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Berufsunfall oder Nichtberufsunfall: Sonderfälle einfach erklärt

Nicht jeder Unfall lässt sich sofort einem Berufs- oder Nichtberufsunfall zuordnen. Besonders bei Unfällen im Homeoffice, auf dem Arbeitsweg oder auf Geschäftsreisen gelten spezielle Regeln.

Inhalt

Kurz und bündig

2025 verzeichnete die Suva 296 000 Freizeitunfälle und 166 000 Berufsunfälle.

  • Unfälle während der Freizeit gelten als Nichtberufsunfälle.
  • Unfälle während der Arbeit gelten als Berufsunfälle.
  • Besondere Regeln gibt es für Unfälle auf dem Arbeitsweg, während Ausbildungen, während Pausen, im Homeoffice, auf Geschäftsreisen oder auf dem Firmenparkplatz.
  • Prämien für Berufsunfallversicherungen tragen die Arbeitgebenden, Prämien für Nichtberufsunfallversicherungen werden den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen.

Arbeitsweg, Homeoffice, Pause: Wann gilt welcher Versicherungsschutz?

Arbeitgebende müssen bei jeder Unfallmeldung angeben, ob es sich um einen Berufsunfall oder einen Nichtberufsunfall handelt.

Grundsätzlich gilt:

  • Unfälle während der beruflichen Tätigkeit gelten als Berufsunfälle.
  • Unfälle in der Freizeit gelten als Nichtberufsunfälle.

Spezielle Regeln gibt es für: 

  • Arbeitswege
  • Schule
  • Aus- und Weiterbildungen
  • Homeoffice
  • Geschäftsreisen und -anlässe
  • Aussendienst
  • Pausen
  • Firmenparkplätze
  • Nutzung des Arbeitsplatzes für private Zwecke

Definition eines Unfalls

Definition eines Unfalls

Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Berufsunfall: Ein Unfall auf dem Arbeitsweg gilt als Berufsunfall, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der versicherten Person weniger als 8 Stunden beträgt.

Nichtberufsunfall: Ein Unfall auf dem Arbeitsweg gilt als Nichtberufsunfall, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der versicherten Person 8 Stunden oder mehr beträgt.

Unfall in der Schule sowie während Aus- und Weiterbildungen

Berufsunfall: Ein Unfall in der Schule, während eines Kurses oder einer Weiterbildung gilt als Berufsunfall, wenn die Arbeitgeberin diese verlangt, voraussetzt oder bezahlt. Dazu gehört auch die Berufsschule von Lernenden.

Nichtberufsunfall: Bezahlt eine Person die Weiterbildung privat, gilt ein Unfall als Nichtberufsunfall.

Unfall im Homeoffice

Berufsunfall: Ein Unfall im Homeoffice gilt als Berufsunfall, wenn er während der Arbeitszeit oder bei einer damit verbundenen Tätigkeit passiert. Dazu gehören auch kurze Pausen am Arbeitsplatz, etwa Kaffee holen oder Mittag essen.

Nichtberufsunfall: Ein Unfall im Homeoffice gilt als Nichtberufsunfall, wenn er bei einer privaten Tätigkeit passiert. Dazu gehören Kochen während der Mittagspause oder Haushaltsarbeiten während Pausen.

Hinweis: Wer gelegentlich E-Mails oder Unterlagen zu Hause liest, ohne dass Homeoffice mit der Arbeitgeberin vereinbart ist, arbeitet nicht im Homeoffice.

Unfall während einer Geschäftsreise, eines Geschäftsanlasses oder im Aussendienst

Berufsunfall: Ein Unfall während einer beruflichen Reise oder eines Geschäftsanlasses gilt als Berufsunfall – ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bis zur Rückkehr nach Hause.

Dazu gehören insbesondere:

  • direkte Wege von zu Hause zu Kundinnen und Kunden
  • Wege zu wechselnden Einsatzorten (z. B. Baustellen)

Nichtberufsunfall: Ein Unfall gilt als Nichtberufsunfall, wenn er ausserhalb des unmittelbaren beruflichen Tätigkeitsbereichs während einer Geschäftsreise oder eines Geschäftsanlasses passiert.

