Arbeiten am hängenden Seil: Häufige Fragen (FAQ)
Wer Arbeiten am hängenden Seil ausführen möchte, braucht eine Ausbildung. Doch wie verhält es sich bei einem Bergführer? Oder warum darf ein Mitarbeitender mit Ausbildung Level 1 Aufträge nicht allein ausführen? Und welche Ausnahmeregelungen gibt es? Hier finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen.
Inhalt
Antworten auf häufige Fragen
Hier finden Sie die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen rund um das Arbeiten am hängenden Seil.
Die Lerninhalte und nachzuweisenden Kompetenzen der Bergführerausbildung weichen von denjenigen der Seilarbeit ab. Bei Arbeiten am hängenden Seil werden andere Techniken und Ausrüstungsteile angewendet als im Bergsport.
Gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 118
- Erfahrene Berufsleute und Bergführerinnen und Bergführer mit eidg. Fachausweis können ohne Kursbesuch direkt die Prüfungen für Level 1 absolvieren, sofern sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.
- Die Bedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sind mit dem ausbildenden Verband abzusprechen. Massgebend ist ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung.
- Ein Kursbesuch zum Erreichen der Ausbildung für Level 2 und 3 ist in jedem Fall Vorschrift.
- Selbständigerwerbende müssen nachweisen, dass sie über das Wissen und die Fertigkeiten der geforderten Ausbildung verfügen.
- Arbeiten Selbständige mit Arbeitnehmenden zusammen, müssen sie je nach Funktion über einen Ausbildungsnachweis für Level 1, Level 2 und Level 3 mit entsprechendem Nachweis der Fortbildung verfügen.
Es gibt keine Ausnahmeregelungen. Auch temporäre Mitarbeitende müssen vor dem ersten Einsatz die Prüfung der Ausbildung für Level 1 bestanden haben.
- Firmen müssen sich nicht zertifizieren lassen, sondern lediglich der Aus- und Fortbildungspflicht nachkommen.
- Die Ausbildungsorganisation und die Ausbildungsstätte erfassen die Prüfungsabsolventinnen und -absolventen beziehungsweise die Prüfungsexpertinnen und -experten. Dadurch kann die Versorgung mit Fachinformationen sichergestellt werden.
Personen mit abgeschlossener Ausbildung für Level 3 und entsprechender Weiterbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte sind berechtigt, als Ausbildnerin oder Ausbildner oder als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig zu sein, sofern dies den Regelungen der Ausbildungsorganisation entspricht.
- Die Verbände bestimmen die Prüfungsexpertinnen und -experten.
- Unabhängige Expertinnen und Experten müssen die Prüfungen abnehmen.
- Ausbildnerinnen und Ausbildner mit einer Ausbildung für Level 3 müssen sich regelmässig weiterbilden. Die Ausbildungsintervalle werden vom Ausbildungsverband festgelegt.
- Die Ausbildung muss die gemeinsamen Anforderungen der involvierten Verbände und der Suva erfüllen.
In der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 8
«Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.»
Die Rettung einer ins Sicherungssystem gestürzten Person muss durch das Team mit vor Ort vorhandenen Mitteln gewährleistet sein.
- Bei den Arbeiten ist die Bauarbeitenverordnung (BauAV)
, insbesondere Art. 118 einzuhalten. - Die Ausbildungen einzelner Ausbildungsanbieter (zum Beispiel SBV
und Seilarbeit Schweiz ) gehen vertieft auf dieses Thema ein.
Werden Forst- oder Baumpflegearbeiten zum Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturbauten ausgeführt, ist die Bauarbeitenverordnung (BauAV)
- Bei Freileitungen werden selten Arbeiten am hängenden Seil ausgeführt.
- Anforderungen sind in der Weisung Nr. 245
des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI definiert.
Ja, gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 4
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt.
- Die Gefährdungsbeurteilung und die Massnahmenplanung müssen bezüglich Personen, Arbeitsplatz, Stoffe, Umwelt, Umfeld und Seilzugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) objektspezifisch erfolgen.
Es gibt keine Ausnahmeregelung für spezifische Berufsgruppen. Alle sind auf Basis des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
- «Arbeiten am hängenden Seil» (SZP) bezeichnet Tätigkeiten unter Einsatz eines belasteten Arbeitsseils. Dabei bewegt sich die Person mit oder am gespannten Seil fort und positioniert sich ohne stabilen Stand an einer Struktur. Ein Systemversagen ohne redundantes Sicherungssystem führt dabei unweigerlich zu einem Absturz.
- Bei Arbeiten mit «Anseilschutz» (Absturzsicherung mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, PSAgA) positioniert oder sichert sich eine Person mit der PSAgA, ohne sich jedoch mit/am Seil oder Verbindungsmittel fortzubewegen.
- «Seilunterstützte Baumklettertechnik» (auch Seilklettertechnik, SKT, genannt) ist ein Arbeitsverfahren der Forstwirtschaft und Baumpflege unter Anwendung von Seiltechnik auf Bäumen.
- «Seilunterstützte Rettung» ist ein Verfahren, bei dem sich Rettungsfachleute am oder mit dem Seil vertikal oder horizontal fortbewegen. Übung und Ausbildung von seilunterstützten Rettungstechniken im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfordern von Ausbildnerinnen und Ausbildnern vertiefte Erfahrungen. Sie müssen von Instruktorinnen oder Instruktoren beaufsichtigt werden, die entsprechend ausgebildet sind (zum Beispiel Höhenarbeiterin oder Höhenarbeiter Level 3, Ausbildnerin oder Ausbildner Höhenrettung EUSR).
- Das Erstellen, Einrichten und Unterhalten von Canyoning-Routen oder Klettersteigen fallen unter die Bauarbeitenverordnung (BauAV)
. Dabei sind die spezifischen Umwelt- und Umgebungsgefahren besonders zu beachten. Die Arbeitstechnik ist darauf abzustimmen. - Das Begehen solcher Routen und das Führen von Gruppen fallen nicht unter die Bauarbeitenverordnung (BauAV).
- Beim Routenbau an Wandelementen in Kletterhallen handelt es sich nicht um eine Bautätigkeit im Sinne der Bauarbeitenverordnung (BauAV).
- Kletterhallenbetreibende legen die für die individuelle Situation geeignete Arbeitstechnik fest und instruieren ihr Personal entsprechend.
- Nein, Sportkletterausrüstungen sind für den gewerblich-industriellen Einsatz verboten.
- Sie sind für den Einsatz in der Freizeit konzipiert, wo ausschliesslich die Eigenverantwortung der Anwenderin oder des Anwenders massgebend ist.
- Beim gewerblich-industriellen Einsatz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine grosse Verantwortung. Die Schutzstufenanforderungen an das Material sind höher (zum Beispiel der Vergleich zwischen Abseilachter und Abseilgerät mit Panikfunktionen).
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