserdem - sofern sie breiter sind als der Verkehrsweg selbst - die unmittelbar daran anschliessenden Betriebszonen.

Massgebende Kenngrössen für unterschiedliche Verkehrswege

Sicherheitsanforderungen an Türen und Tore

Ein sicherer Gang durch Türen oder Tore erfordert eine lichte Höhe von 2,0 m. Die Mindestbreite für einflügelige Türen beträgt 0,90 m. Ist die Türe aus Glas oder einem ähnlichen Material gebaut, so muss dieses so gesichert sein, damit bei einem Bruch keine Personen verletzt werden.

Stellen Sie sicher, dass durchsichtige Türen deutlich erkennbar sind (siehe Verordnung über die Unfallverhütung Art. 15 , Glaswände und -türen). Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 10  (Türen und Ausgänge in Fluchtwegen) sowie in der Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4  des Arbeitsgesetzes.

Rampen: Neigung, Leitplanken und Handläufe

Es ist ein Unterschied, ob man mit einem motorgetriebenen Stapler oder mit einem manuell bewegten Palettrolli eine Rampe hinauf oder hinunter fährt. Gestalten Sie die Neigung entsprechend den untenstehenden Vorgaben, um Unfälle zu vermeiden.

Zweckmässige Rampenneigung in Prozent

Die maximale Neigung von Rampen ist nicht immer gleich: Sie hängt von der Art der Fahrzeuge und der Ladungen ab. Bei motorisierten Fahrzeugen beträgt sie maximal 10 %; bei handgezogenen sind es 5 %.

Handgezogene Fahrzeuge (Die Last soll 1000 kg nicht überschreiten) Neigung in Prozent
Lasten bis max. 1000 kg 1 %
Leichtere Lasten 2 - 4 %
Maximum 5 %
Motorisierte Fahrzeuge  
Öfters benützte Auffahrtsrampen 7 %
Maximum 10 %

Leitplanken und Handläufe

Leitplanken und Handläufe sorgen für mehr Sicherheit auf Rampen. Um Stürze zu vermeiden, können Sie Rampenauffahrten mit einem rutschhemmenden Belag versehen.

Eine Rampe führt längs an einem Gebäude entlang. Ein gelber, gebäudeseitiger Streifen, der den rutschhemmenden Belag darstellt, führt die Rampe hoch. An der Aussenseite der Rampe befindet sich eine Reeling mit Handlauf.

Leitplanken und Handläufe sorgen für mehr Sicherheit auf Rampen. Rampenauffahrten sollen möglichst mit einem rutschhemmenden Belag (hier gelb) versehen sein.

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