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Gesetzliche Grundlagen

In der Schweiz unterliegen die Inverkehrbringung von chemischen Stoffen und Zubereitungen dem Chemikaliengesetz (ChemG). Beim Umgang mit Gefahrstoffen trägt der Arbeitgeber in besonderem Masse Verantwortung für das Personal. Dazu gehört die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, Verordnungen und Normen zum Schutz der Beschäftigten.

Inhalt

Kurz und bündig

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden dienen, welche mit CMR-Stoffen in Berührung kommen.

  • Die wichtigste Vorgabe ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier besteht Prüfungspflicht für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss Gefahren im Betrieb erkennen, das Gefahrenpotential richtig einschätzen und geeignete Schutzmassnahmen beim Umgang definieren. Sicherheitsdatenblätter von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen enthalten die wesentlichen Massnahmen für den Umgang (Abschnitt 7.1 und 8.2) und sind in die Gefährdungsbeurteilung und der Massnahmenplanung mit einzubeziehen.
  • Ist das Wissen im Betrieb nicht vorhanden, so gilt die Beizugspflicht (Art. 11a, VUV).
  • Gefahrstoffe müssen als solche gekennzeichnet und erkennbar sein; es besteht Kennzeichnungspflicht.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Warnschilder aufzustellen und das Sicherheitsdatenblatt muss offen für alle Mitarbeitende einsehbar sein.
  • Mitarbeitende, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, müssen speziell und regelmäßig unterwiesen werden.
  • Der Betrieb hat eine Chemikalien-Ansprechperson zu benennen, die die gesetzlichen Anforderungen beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (u. a. CMR-Stoffen) kennt.

Gesetzestexte

Verschiedene Gesetze, Vorgaben und Richtlinien sind bei der Instruktion zum Umgang mit Gefahrstoffen zu berücksichtigen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte sind:

UVG (Stand 01.01.2023), Sechster Titel, 1. Kapitel, 2. Abschnitt, Art. 82, Abs. 1

Art. 82 Allgemeines, Abs. 1

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs­krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

VUV (Stand 01.05.2018), Erster Titel, 2. Kapitel, 1. Abschnitt, Art. 3

Art. 311 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

VUV (Stand 01.05.2018), Erster Titel, 2. Kapitel, 1. Abschnitt, Art. 6

Art. 613 Information und Anleitung der Arbeitnehmer

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.14

2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.

3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeits­sicherheit einhalten.

4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

VUV (Stand 01.05.2018), Erster Titel, 2. Kapitel, 1. Abschnitt, Art. 8

Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern über­tragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwa­chen lassen.

2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393 ).

VUV (Stand 01.05.2018), Erster Titel, 2a. Kapitel, Art. 11a

Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.

2 Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:
a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen sta­ti­stischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;
b. der Anzahl der beschäftigen Personen; und
c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.

3 Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

VUV (Stand 01.05.2018), Erster Titel, 3. Kapitel, 4. Abschnitt, Art. 44, Abs. 1

Art. 44 Gesundheitsgefährdende Stoffe65, Abs. 1

1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.66

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3683 ).
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3683 ).

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