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Ausbildung zum Führen von Staplern

Der Betrieb eines Staplers ist mit besonderen Gefahren verbunden. Staplerfahrer und fahrerinnen brauchen daher eine spezielle Ausbildung. Erfahren Sie, welche Anforderungen für das Führen eines Staplers gelten, wie Sie die Schulung und Instruktion Ihrer Fachkräfte organisieren und welche Stapler Lernende führen dürfen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Das Führen von Staplern gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren. Staplerfahrer und fahrerinnen brauchen daher spezielle Kenntnisse und müssen entsprechend geschult werden. Als Arbeitgeber liegt es in Ihrer Verantwortung – und in Ihrem Interesse – dafür zu sorgen, dass Ihre Mitarbeitenden fachgerecht ausgebildet sind.

      • Stapler werden in zwei Hauptkategorien eingeteilt: R und S.
      • Staplerfahrerinnen und -fahrer müssen je nach Stapler-Kategorie unterschiedliche Anforderungen erfüllen.
      • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Stapler der Kategorie R führen. Ausgenommen sind Lernende, für welche dies im Bildungsplan vorgesehen ist.

      Erforderliche Ausbildung und Nachweis

      Das Führen von Flurförderzeugen (Staplern) gilt als «Arbeit mit besonderen Gefahren» im Sinne von Artikel 8  der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Staplerfahrerinnen und -fahrer müssen daher sorgfältig ausgewählt werden und benötigen eine spezifische Ausbildung und Instruktion. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber liegt die Verantwortung dafür bei Ihnen.

      Um Ihre Staplerfahrerinnen und -fahrer fachgerecht auszubilden, haben Sie folgende Möglichkeiten:

      • Sie beauftragen eine qualifizierte Ausbildungsstätte. Die Ausbildungsbestätigungen, die Ihre Fachkräfte nach bestandener Staplerprüfung erhalten, sind zeitlich unbegrenzt in der ganzen Schweiz gültig.
      • Sie können die Ausbildung Ihrer Mitarbeitenden auch Ausbildern und Fachpersonen in Ihrem Betrieb übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass diese dafür ausreichend qualifiziert sind. Die Ausbildungsbestätigungen gelten dann jedoch nur für den jeweiligen Unternehmensstandort.

      Persönliche Voraussetzungen

      Bei Flurförderzeugen unterscheidet man zwei Hauptkategorien: Es gibt Stapler der Kategorie R und solche der Kategorie S. Angehende Staplerfahrer und -fahrerinnen müssen je nach Staplerkategorie unterschiedliche Anforderungen erfüllen.

      Kategorie R

      • Zum Führen eines Staplers der Kategorie R muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
      • Der Staplerkurs kann durch Ausbilder des eigenen Betriebs oder durch eine Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um einen Grundkurs.
      • Zusatzinstruktionen am Arbeitsplatz werden von Fachpersonen des eigenen Betriebs oder von einer Ausbildungsstätte erteilt.
      • Nach bestandenem Grundkurs erhalten Staplerfahrer und -fahrerinnen einen Ausbildungsnachweis.
      • Ein Instruktionsnachweis bestätigt zudem, dass die Fachkraft die Zusatzinstruktion am Arbeitsplatz erhalten hat.

      Bei Staplerfahrerinnen und -fahrern, die ihre Ausbildung im Ausland oder betriebsintern absolviert haben, ist meist nicht klar, ob sie über ausreichende Kenntnisse verfügen. Solche Personen können an einer Ausbildungsstätte eine Prüfung ablegen, um den erforderlichen Ausbildungsnachweis zu erhalten. Falls nötig, müssen sie ihre Ausbildung auffrischen oder wiederholen.

      Kategorie S

      • Zum Führen eines Staplers der Kategorie S muss man mindestens 15 Jahre alt sein.
      • Staplerfahrerinnen und -fahrer der Kategorie S erhalten ihre Instruktion am Arbeitsplatz von Fachpersonen des eigenen Betriebs oder von Ausbildern einer Ausbildungsstätte.
      • Nach abgeschlossener Instruktion erhalten sie einen Instruktionsnachweis.

      Auffrischungskurs

      Ein freiwilliger Auffrischungskurs ist immer empfehlenswert. Er eignet sich auch gut für Staplerfahrer und -fahrerinnen, die ihre Ausbildung im Ausland oder betriebsintern absolviert haben und sich auf die Staplerprüfung vorbereiten wollen.

      Ausbildungsinstitutionen

      Wir haben für Sie eine Liste der auditierten Ausbildungsstätten zusammengestellt, welche Staplerfahrkurse anbieten. Sie beschäftigen qualifiziertes Ausbildungspersonal und gewährleisten, dass bei den Ausbildungen und Instruktionen alle sicherheitsrelevanten Informationen vermittelt und überprüft werden.

      Anforderungen an Ausbilder und Fachpersonen

      Wer Staplerfahrer und -fahrerinnen ausbilden will, muss gewisse persönliche, fachliche und pädagogische Voraussetzungen erfüllen. Diese betreffen unter anderem das Mindestalter, die Ausbildung und die Berufserfahrung. Die vollständige Beschreibung der Anforderungen finden Sie in Kapitel 7 und 8 der Richtlinie EKAS 6518.

      Ausbilder

      Um Staplerfahrer auszubilden, müssen Ausbilder folgende Anforderungen erfüllen:

      • Sie sind mindestens 23 Jahre alt.
      • Sie haben 3 Jahre Erfahrung im Umgang mit Staplern.
      • Sie haben die Ausbildung zum Ausbilder bzw. Staplerfahrinstruktor abgeschlossen.
      • Sie bilden sich fachlich weiter.

      Fachpersonen

      Fachpersonen können angehende Staplerfahrerinnen und -fahrer bei der Lernfahrt überwachen und instruieren. Dazu müssen sie folgende Anforderungen erfüllen:

      • Sie sind mindestens 23 Jahre alt.
      • Sie haben 3 Jahre Erfahrung im Umgang mit Staplern.
      • Sie haben die Staplerfahrer-Ausbildung (Kategorie R) abgeschlossen.

      Auditierung

      Ausbildungsstätten, die in der Schweiz Kurse für Staplerfahrer und -fahrerinnen durchführen, können sich von der Suva auditieren lassen. Sie erhalten dadurch einen Nachweis, dass ihre Kurse und Prüfungen die EKAS-Richtlinie 6518 erfüllen.

      Sie sind für eine Ausbildungsstätte tätig? Wir schicken Ihnen auf Wunsch gern die Audit-Unterlagen zu: Darin erfahren Sie alles über Vorgehen, Voraussetzungen, Antrag, Beurteilungskriterien und vieles mehr. Senden Sie einfach eine E-Mail mit dem Betreff «Audit-Unterlagen Staplerfahrschule» an: gewerbe.industrie@suva.ch .

      Auskunft zur Ausbildungspflicht

      Ohne die richtige Ausbildung dürfen Flurförderzeuge nicht bedient werden. Falls Sie Fragen zur Ausbildungspflicht haben, wenden Sie sich an uns: Wir helfen Ihnen gern weiter.

      Gesetzliche Grundlagen

      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6:  «Information und Anleitung der Arbeitnehmer»
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8 : «Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren»
      • Jugendschutzverordnung Art. 4 : «Gefährliche Arbeiten»

      Downloads und Bestellungen

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