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Arbeiten auf Dächern: Bestimmungen und Normen

Die Sicherung gegen Absturz hat bei Arbeiten auf Dächern oberste Priorität. Grundsätzlich müssen Dächer mit einem Kollektivschutz gesichert sein. Der Gebrauch individueller Schutzmassnahmen ist nur in Ausnahmefällen zugelassen. Informieren Sie sich hier über die geltenden Bestimmungen und Normen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Dacharbeiten sind gefährlich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden sich bei solchen Arbeiten konsequent sichern. Verschiedene Bestimmungen regeln den Einsatz von Schutzmassnahmen:

      • Für umfangreiche Arbeiten, die länger als zwei Personenarbeitstage dauern, ist ein Kollektivschutz wie zum Beispiel eine Dachfangwand oder ein Spenglergang vorgeschrieben.
      • Die wichtigsten Informationen finden Sie im Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» sowie unter den Links zu den relevanten Gesetzen, Verordnungen und Normen.
      • Diese Informationen richten sich an alle Fachleute, die Arbeiten auf Dächern ausführen, sowie an Planerinnen und Planer, die Sicherheitsanforderungen bei der Ausschreibung von Arbeiten berücksichtigen müssen.

      Was ist generell zu beachten?

      Die gesetzlich geforderten Schutzmassnahmen für Arbeiten auf Dächern sind in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 27  , 28  , 41 bis 46  festgelegt.

      Das Merkblatt «Arbeiten auf Dächern»  beschreibt und illustriert diese Schutzmassnahmen im Detail.

      Erstellen von Dächern und umfangreiche Arbeiten

      Gerade bei umfangreichen Arbeiten befinden sich viele Personen mit unterschiedlichen Aufgaben auf dem Dach. Einigen unter ihnen ist unter Umständen die Gefahr eines Absturzes nicht bewusst. 

      Kollektivschutz obligatorisch

      Für umfangreiche Arbeiten auf Dächern sind kollektive Schutzeinrichtungen vorgeschrieben. Als Kollektivschutz gelten beispielsweise ein Fassadengerüst, ein Auffangnetz oder ein Laufsteg. Der Dachrand muss mit einem Spenglergang oder mit einem Geländer gesichert werden.

      Sichern Sie Öffnungen im Dach unabhängig von der Absturzhöhe mit einer durchbruchsicheren Abdeckung, einem Auffangnetz oder einem Fanggerüst.

      Weitere Informationen

      Anschlageinrichtungen auf Dächern

      Auch für die spätere Nutzung und Instandhaltung eines Dachs sollte vorzugsweise ein Kollektivschutz gegen Absturz bestehen. Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nur dann zum Einsatz kommen, wenn die bauliche Situation keinen Schutz gegen Absturz bietet. In diesem Fall müssen Sie systematisch Anschlageinrichtungen für das Arbeiten mit Anseilschutz planen und einrichten.

      Weitere Informationen:

      Erleichterung für Kleinarbeiten

      Wenn die gesamten Dacharbeiten (Dachdecker, Spengler usw.) weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, dürfen diese mit der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung) ausgeführt werden. Dafür gelten die Vorgaben aus Artikel 46 der Bauarbeitenverordnung (BauAV) .

      Wie Sie für Sicherheit bei solchen Kleinarbeiten sorgen können, ist in den folgenden Publikationen beschrieben:

      Instandhaltungsarbeiten, die länger als zwei Personenarbeitstage dauern, benötigen hingegen dieselben kollektiven Schutzmassnahmen wie andere umfangreiche Arbeiten.

      Rechtliche Grundlagen

      Das Factsheet «Absturzsicherungsmassnahmen auf Dächern / Verantwortlichkeiten»   des Verbands «Gebäudehülle Schweiz» zeigt auf, wer aufgrund der geltenden Gesetze und Vorgaben bei Arbeiten auf Dächern die Verantwortung für die Absturzsicherung trägt.

      Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 17   sind Dächer so zu gestalten, dass sie sicher begangen werden können.

      Im 3. Kapitel der Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 27  , 28  , 41 bis 46   werden die erforderlichen Schutzmassnahmen für Arbeiten auf Dächern definiert.

      Gemäss dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82   sind sämtliche Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

      Der Werkeigentümer ist gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 58   verantwortlich, dass sein Dach mit den regelkonformen Sicherheitsmassnahmen ausgerüstet ist.

      Ein Geländer (Flachdachgeländer, Dachfangwand, Dachdeckerschutzwand usw.) für Bau- und Unterhaltsarbeiten muss mindestens der Norm SN EN 13374 «Temporäre Seitenschutzsysteme – Produktfestlegungen – Prüfverfahren» entsprechen.

      Bei Geländern und Brüstungen von öffentlichen Bauten gelten die Regeln des kantonalen Baugesetzes (zum Beispiel nach SIA 358).

      Einrichtungen zum Anschlagen von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) und deren Befestigungen am Bauwerk müssen nachweislich (Konformitäts- oder Leistungserklärung) einer der folgenden rechtlichen Grundlagen beziehungsweise anerkannten Regeln entsprechen:

      Downloads und Bestellungen

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