Wer ausser der Suva erlässt Grenzwerte für den Arbeitsplatz?

Neben den rechtlich bindenden Grenzwerten der Suva existieren weitere Richt- und Orientierungswerte, die den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen. Erfahren Sie mehr über diese zusätzlichen Standards und ihre Bedeutung für die Sicherheit von Mitarbeitenden.

Inhalt

Kurz und bündig

Neben den von der Suva erlassenen Grenzwerten am Arbeitsplatz gibt es weitere Beurteilungsmassstäbe, welche - je nach Kontext - im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Arbeitnehmenden herangezogen werden können. Dabei handelt es sich beispielsweise um:

  • Richtwerte des Arbeitsrecht
  • Herstellerinformationen mit Hintergrund Chemikaliengesetzgebung 
  • Grenzwerte anderer Institutionen oder Länder
 

Nicht von der Suva festgelegt Beurteilungsmassstäbe

Jedes Land und auch die EU haben eigene offizielle Arbeitsplatzgrenzwerte. Eine Zusammenstellung finden Sie beispielsweise in der Datenbank des IFA  .

Zu nennen sind weiter insbesondere die chemikalienrechtlichen DNEL-Werte (Derived No-Effect Level) , die von der Industrie im Zusammenhang mit der Registrierung von Chemikalien im EWR hergeleitet werden müssen (REACH-Verordnung bzw. Chemikalienverordnung ChemV). Die ChemV und damit die DNEL-Werte fallen in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariats für Wirtschaft, Seco.

Weitere Richt- und Orientierungswerte finden sich im Arbeitsgesetz, das Vorgaben für die Luftqualität , die Beleuchtung, das Raumklima sowie Lärm, Akustik und Vibration  am Arbeitsplatz definiert. Auch das Bundesamt für Gesundheit, BAG, publiziert Richtwerte, beispielsweise für Schadstoffe in Innenräumen. 

Fachpersonen schaffen Klarheit

Haben Sie Fragen zur korrekten Interpretation von Grenzwerten und der rechtlichen Verbindlichkeit? Für eine fundierte Beurteilung empfehlen wir Ihnen, spezialisierte Fachpersonen Arbeitssicherheit mit einzubeziehen.

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