Tabelle 15 - Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden

Inhalt

      Standard Variante
      Bestellnummer
      2870/15.D
      Infomittel
      Factsheets, PDF
      Ausgabe
      01.01.2001

      Beschreibung

      Wenn ein Mensch bei einem Unfall Zahnschäden erleidet, erhält er oder sie unter gewissen Bedingungen eine Integritätsentschädigung gemäss UVG.

      Die Tabelle 15 listet die Voraussetzungen auf, unter denen eine solche Entschädigung zugesagt wird.

      • Wenn zum Beispiel die Kaufähigkeit schwer beeinträchtigt ist, führt dies grundsätzlich zu einer Integritätsentschädigung von 25 Prozent.
      • Eine Integritätsentschädigung bei augenscheinlichen Zahndefekten im sichtbaren Zahnbereich ist ebenfalls zu erwägen.
      • Wenn der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne mit Kronen oder festen Brücken korrigiert werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Denn dies führt nicht zu einer genügend starken Beeinträchtigung der Kaufähigkeit. Auch kann eine merkbare Veränderung im sichtbaren Zahnbereich so vermieden werden.
      • Dasselbe gilt für gutsitzende Prothesen, die über zwei bis drei Pfeilerzähne oder Implantate fixiert sind.
      • Ist eine Versorgung medizinisch erfolgversprechend, doch der Patient oder die Patientin weigert sich, diese Behandlung durchführen zu lassen, kann die Integritätsentschädigung reduziert werden oder ganz wegfallen.
      • Erfahren Sie, welche Beeinträchtigungen sich bei den abnehmbaren Zahnprothesen ergeben können.
      • Sie wissen auch, wie der unfallfremde Vorzustand des Gebisses zu berücksichtigen ist.

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