Arbeiten auf Dächern: Bestimmungen und Normen
Die Sicherung gegen Absturz hat bei Arbeiten auf Dächern oberste Priorität. Grundsätzlich müssen Dächer mit einem Kollektivschutz gesichert sein. Der Gebrauch individueller Schutzmassnahmen ist nur in Ausnahmefällen zugelassen. Informieren Sie sich hier über die geltenden Bestimmungen und Normen.
Inhalt
Kurz und bündig
Dacharbeiten sind gefährlich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden sich bei solchen Arbeiten konsequent sichern. Verschiedene Bestimmungen regeln den Einsatz von Schutzmassnahmen:
- Für umfangreiche Arbeiten, die länger als zwei Personenarbeitstage dauern, ist ein Kollektivschutz wie zum Beispiel eine Dachfangwand oder ein Spenglergang vorgeschrieben.
- Die wichtigsten Informationen finden Sie im Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» sowie unter den Links zu den relevanten Gesetzen, Verordnungen und Normen.
- Diese Informationen richten sich an alle Fachleute, die Arbeiten auf Dächern ausführen, sowie an Planerinnen und Planer, die Sicherheitsanforderungen bei der Ausschreibung von Arbeiten berücksichtigen müssen.
Was ist generell zu beachten?
Die gesetzlich geforderten Schutzmassnahmen für Arbeiten auf Dächern sind in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 27
Das Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» beschreibt und illustriert diese Schutzmassnahmen im Detail.
Erstellen von Dächern und umfangreiche Arbeiten
Gerade bei umfangreichen Arbeiten befinden sich viele Personen mit unterschiedlichen Aufgaben auf dem Dach. Einigen unter ihnen ist unter Umständen die Gefahr eines Absturzes nicht bewusst.
Kollektivschutz obligatorisch
Für umfangreiche Arbeiten auf Dächern sind kollektive Schutzeinrichtungen vorgeschrieben. Als Kollektivschutz gelten beispielsweise ein Fassadengerüst, ein Auffangnetz oder ein Laufsteg. Der Dachrand muss mit einem Spenglergang oder mit einem Geländer gesichert werden.
Sichern Sie Öffnungen im Dach unabhängig von der Absturzhöhe mit einer durchbruchsicheren Abdeckung, einem Auffangnetz oder einem Fanggerüst.
Weitere Informationen
- Merkblatt «Arbeiten auf Dächern»
- Merkblatt «Fassadengerüste – Sicherheit durch Planung»
- Factsheet «Sicherheitsanforderungen für Auffangnetze»
- Factsheet «Seitenschutz. Anforderung an die Bauteile»
- Sichere Arbeitsgerüste
Anschlageinrichtungen auf Dächern
Auch für die spätere Nutzung und Instandhaltung eines Dachs sollte vorzugsweise ein Kollektivschutz gegen Absturz bestehen. Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nur dann zum Einsatz kommen, wenn die bauliche Situation keinen Schutz gegen Absturz bietet. In diesem Fall müssen Sie systematisch Anschlageinrichtungen für das Arbeiten mit Anseilschutz planen und einrichten.
Weitere Informationen:
Erleichterung für Kleinarbeiten
Wenn die gesamten Dacharbeiten (Dachdecker, Spengler usw.) weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, dürfen diese mit der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung) ausgeführt werden. Dafür gelten die Vorgaben aus Artikel 46 der Bauarbeitenverordnung (BauAV)
Wie Sie für Sicherheit bei solchen Kleinarbeiten sorgen können, ist in den folgenden Publikationen beschrieben:
- Checkliste «Kleinarbeiten auf Dächern»
- Instruktionshilfe «Acht lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Anseilschutz»
- Faltprospekt «Acht lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Anseilschutz»
- Factsheet «Dachfangwände»
- Ausbildung für das Arbeiten mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz
Instandhaltungsarbeiten, die länger als zwei Personenarbeitstage dauern, benötigen hingegen dieselben kollektiven Schutzmassnahmen wie andere umfangreiche Arbeiten.
Rechtliche Grundlagen
Das Factsheet «Absturzsicherungsmassnahmen auf Dächern / Verantwortlichkeiten»
Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 17
Im 3. Kapitel der Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 27
Gemäss dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82
Der Werkeigentümer ist gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 58
Ein Geländer (Flachdachgeländer, Dachfangwand, Dachdeckerschutzwand usw.) für Bau- und Unterhaltsarbeiten muss mindestens der Norm SN EN 13374 «Temporäre Seitenschutzsysteme – Produktfestlegungen – Prüfverfahren» entsprechen.
Bei Geländern und Brüstungen von öffentlichen Bauten gelten die Regeln des kantonalen Baugesetzes (zum Beispiel nach SIA 358).
Einrichtungen zum Anschlagen von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) und deren Befestigungen am Bauwerk müssen nachweislich (Konformitäts- oder Leistungserklärung) einer der folgenden rechtlichen Grundlagen beziehungsweise anerkannten Regeln entsprechen:
- Bundesgesetz über die Produktesicherheit
(PrSG) - Verordnung über die Produktesicherheit
(PrSV) - EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen
(EU/2016/425) - Harmonisierte Europäische Norm (zum Beispiel EN 795, EN 517)
- Europäische Technische Bewertung oder Zulassung