Dazu gehören:

  • der normale Arbeitsweg von zu Hause zum regulären Arbeitsort (z. B. in den Betrieb, zum Werkhof oder zur Dauerbaustelle) – auch, wenn danach eine Dienstreise folgt. Voraussetzung: Die versicherte Person arbeitet mehr als 8 Stunden pro Woche.

klar abgrenzbare Freizeitphasen auf einer Geschäftsreise, an einem Geschäftsanlass oder im Aussendienst.

Unfall während der Pause

Berufsunfall: Ein Unfall auf dem Betriebsareal während einer Pause gilt grundsätzlich als Berufsunfall.

Nichtberufsunfall: Verlässt eine Person während der Pause das Betriebsareal und verunfallt dabei, gilt der Unfall als Nichtberufsunfall.

Unfall auf dem Firmenparkplatz

Berufsunfall: Unfälle auf Parkplätzen, die für Mitarbeitende oder Besuchende des Betriebs bestimmt sind, gelten als Berufsunfälle, wenn sie während der Arbeitszeit und im Zusammenhang mit der Arbeit passieren.

Das gilt auch für Parkplätze, die nicht Eigentum der Firma sind, sondern Dritte (z. B. Immobilienfirmen oder Gemeinden) zur Verfügung stellen.

Nichtberufsunfall: Unfälle auf Parkplätzen ausserhalb der Arbeitszeit und für private Zwecke gelten als Nichtberufsunfälle (z. B. bei Einkäufen oder Freizeitaktivitäten).

Dazu zählen Unfälle auf öffentlichen Parkplätzen, selbst wenn sich diese in unmittelbarer Nähe der Firma befinden und überwiegend von deren Mitarbeitenden genutzt werden.

Unfall bei der Nutzung des Arbeitsplatzes für private Zwecke

Berufsunfall: Ein Unfall gilt als Berufsunfall, wenn eine Tätigkeit im Auftrag oder im Interesse der Arbeitgeberin ausgeführt wird. Dazu gehören auch Unfälle bei der kurzzeitigen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit privatem Nutzen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Person hält sich berechtigt am Arbeitsplatz auf.
  • Der Unfall passiert während der Arbeitszeit.
  • Der Unfall passiert am Arbeitsort.

Nichtberufsunfall: Ein Unfall gilt als Nichtberufsunfall, wenn am Arbeitsplatz oder auf dem Betriebsareal private Tätigkeiten, die nicht im Auftrag oder im Interesse der Arbeitgeberin sind, ausgeführt werden. Dazu gehören z. B. Heimwerkarbeiten.

Häufige Fragen

Ja. Wer mindestens acht Stunden pro Woche bei der gleichen Arbeitgeberin arbeitet, ist automatisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle über die Arbeitgeberin versichert. 
Wer weniger als acht Stunden arbeitet oder arbeitslos ist, muss den Unfallschutz über die Krankenkasse selbst versichern.

Ja. Wer mindestens acht Stunden pro Woche bei der gleichen Arbeitgeberin arbeitet, ist automatisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle über die Arbeitgeberin versichert. Unter dieser Grenze müssen Arbeitnehmende den Unfallschutz über die Krankenkasse selbst versichern.

Bei unregelmässigen Einsätzen zählt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad über einen gewissen Zeitraum.

Ein Berufsunfall ereignet sich während der Arbeit oder im direkten Zusammenhang mit der Arbeit, z. B. beim Bedienen eines Baggers auf einer Baustelle. 

Ein Nichtberufsunfall hingegen ereignet sich in der Freizeit, etwa beim Wandern oder bei privaten Tätigkeiten im Haushalt.

Die Arbeitnehmenden bezahlen die Prämien für Nichtberufsunfälle in der Regel selbst. Der Betrag wird direkt vom Lohn abgezogen und an die Unfallversicherung weitergeleitet.

Der Abzug liegt meist zwischen 1 und 2 Prozent des Bruttolohns. Je nach Branche und Risiko kann er höher oder tiefer sein.

Die Unfallversicherung übernimmt in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Berufsunfall. Voraussetzung ist, dass die verunfallte Person zum Zeitpunkt des Unfalls.

Die Unfallversicherung übernimmt die Heilungskosten z. B. für Spitalsaufenthalte, Medikamente oder Physiotherapie, das Taggeld sowie Leistungen bei bleibenden Schäden, z. B. Invalidenrenten oder Integritätsentschädigungen.

Die Leistungen der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung sind identisch.

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